Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-521559/15/Ki/Da

Linz, 31.05.2007

 

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn W S, A, D, vom 5.3.2007 gegen eine lediglich befristete Erteilung seiner Lenkberechtigung durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 24.5.2007 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die Befristung auf 2 Jahre und 6 Monate neu festgesetzt wird.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm  § 5 Abs.5 FSG

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Schreiben vom 5.3.2007, gerichtet an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, hat Herr W S dem Inhalt nach bemängelt, dass ihm die Lenkberechtigung lediglich befristet erteilt worden wäre.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat dieses Schreiben zunächst an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck weitergeleitet, von dieser wurde der gegenständliche Verfahrensakt vorgelegt.

 

Aus dem Inhalt des Schreibens von Herrn S bzw. den vorliegenden Verfahrensunterlagen leitet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ab, dass Herr S gegen eine Befristung seiner Lenkberechtigung Berufung erheben wollte.

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat zunächst Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 24.5.2007. An dieser Verhandlung nahmen der Berufungswerber sowie eine Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck teil. Die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Frau Dr. R J fungierte als Sachverständige.

 

3. Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen geht hervor, dass die Lenkberechtigung des Herrn S zuletzt mit 15.3.2007 befristet war. Am 28.2.2007 ersuchte er um Verlängerung seines befristeten Führerscheines.

 

Die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck stellt in ihrem Gutachten vom 28.2.2007 als Anamnese eine Blutverdünnung fest bzw. dass der Berufungswerber vor 4 Jahren einen Schlaganfall erlitten hätte, stellte aber die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers zum derzeitigen Zeitpunkt fest. Vorgeschlagen wurde eine zweijährige Befristung, dies mit der Begründung einer beiderseitigen Sehschwäche, einer Hypertonie sowie eines Zustandes nach einem Schlaganfall bzw. erhöhtem Gamma GT.

 

In einer Erläuterung vom 22.3.2007 führte die Amtsärztin dann aus, dass Herr S im Jahre 2003 einen schweren Schlaganfall erlitt und aus einem Arztbrief vom Jahre 2003 hervorgehe, dass er auch an einer schweren Herzerkrankung mit chronischem Vorhofflimmern und einer eingeschränkten Herzfunktion leide. Außerdem wies sie auf einen chronischen Alkoholabusus hin.

 

Bei der Untersuchung erscheine Herr S nicht klomplient. Laut internem fachärztlichem Gutachten habe er seine Medikamente, die dringend erforderlich wären, abgesetzt, der Blutdruck betrage bei der Untersuchung 160/119, und vom klinischen Aspekt bestehe eine fragliche Alkoholproblematik (Gamma GT weiterhin deutlich erhöht mit derzeit 113 U/L). Weiters gebe der Patient einen Nikotinkonsum von derzeit 20 Zigaretten pro Tag an.

 

Auf Grund der langen Vorgeschichte bezüglich der internen Erkrankungen und des derzeit nicht komplienten Verhaltens des Patienten erscheine eine Befristung des Führerscheins erforderlich, da eine Verschlechterung bei Nichteinnahme der Medikamente mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei.

 

Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung wurde das amtsärztliche Gutachten im Wesentlichen erörtert. Dabei führte die Amtsärztin aus, dass die Feststellungen bezüglich des Gamma GT-Wertes auf Grund einer telefonischen Recherche beim Hausarzt des Berufungswerbers gemacht worden wären. Letztlich erklärte sie jedoch, dass im vorliegenden Falle nicht unbedingt die Alkoholproblematik für die Beurteilung ausschlaggebend gewesen sei sondern andere Faktoren, wie z.B. ein festgestellter erhöhter Blutdruck.

 

Herr S leidet derzeit an einem chronischen Vorhofflimmern, einer arteriellen Hypertonie sowie einem Zustand nach Schlaganfall. Auf Grund der Medikamenteneinnahmeverweigerung sowie des derzeit aktuellen chronischen Nikotinabusus, aber auch des Bluthochdruckes und einer laut internistischem Befund festgestellten deutlichen Gefäßveränderung der Carotis sei konkret damit zu rechnen, dass sich der Gesundheitszustand in der nächsten Zeit verschlechtern wird und es sich daher um eine fortschreitende Erkrankung handelt.

 

Der Berufungswerber erklärte diesbezüglich, dass ihm vom Arzt ein Mittel zur Blutverdünnung verschrieben worden sei, er dieses Medikament jedoch nicht regelmäßig einnehmen könne, zumal er manchmal Magenprobleme hätte.

 

In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die amtsärztliche Beurteilung im vorliegenden Falle schlüssig ist. Die ärztliche Sachverständige hat im Rahmen der Erörterung ihres Gutachtens darlegen können, dass bzw. warum im vorliegenden Falle mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einem Fortschreiten der Erkrankung des Berufungswerbers, welche seine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließen bzw. einschränken könnte, zu rechnen ist.

 

4. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Zunächst wird festgestellt, dass, auch wenn in § 13 Abs.1 FSG vorgesehen ist, dass im Falle einer Befristung, Beschränkung oder Auflage der Lenkberechtigung auf Wunsch des Kandidaten ein Feststellungsbescheid über die Erteilung der Lenkberechtigung zu erlassen ist, im gegenständlichen Falle ein mündlich verkündeter Bescheid vorliegt, welcher Grundlage für die Ausstellung des befristeten Führerscheines bildet.

 

Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies aufgrund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen.

 

Im vorliegenden Falle hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass Herr S derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B gesundheitlich geeignet ist, jedoch eine Erkrankung vorliegt, bei welcher unter den gegebenen Umstände konkret mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden bzw. zumindest einschränkenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen ist.

 

Im Interesse der Verkehrssicherheit ist daher die Lenkberechtigung zu befristen, wobei jedoch in Anbetracht des Umstandes, dass eine Alkoholproblematik bzw. Verlangsamung nicht nachgewiesen werden konnte, die Befristung auf einen Zeitraum von 2 Jahren und 6 Monaten ausgedehnt werden kann.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum