Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162014/6/Sch/Hu

Linz, 30.05.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau M H, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. A J, vom 9.2.2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 29.1.2007, VerkR96-2625-2006, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 25.5.2007  zu Recht erkannt:

 

I.                     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                   Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrens­kosten­beiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 29.1.2007, VerkR96-2625-2006, wurde über Frau M H, L, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. A J, T, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 19 Abs.7 iVm § 19 Abs.6 StVO 1960 eine Geldstrafe von 80 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden, verhängt, weil sie am 22.5.2006 um 19.20 Uhr in der Gemeinde G, Gemeindestraße F, Güterweg A G, Kreuzung mit Zufahrt zum Haus A G, als Lenkerin des Pkw mit dem Kennzeichen als Wartepflichtige durch Einbiegen auf der Kreuzung einem Fahrzeug, das sich im fließenden Verkehr befunden hat, nicht den Vorrang gegeben und dieses dadurch zu vermitteltem Abbremsen des Fahrzeuges genötigt habe.

 

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 8 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Nach den übereinstimmenden Schilderungen des Fahrverhaltens der Berufungswerberin vor dem Verkehrsunfall sowohl aus ihrer Sicht als auch aus jener des zeugenschaftlich einvernommenen zweitbeteiligten Fahrzeuglenkers hatte die Berufungsbehörde von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Die Berufungswerberin lenkte ihren Pkw am Güterweg „A G“ in Richtung Puchenau. Hinter ihr fuhr der erwähnte Zeuge in seinem Pkw nach. Unmittelbar vor der Zufahrt zu ihrem Wohnhaus „A G“ blinkte die Berufungswerberin nach links und erweckte so für den Zeugen den Eindruck, dass sie nunmehr von der Fahrbahn des Güterweges in die Hauszufahrt einbiegen würde. Die Berufungswerberin machte in der Folge aber dann ein für den Zeugen überraschendes Lenkmanöver in der Form, dass vorerst das Fahrzeug kurz nach links, sodann aber wieder gleich nach rechts gelenkt und auf der Fahrbahn des Güterweges in schräger Stellung zum Stillstand gebracht wurde. Dem Zeugen war es offenkundig nicht mehr möglich, durch ein Bremsmanöver einen Zusammenstoß zu verhindern, sodass er sein Fahrzeug rechts von der Fahrbahn weglenkte, der Zusammenstoß fand aber dennoch statt, wenngleich durch das Fahrmanöver des Zeugen nicht in Form eines seitlichen Totalanstoßes am Fahrzeug der Berufungswerberin, sondern in deren vorderen Bereich. Der Zeuge landete letztendlich in der Wiese.

 

Nach dieser Sachlage hat die Berufungswerberin somit die Verkehrsfläche des Güterweges nicht verlassen, sondern (lediglich) eine Links-Rechts-Lenkbewegung ihres Fahrzeuges durchgeführt. Erklärt hat sie ihr Fahrmanöver damit, dass sie vorgehabt hätte, nach dem Zumstillstandbringen des Fahrzeuges eine bessere Ausgangsposition für eine Zufahrt zu ihrem Haus im Rückwärtsgang zu erlangen.

 

Dieses Fahrmanöver der Berufungswerberin mag eine Übertretung einer Fahrregel der StVO 1960 darstellen, keinesfalls liegt aber ein Verstoß gegen § 19 Abs.6 StVO 1960 vor. Ein solcher hätte zur Voraussetzung gehabt, dass die Berufungswerberin  aus einer untergeordneten Verkehrsfläche im Sinne dieser Bestimmung den fließenden Verkehr gekreuzt oder sich dort eingeordnet hätte bzw. in diesen eingebogen wäre.

 

Die von der Berufungsbehörde getätigten Ermittlungen decken sich sohin mit der Beweislage schon im erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren (vgl. Niederschrift mit dem Zweitbeteiligten vom 14.9.2006), allerdings ist es für die Berufungsbehörde nicht nachvollziehbar, wie die Erstbehörde ein so geschildertes Fahrmanöver unter die Bestimmung des § 19 Abs.6 (iVm Abs.7) StVO 1960 subsumieren konnte.

 

Der Berufung war damit Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 

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