Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521616/2/Zo/Da

Linz, 30.05.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn B F, geb. , E, vom 2.5.2007 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 23.4.2007, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG, §§ 7 Abs.1, Abs.3 Z6 lit.a und Abs.4 FSG, 24 Abs.1 und 25 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem angefochtenen Bescheid dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von 3 Monaten, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, entzogen.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung, führte der Berufungswerber aus, dass ihm vorerst sein Führerschein für 4 Monate, nämlich bis 14.4.2007 entzogen worden sei. Zusätzlich sei ihm eine Lenkernachschulung, eine verkehrspsychologische Untersuchung sowie eine amtsärztliche Kontrolle vorgeschrieben worden. Diese Kontrolle habe einschließlich der Vorlage eines Leberbefundes am 27.3.2007 stattgefunden. Er sei daher der Meinung gewesen, dass er ab dem 15.4.2007 wieder zum Lenken eines Kraftfahrzeuges berechtigt sei, weshalb er an diesem Tag mit seinem PKW gefahren sei.

 

Am 16.4.2007 habe er seinen Führerschein wieder bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden abholen wollen und dabei erfahren, dass noch eine Unterschrift des Amtsarztes fehle. Es habe sich herausgestellt, dass er nochmals zum Amtsarzt müsse, weil seine Augen noch nicht kontrolliert werden konnten. Bei der Untersuchung am 27.3.2007 habe er wegen einer Augenverkühlung seine Sehhilfe nicht beibringen können, dies sei aber wegen der primären Wichtigkeit des Leberbefundes als unwesentlich erklärt worden. Er sei dieser Aufforderung sofort nachgekommen, wobei der Amtsarzt wieder am 20.4.2007 anwesend gewesen sei. Der Augentest habe trotz Sehhilfe aus unerklärlichen Gründen wieder nicht abgeschlossen werden können und er habe zu einem Facharzt müssen. Dieser Facharzt habe ihn noch am selben Tag das nötige Attest ausgestellt, er habe dieses dem Amtsarzt vorgelegt und nur auf Grund dieses Attestes habe er seine Lenkberechtigung wieder bekommen. Ihm gegenüber sei nie erwähnt worden, dass weitere Kontrollen beim Amtsarzt nötig wären, weil ja in seinem Führerschein die Sehhilfe immer schriftlich eingetragen war.

 

Er sei am 15.4.2007 davon ausgegangen, ein Kraftfahrzeug lenken zu dürfen, weshalb er eben mit seinem Fahrzeug gefahren sei. Erst später sei ihm von der BH Gmunden erklärt worden, dass er ohne Unterschrift des Amtsarztes seine Lenkberechtigung nicht bekommen könne. Die negative Augenuntersuchung habe sich jedoch durch das fachärztliche Gutachten als nichtig herausgestellt.

 

Eine neuerliche Entziehung der Lenkberechtigung für 3 Monate wegen "Fahren ohne Lenkberechtigung" sei für ihn unfassbar, weil er eben der Meinung gewesen sei, dass er nach Ablauf der Frist am 14.4.2007 wieder ein Kraftfahrzeug rechtmäßig lenken dürfe. Ein weiterer Führerscheinentzug für 3 Monate hätte auch negative Auswirkungen auf sein Berufsleben, weshalb er um Aufhebung bzw. Minderung des Bescheides ersuchte.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Gmunden hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und war auch nicht erforderlich.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Dem Berufungswerber wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 27.12.2006, Zl. VerkR21-937-2006, die Lenkberechtigung für die Klassen A und B wegen eines Alkoholdeliktes für die Dauer von 4 Monaten entzogen. Weiters wurde eine Nachschulung, eine verkehrspsychologische Untersuchung und die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens angeordnet. Bereits in dieser Anordnung (Spruchpunkt V) ist angeführt, dass er das amtsärztliche Gutachten vor Wiedererteilung der Lenkberechtigung beizubringen hat. Aus der Begründung des Bescheides ergibt sich nochmals, dass für den Fall, dass eine dieser Anordnungen nicht befolgt oder die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen wurde, die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung endet.

 

Der Berufungswerber absolvierte die angeordnete Nachschulung am 2.3.2007 sowie die verkehrspsychologische Untersuchung am 31.1.2007. Zur amtsärztlichen Untersuchung erschien er am 27.3.2007, wobei diese damals nicht abgeschlossen werden konnte, weil eine Untersuchung seiner Augen wegen einer Augenverkühlung nicht möglich war. Das diesbezügliche Vorbringen des Berufungswerbers ist durchaus glaubwürdig.

 

Am Sonntag, den 15.4.2007 lenkte der Berufungswerber den PKW auf der B145. Er wurde deshalb rechtskräftig wegen einer Übertretung des § 1 Abs.3 FSG mit einer Geldstrafe von 726 Euro bestraft.

 

Am Montag, den 16.4.2007 wollte der Berufungswerber seinen Führerschein bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden holen, wegen der noch fehlenden Augenuntersuchung war aber das amtsärztliche Gutachten noch nicht abgeschlossen. Diese Untersuchung erfolgte letztlich am 20.4.2007, wobei er an diesem Tag – nachdem der Augentest nach seinen Angaben vorerst nicht funktioniert hatte – eine entsprechende augenfachärztliche Stellungnahme vorlegte. Daraufhin wurde das amtsärztliche Gutachten abgeschlossen.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung stellt gem. § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit dar.

 

Gemäß § 24 Abs.3 FSG hat die Behörde bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 (Alkoholdelikt ab 0,8 mg/l) zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Fristen nicht befolgt, oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht, oder wurde die Mitarbeit bei der Absolvierung der begleitenden Maßnahmen unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 hat gemäß § 7 Abs.3 Z6 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines lenkt.

 

Für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind gem. § 7 Abs.4 FSG deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

5.2. Der Berufungswerber lenkte am 15.4.2007 ein Kraftfahrzeug, obwohl die mit Bescheid angeordnete Entziehung der Lenkberechtigung noch nicht geendet hatte. Das datumsmäßige Ende der Entziehung war zwar mit 14.4.2007 festgelegt, andererseits hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden aber entsprechend § 24 Abs.3 FSG im Spruchpunkt V auch angeordnet, dass der Berufungswerber vor Wiedererteilung der Lenkberechtigung ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten beizubringen hat. Der Berufungswerber hat zwar einen Amtsarzttermin am 27.3.2007 wahrgenommen, an diesem Tag konnte aber sein Sehvermögen nicht überprüft werden, weshalb eben auch das amtsärztliche Gutachten nicht abgeschlossen werden konnte. Der Umstand, dass sein Sehvermögen nicht überprüft werden konnte, musste dem Berufungswerber auch bekannt sein. Er durfte daher nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass er mit der noch nicht abgeschlossenen amtsärztlichen Untersuchung dem Auflagenpunkt V des Entzugsbescheides entsprochen hat. Allenfalls hätte er sich bei entsprechenden Zweifeln diesbezüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden erkundigen müssen. Dies umso mehr, als im Entziehungsbescheid an zwei verschiedenen Stellen auf den Umstand hingewiesen wurde, dass die Entzugsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnung endet. Der Berufungswerber war damit am 15.4.2007 nicht im Besitz einer Lenkberechtigung, weil diese noch immer entzogen war, und hat dennoch ein Kraftfahrzeug gelenkt. Er hat damit eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z6 FSG begangen.

 

Hinsichtlich der Wertung dieser Tatsache ist zu Gunsten des Berufungswerbers zu berücksichtigen, dass er keine vorsätzliche "Schwarzfahrt" zu verantworten hat. Andererseits musste ihm aber klar sein, dass ohne Untersuchung seines Sehvermögens das amtsärztliche Gutachten nicht abgeschlossen werden kann und er damit dem Führerscheinentzugsbescheid noch nicht entsprochen hat. Selbst wenn er diesbezüglich trotz des eindeutigen Hinweises (an zwei Stellen) im Entzugsbescheid Zweifel gehabt hätte, hätte er sich leicht bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden erkundigen können. Das hat er aber nicht gemacht, weshalb ihm zumindest Gleichgültigkeit gegenüber seiner Verpflichtung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens vorzuwerfen ist. Diese Gleichgültigkeit gegenüber der behördlichen Anordnung ist jedenfalls auch als verwerflich anzusehen. Der Berufungswerber hat seit dem Vorfall keine weiteren Verkehrsübertretungen begangen, der Zeitraum von ca. 1 1/2 Monaten reicht aber nicht aus, dass der Berufungswerber seine Verkehrszuverlässigkeit bereits wieder erlangt hätte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er seine Verkehrszuverlässigkeit erst 3 Monate nach Zustellung dieser Berufungsentscheidung wieder erlangen wird.

 

Anzuführen ist, dass es sich gem. § 25 Abs.3 FSG um die gesetzlich vorgesehene Mindestentzugsdauer handelt. Berufliche Schwierigkeiten, welche für den Berufungswerber mit dieser Entscheidung verbunden sind, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Interesse der Verkehrssicherheit nicht zu berücksichtigen. Es war daher seine Berufung abzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.


 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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