Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521640/2/Ki/Da

Linz, 31.05.2007

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn H S, M, A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E P, B, H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 4.5.2007, VerkR21-141-2007, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung mit begleitenden Maßnahmen zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf 9 Monate, gerechnet ab 29.3.2007, festgesetzt wird.

 

Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt und darüber hinaus wird Herrn S das Recht zum Gebrauch einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung aberkannt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und § 67a AVG iVm §§ 7, 24, 25, 30 und 32 FSG; § 64 Abs.2 AVG.

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Mandatsbescheid vom 4. April 2007, VerkR21-141-2007, hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von 10 Monaten, gerechnet ab Abnahme des Führerscheins (29.3.2007), das ist bis einschließlich 29.1.2008, entzogen und ihm das Recht zum Gebrauch einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich aberkannt. Festgestellt wurde, dass diese Frist jedoch nicht vor Befolgung der in den Punkten III und IV getroffenen Anordnungen endet (Punkt I).

 

Weiters wurde ihm das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen ab dem Datum der Zustellung dieses Bescheides bis einschließlich 29.1.2008 verboten und auch diesbezüglich ausgeführt, dass die Frist nicht vor Befolgung der in den Punkten III und IV getroffenen Anordnungen endet.

 

Schließlich wurde angeordnet, dass der Berufungswerber sich vor der Ausfolgung des Führerscheines einer begleitenden Maßnahme in Form eines Einstellungs- und Verhaltenstrainings für alkoholauffällige Kraftfahrer bei einer hiezu ermächtigten Einrichtung zu unterziehen habe (Punkt III) und er wurde aufgefordert, vor Ausfolgung des Führerscheines ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B sowie Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen bei der hiesigen Behörde zu erbringen und für die Erstellung dieses Gutachtens seine psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.

 

Nach einer dagegen erhobenen Vorstellung vom 19.4.2007 hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems das Ermittlungsverfahren eingeleitet und letztlich den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

 

Mit diesem Bescheid wurde Herrn S unter Punkt I die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von 10 Monaten, gerechnet ab 29.3.2007, das ist bis einschließlich 29.1.2008, entzogen und es wurde festgestellt, dass diese Frist jedoch nicht vor Befolgung der in den Punkten III und IV des Bescheides vom 4. April 2007 getroffenen Anordnungen endet.

 

Unter Punkt II wurde das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen ab dem Datum der Zustellung des Bescheides vom 4. April 2007 bis einschließlich 29.1.2008 verboten und festgestellt, dass diese Frist nicht vor Befolgung der in den Punkt III und IV des Bescheides vom 4. April 2007 getroffenen Anordnungen endet. Einer allfällig gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung wurde in Punkt III die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 22.5.2007 Berufung erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Entzugsdauer hinsichtlich der Klasse B auf 4 Monate reduziert und hinsichtlich der Klasse A sowie des Verbotes zu Punkt II mit dem Hinweis auf die Anordnungen Punkt III und Punkt IV im Bescheid vom 4.4.2007 ersatzlos aufgehoben werde.

 

Diese Berufung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

3. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das die Entziehungsdauer von 10 Monaten unangemessen lang und nicht im Ermessensspielraum gedeckt sei. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes zur Alkoholisierung sei von einer Mindestentzugsdauer von 4 Monaten auszugehen, welche den unteren Rahmen darstelle. Ein im Jahr 2002 erfolgter Entzug dürfe infolge Ablaufs der 5-Jahres-Frist nicht mehr schulderhöhend zu seinen Lasten verwertet werden. Gerade diese verstrichene Zeit habe gezeigt, dass er sich ansonsten im Straßenverkehr wohl verhalten habe. Im Übrigen käme der Vorwurf des Alkoholisierungsgrades zusätzlich zur erhöhten Entziehungsdauer einer Doppelbestrafung gleich.

 

Da mit Vorstellung vom 19.4.2007 der Bescheid vom 4.4.2007 seinem gesamten Inhalt nach angefochten worden sei, habe der Spruchteil, wonach "diese Frist nicht ende vor Befolgung der in Punkt III. und IV. des Bescheides vom 04.04.07 getroffenen Anordnungen" mangels gesetzlicher Deckung und Neufassung mit Begründung zu entfallen.

 

Für den Entzug der Lenkberechtigung der Klasse A und das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen bestehe überhaupt keine zusammenfassende gesetzliche Grundlage mit der Gruppe B; zusätzliche Rechtfertigungsgründe seien dem Bescheid nicht zu entnehmen. Der Entzug der Klasse B rechtfertige nicht automatisch auch den Entzug der Unterklasse A.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird die Durchführung einer solchen im vorliegenden Falle nicht für erforderlich erachtet (§ 64d Abs.1 AVG).

 

Unbestritten hat der Berufungswerber am 29.3.2007 einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, ein Alkotest ergab einen Atemluftalkoholgehalt von 1,05 mg/l, das sind 2,10 Promille Blutalkoholgehalt.

 

Dem Berufungswerber wurde der Führerschein am 29.3.2007 vorläufig abgenommen, aus den vorliegenden Unterlagen und unbestritten steht fest, dass Herrn S im Jahre 2002 die Lenkberechtigung wegen eines Alkoholdeliktes für die Dauer von 4 Monaten entzogen wurde.

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis Z4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 26 Abs.2 FSG ist, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen des Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 leg.cit. insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Absatz 3 beispielsweise angeführten Tatsachen, deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 mg/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

Unbestritten hat der Berufungswerber am 29.3.2007 einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Blutalkoholgehalt 2,10 %o) gelenkt und es ist somit vom Vorliegen einer die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs.1 iVm § 7 Abs.3 FSG auszugehen.

 

Was die gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmende Wertung dieser bestimmten Tatsache betrifft, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

 

Die Begehung von Alkoholdelikten ist grundsätzlich schon für sich alleine in hohem Maße verwerflich, weshalb der Gesetzgeber im Falle einer erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 eine Mindestentzugsdauer von 4 Monaten festgelegt hat. Die Erstbehörde hat im Zusammenhang mit der Wertung der bestimmten Tatsache hervorgehoben das Ausmaß der Alkoholisierung, nämlich 2,1 %o Blutalkoholgehalt, wonach der Berufungswerber die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer in gröblicher Weise gefährdete. Dazu argumentiert der Berufungswerber, dass der Vorwurf des Alkoholisierungsgrades zusätzlich zur erhöhten Entziehungsdauer einer Doppelbestrafung gleichkäme.

 

Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass es sich beim Entzug der Lenkberechtigung um eine Sicherheitsmaßnahme und daher um keine Bestrafung handelt, weshalb von einer "Doppelbestrafung" nicht die Rede sein kann. Im Übrigen legt § 26 Abs.2 FSG eine Mindestentziehungsdauer ab einem Promillegehalt von 1,6 fest und es ist durchaus zulässig, darüber hinaus das Ausmaß der Alkoholisierung im Rahmen der Wertung zu berücksichtigen. Letztlich muss davon ausgegangen werden, dass mit zunehmendem Alkoholisierungsgrad auch eine Risikoerhöhung verbunden ist. Im vorliegenden Falle wurde beim Alkotest ein Blutalkoholgehalt von 2,10 %o festgestellt und es ist dieser Umstand, was die Verwerflichkeit der Übertretung sowie die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, jedenfalls zu Ungunsten des Berufungswerbers zu beurteilen.

 

Weiters vermeint der Berufungswerber, dass ein im Jahr 2002 erfolgter Entzug infolge Ablauf der 5-Jahres-Frist nicht mehr schulderhöhend zu seinen Lasten verwertet werden dürfe. Dazu wird festgestellt, dass gem. § 7 Abs.5 FSG zwar strafbare Handlungen dann nicht mehr als bestimmte Tatsachen iSd Abs.1 gelten, wenn die Strafe zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens getilgt ist. Ausdrücklich ist jedoch festgehalten, dass für die Frage der Wertung nicht getilgter bestimmter Tatsachen gem. Abs.3 derartige strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen sind, wenn sie bereits getilgt sind. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet daher, dass sehr wohl die ca. 5 Jahre zurückliegende Verwaltungsübertretung im Rahmen der Wertung Berücksichtigung finden muss, zumal sich gerade durch die Wiederholung der strafbaren Handlung zeigt, dass offensichtlich eine charakterliche Festigung des Berufungswerbers trotz des vormaligen Entzuges noch nicht eingetreten ist.

 

Allgemein muss festgestellt werden, dass durch Alkohol beeinträchtigte Lenker für sich alleine schon eine hohe potentielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen, weil diese Lenker infolge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben. Wie bereits dargelegt wurde, ist im vorliegenden konkreten Falle das erhebliche Ausmaß der Alkoholisierung sehr wohl zu berücksichtigen.

 

Was das Wertungskriterium der verstrichenen Zeit und das Verhalten während dieser Zeit anbelangt, so wird festgestellt, dass seit der Begehung der zuletzt begangenen strafbaren Handlung im März 2007 bis zur Erlassung des Mandatsbescheides bzw. der nunmehrigen Berufungsentscheidung ein relativ kurzer Zeitraum verstrichen ist. In diesem Zeitraum hat sich der Berufungswerber der Aktenlage nach wohl verhalten. Einem Wohlverhalten während eines bei der Behörde anhängigen Verwaltungsverfahrens kann jedoch grundsätzlich nur geringe Bedeutung beigemessen werden.

 

Wie bereits dargelegt wurde, stellt die wiederholte Begehungsweise einen wesentlichen Faktor im Rahmen der Wertung der bestimmten Tatsache zu Ungunsten des Berufungswerbers dar, andererseits wird zu berücksichtigen sein, dass seit dem Ablauf der letzten Entziehungsdauer und dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Verfahren ein Zeitraum von ca. 5 Jahren verstrichen ist und der Berufungswerber während dieser Zeit im Allgemeinen sonst nicht negativ in Erscheinung getreten ist. In Anbetracht dessen erachtet die Berufungsbehörde, dass im vorliegenden konkreten Falle es zwar im Hinblick auf die wiederholte Tatbegehung einer längeren Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung bedarf, dass jedoch erwartet werden kann, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers nach einer Entzugsdauer von 9 Monaten wieder hergestellt ist.

 

Zum Vorbringen, für den Entzug der Lenkberechtigung der Klasse A und das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen bestehe überhaupt keine zusammenfassende gesetzliche Grundlage mit der Gruppe B, muss festgestellt werden, dass die Verkehrsunzuverlässigkeit als allgemein zu betrachten ist. Das vom Berufungswerber in seiner Vorstellung angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.1.2003, 2000/03/0065) betrifft einen völlig anders gelagerten Sachverhalt. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass im Falle einer Verkehrsunzuverlässigkeit die betreffende Person vom Lenken jeglicher Kraftfahrzeuge ausgeschlossen werden muss, sofern nicht besondere Umstände dafür sprechen, welche in Einzelfällen eine Ausnahme gebieten. Ein derartiger Umstand konnte im vorliegenden Verfahren nicht festgestellt werden und wurde auch nicht vorgetragen.

 

Entsprechend diesen Ausführungen war daher auch das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen zu bestätigen bzw. die Aberkennung des Rechtes zum Gebrauch einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich auszusprechen (§§ 30 Abs.1 und 32 Abs.1 FSG).

 

5.2. Gemäß § 24 Abs.3 (2. Satz) hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt.

 

In Anbetracht der festgestellten Alkoholisierung ist der vorliegende Sachverhalt unter die Strafbestimmung des § 99 Abs.1 StVO 1960 zu subsumieren, weshalb die Anordnung einer Nachschulung (für alkoholauffällige Lenker) durch die Behörde zwingend geboten war und somit der Berufungswerber durch diese Anordnung nicht in seinen Rechten verletzt wird.

 

Im gegenständlichen Falle ist entsprechend der Nachschulungsverordnung (FSG-NV), BGBl. Nr. II 357/2002, eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker gemäß § 2 der zitierten Verordnung zu absolvieren.

 

Gemäß § 24 Abs.3 (vierter Satz) FSG ist bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

 

In Anbetracht des festgestellten Sachverhaltes war somit auch diese Anordnung zwingend geboten und es wird der Berufungswerber auch hiedurch nicht in seinen Rechten verletzt.

 

Der Berufungswerber vermeint diesbezüglich, dass nachdem der Mandatsbescheid vom 4.4.2007 mit der Vorstellung vom 19.4.2007 seinem gesamten Inhalt nach angefochten worden ist, diese Punkte mangels gesetzlicher Deckung und Neufassung mit Begründung zu entfallen hätten.

 

Dem wird entgegen gehalten, dass aus § 57 Abs.3 AVG abzuleiten ist, dass der angefochtene Bescheid nur dann von Gesetzes wegen außer Kraft tritt, wenn nicht binnen 2 Wochen nach Einlangen der Vorstellung des Ermittlungsverfahrens eingeleitet wurde.

 

Im gegenständlichen Falle wurde das Ermittlungsverfahren innerhalb der in § 57 Abs.3 AVG festgelegten Frist eingeleitet und es ist der Mandatsbescheid daher nicht außer Kraft getreten, weshalb auch die entsprechenden Anordnung nach wie vor wirksam waren bzw. sind.

 

5.3. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Berufung) ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit aufgrund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (VwGH 89/11/0252 vom 20.2.1990 u.a.).

 

Der Berufungswerber wurde sohin auch durch diese Anordnung nicht in seinen Rechten verletzt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Es wird noch darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen sind.

 

 

                                                     Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

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