Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280974/4/Kl/Rd/Pe

Linz, 06.06.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des M C, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 1.2.2007, Ge96-109-3-2006-BroFr, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutz­gesetz   zu Recht erkannt:

 

I.          Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf           400 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Stunden herabgesetzt werden.

 

II.         Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 40 Euro, ds        10 % der nunmehr festgesetzten Geldstrafe. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.    

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65  VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 1.2.2007, Ge96-109-3-2006-BroFr, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 46 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs.5 Z1 iVm § 118 Abs.3 ASchG iVm § 6 Abs.1 BauV verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma C, F u F GmbH in, und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ und sohin strafrechtlich Verantwortlicher zu vertreten hat, dass anlässlich einer am 22.8.2006 um ca. 8.45 Uhr durchgeführten Überprüfung der Baustelle in K, Neubau Halle R, durch ein Organ des Arbeitsinspektorates Linz festgestellt wurde, dass die gesetzlichen Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung nicht erfüllt waren.

Der Zugang zu den Arbeitsplätzen am Dach der Halle war nicht ordnungsgemäß angelegt. Um auf das Dach zu gelangen, mussten die Arbeitnehmer über eine nicht den Vorschriften entsprechende Leiter auf ein bereits bestehendes Hallendach steigen. Von dort über ein aus Holz bestehendes Palettengestell ("Leiter") einen Höhenunterschied von ca. 1,50 m auf ein weiteres Hallendach überwinden und von diesem dann auf das neue Hallendach (Höhenunterschied ca 1m). Zwischen dem ersten und zweiten Hallendach war bei der aus Holz bestehenden "Leiter"/Palettengestell eine ca. 3m x 3m große Öffnung vorhanden, von der die Arbeitnehmer ca 8m hätten abstürzen können (keine Sicherung gegen Absturz vorhanden).

Gemäß § 6 Abs.1 BauV sind Arbeitsplätze und die Zugänge zu diesen sowie sonstige Verkehrswege im Bereich der Baustelle ordnungsgemäß anzulegen und in einem solchen Zustand zu erhalten.

Durch das Anlegen einer nicht den Vorschriften entsprechenden Leiter bzw einer aus Holz bestehenden "Leiter" war der Zugang zu den Arbeitsplätzen am Dach nicht ordnungsgemäß angelegt.   

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin vorgebracht, dass die dem Bw zur Last gelegte Tat nicht bestritten werde, er gebe allerdings zu bedenken, dass er als Subunternehmer für die Firma I GmbH tätig gewesen sei, dessen Geschäftsführer Herr E I sei.

Die Berufung beziehe sich ausdrücklich auf die Höhe der Strafe. Der Bw sei Alleinverdiener und sei für seine Ehegattin und 4 minderjährige Kinder im Alter zwischen 2 und 11 Jahren sorgepflichtig. Die Mietkosten würden sich auf 460 Euro im Monat bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 Euro belaufen. Vermögen besitze er keines. Es werde daher die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe beantragt.        

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Das Arbeitsinspektorat Leoben wurde am Verfahren beteiligt und hat keine Stellungnahme abgegeben.

 

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Da der Bw ausdrücklich um Herabsetzung der verhängten Geldstrafe ersucht hat, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, hierauf einzugehen.

 

4.2. Gemäß § 130 Abs.5 Z1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis zu 7.260 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 Euro bis 14.530 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weiter geltenden Bestimmungen zuwiderhandelt.

Gemäß § 118 Abs.3 ASchG gilt die Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) als Verordnung nach diesem Bundesgesetz.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessenentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde, von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, die Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

4.3. Die Bestimmungen des ASchG bzw der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen haben den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer zum Ziel und sind daher entsprechende Verstöße mit einem besonderen Unrechtsgehalt der Tat behaftet, weil hiedurch genau jene Gefährdungen herbeigeführt werden, denen die genannten Bestimmungen entgegenwirken sollen. So werden durch das nicht ordnungsgemäße Anlegen von Arbeitsplätzen und Zugängen zu diesen Arbeitnehmer gerade jenen Gefahren in hohem Maß ausgesetzt, denen die Arbeitnehmerschutzbestimmungen entgegentreten wollen, was auch durch schwerste Unfälle immer wieder vor Augen geführt wird.

 

Unbeschadet dessen ist zu bemerken:

Von der belangten Behörde wurde eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro,  bei einem Strafrahmen von 145 Euro bis zu 7.260 Euro festgesetzt. Als erschwerend wurden die Absturzhöhe von ca 8m und die fehlende Absturzsicherung gewertet. Milderungs-, Schuldausschließungs- oder sonstige Entlastungsgründe konnten von der belangten Behörde nicht gefunden werden bzw wurden nicht gewertet.

 

Zu berücksichtigen waren aber auch die persönlichen Verhältnisse des Bw. Die belangte Behörde ging bei ihrer Strafbemessung im angefochtenen Straferkenntnis von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten aus. Im Zuge der Berufungserhebung wurden die persönlichen Verhältnisse vom Bw dahingehend revidiert, als sich das monatliche Einkommen auf 1.500 Euro belaufe, kein Vermögen vorhanden sei und der Bw sorgepflichtig für seine Ehegattin und vier minderjährige Kinder sei.

 

Zumal Verwaltungsstrafen nicht dazu führen sollen, dass Sorgepflichten beeinträchtigt werden könnten, erscheint es nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates vertretbar und geboten unter Berücksichtigung dieses Umstandes, die verhängte Geldstrafe in Höhe von 400 Euro entsprechend herabzusetzen.

 

Anlässlich der erstmaligen Tatbegehung erscheint die nunmehr festgesetzte Geldstrafe noch ausreichend, um den Bw künftighin wiederum zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des ASchG bzw der BauV, für die er als handelsrechtlicher Geschäftsführer verantwortlich ist, zu bewegen. Darüber hinaus wäre bei einer nochmaligen Tatbegehung aber mit einer empfindlich höheren Strafe zu rechnen. 

 

Von einer Anwendung des § 21 Abs.1 VStG war Abstand zu nehmen, zumal von keinem geringfügigen Verschulden auszugehen war. Der Hinweis des Bw, dass er als Subunternehmer für die Firma I GmbH tätig gewesen sei, stellt keinen Entschuldigungsgrund dar, zumal jeder Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer verantwortlich ist. Das Verhalten des Bw bleibt somit nicht erheblich hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück.

 

Ebenso war die Anwendung des § 20 VStG zu verneinen, zumal dem Bw weder der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute zu halten war noch andere Milderungsgründe vorlagen und auch nicht hervor kamen. Es konnte daher von keinem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe ausgegangen werden und war daher die Anwendung der außerordentlichen Milderung der Strafe nicht in Betracht zu ziehen.

 

Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe war entsprechend herabzusetzen (§ 16 VStG).

 

Im Übrigen wird der Bw auf die Möglichkeit der Beantragung von Ratenzahlungen zur Abstattung der Geldstrafe bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hingewiesen.

 

6. Weil die Berufung teilweise Erfolg hatte, waren zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Verfahrenskosten gemäß § 65 VStG aufzuerlegen. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich gemäß § 64 VStG auf 40 Euro, ds 10 % der nunmehr verhängten Geldstrafe.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Klempt

 

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