Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521543/7/Zo/Da

Linz, 30.05.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau H G, geb. , vom 2.2.2007 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 31.1.2007, Zl. FE‑1335/2006, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG sowie §§ 24 Abs.1, 8 FSG und § 3 Abs.1 FSG-GV.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Der Polizeidirektor von Linz hat mit dem angefochtenen Bescheid der Berufungswerberin die am 21.12.1978 zu Zl. F3762/77 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung bis zur behördlichen Feststellung, dass sie wieder geeignet ist, entzogen. Weiters wurde sie verpflichtet, den Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern und einer Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte die Berufungswerberin geltend, dass die ihr vorgeworfenen Unzulänglichkeiten nicht zutreffen. Es sei zwar richtig, dass sie beim Vorfall ohne Licht gefahren sei, deshalb sei sie aber nicht geistig verwirrt. Die amtsärztliche Untersuchung habe sich nur auf ihr Sehvermögen bezogen und es sei ihr schleierhaft, wie man daraus auf Defizite im konzentrativen Bereich sowie beim Denk- und Erinnerungsvermögen kommen könne. Bei der verkehrspsychologischen Untersuchung sei sie lediglich vor einen Computer gesetzt worden, sie habe keinerlei Anweisungen erhalten und sei wegen ihres Alters den Umgang mit Computern nicht gewöhnt. Es seien bei ihr keinerlei körperliche Einschränkungen festgestellt worden. Sie würde sich jederzeit einer weiteren Untersuchung stellen, allerdings sollte die von einem Menschen durchgeführt werden und nicht von einem Computer.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und war nicht erforderlich, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt (§ 67d Abs.1 AVG).

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die Berufungswerberin lenkte am 11.10.2006 um 22.00 Uhr ihren PKW im Stadtgebiet von Linz zur Gänze unbeleuchtet. Sie wurde deshalb von einer Polizeistreife angehalten, wobei sie angab, weder das Blaulicht noch die Lichthupe bemerkt zu haben. Sie machte auf die Polizeibeamten einen teilweise verwirrten Eindruck. Diesen Vorfall nahm die BPD Linz zum Anlass, die gesundheitliche Eignung der Berufungswerberin zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu überprüfen. Die amtsärztliche Untersuchung erfolgte am 6.12.2006, wobei der Berufungswerberin eine verkehrspsychologische Stellungnahme zur Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit aufgetragen wurde. Bei der amtsärztlichen Untersuchung ergab sich ein im Wesentlichen altersgemäßer Gesundheitszustand, allerdings eine deutliche Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich der Halswirbelsäule. Bei dieser Untersuchung wirkte die Berufungswerberin zerfahren und weitschweifig und war im Gespräch nur sehr schlecht fixierbar. Die verkehrspsychologische Untersuchung ergab zusammengefasst eine verringerte Beobachtungsfähigkeit, Minderungen des Reaktionsverhaltens und Defizite im konzentrativen Bereich. Deshalb erschienen dem Verkehrspsychologen insbesondere in belastenden Verkehrssituationen vermehrte Fehlreaktionen wahrscheinlich. Verminderte sensomotorische Fähigkeiten ließen auch Schwierigkeiten im konkreten Handling erkennen. Auch im formal logischen Denkbereich und im Bereich des Erinnerungsvermögens zeigten sich massive Einschränkungen. Insgesamt war die Berufungswerberin aus verkehrspsychologischer Sicht zum Untersuchungszeitpunkt nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B.

 

Unter Berücksichtigung dieses Untersuchungsergebnisses sowie der eigenen Untersuchungsergebnisse und des Anlasses für die Untersuchung gelangte die Amtsärztin zu dem Schluss, dass die Berufungswerberin nicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B geeignet ist. Daraufhin erließ die BPD Linz den nunmehr angefochtenen Bescheid.

 

Die Berufungswerberin wurde mit Schreiben des UVS vom 20.3.2007 aufgefordert, eine aktuelle verkehrspsychologische Untersuchung betreffend ihre kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen vorzulegen. Dieser Aufforderung ist sie nicht nachgekommen.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.      die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.      die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs.5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Gemäß § 3 Abs.1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

1.      die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

2.      die nötige Körpergröße besitzt,

3.      ausreichend frei von Behinderungen ist und

4.      aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

 

Gemäß § 17 Abs.2 FSG-GV ist die Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme im Hinblick auf das Lebensalter jedenfalls zu verlangen, wenn aufgrund der ärztlichen Untersuchung geistige Reifungsmängel oder ein Leistungsabbau im Vergleich zur Altersnorm zu vermuten sind; hierbei ist auch die Gruppe der Lenkberechtigung zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 18 Abs.2 FSG-GV sind für die Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit insbesondere folgende Fähigkeiten zu überprüfen:

1.      Beobachtungsfähigkeit sowie Überblicksgewinnung,

2.      Reaktionsverhalten, insbesondere die Geschwindigkeit und Sicherheit der Entscheidung und Reaktion sowie die Belastbarkeit des Reaktionsverhaltens,

3.      Konzentrationsvermögen,

4.      Sensomotorik

5.      Intelligenz und Erinnerungsvermögen.

 

5.2. Die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit bildet also einen Teilbereich der gesundheitlichen Eignung. Das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Gutachten stützt sich auf die Ergebnisse der persönlichen Untersuchung der Berufungswerberin sowie der verkehrspsychologischen Untersuchung vom 22.12.2006. In der verkehrspsychologischen Stellungnahme sind die durchgeführten Untersuchungen, die dabei erzielten Ergebnisse und die Abweichungen von der Norm dargestellt. Das amtsärztliche Gutachten, welches dieses Untersuchungsergebnis verwertet, ist in sich schlüssig und nachvollziehbar.

 

Der Berufungswerberin wurde die Möglichkeit eingeräumt, die negative verkehrspsychologische Untersuchung durch eine neuerliche Untersuchung zu entkräften. Diese Möglichkeit hat sie nicht wahrgenommen, weshalb ihre Berufung abzuweisen war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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