Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521644/2/Bi/Se

Linz, 31.05.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn B R, L, vom 23. April 2007 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 12. April 2007, VerkR21-279-2007/LL, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot, Aberkennung des Rechts, von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, zu Recht erkannt:

 

      Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die Entziehungsdauer (Dauer des Lenkverbotes) auf sieben Monate (gerechnet ab 24. März 2007, dh bis 24. Oktober 2007) herabgesetzt wird.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der BH Linz-Land am 24. Juni 2002, VerkR20-1904-2002/LL, für die Klasse B     erteilte Lenkberechtigung gemäß §§ 24 Abs.1, 25 Abs.1 und 3 und 3 Abs.2  FSG für den Zeitraum von neun Monaten, gerechnet ab vorläufiger FS-Abnahme am 24. März 2007, entzogen. Weiters wurde für den selben Zeitraum, jedoch gerechnet ab Bescheidzustellung, gemäß § 32 Abs.1 FSG ein Lenkverbot für Motorfahrräder, Invalidenkraftfahrzeuge und vierrädrige Leicht­kraftfahrzeuge ausgesprochen und gemäß § 30 Abs.1 das Recht aberkannt, von einem allfällig ausgestellten aus­ländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen. Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 12. April 2007.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz  AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei am 24. März 2007 um 5.06 Uhr beim Verlassen seines Lokales, in dem er seit Mittag des Vortages gearbeitet habe, kontrolliert und ein Alkoholisierungsgrad von 0,52 mg/l festgestellt worden. Er könne den Betrieb - er sei Pächter eines Restaurants  - nur sehr schwer fortführen, weil er Einkaufsfahrten nach Linz und Behördengänge machen müsse und sich keinen Chauffeur leisten könne. Er ersuche um Herabsetzung der Dauer der FS-Entziehung; ihm sei bewusst, dass er Fehler gemacht habe.

Dem Rechtsmittel beigelegt war ein Schreiben des Bürgermeisters der Markt­gemeinde Walding ebenfalls mit dem Ersuchen, den FS-Entzug des Bw auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken, weil dieser täglich von Leonding nach Walding pendeln müsse und es im Interesse der Marktgemeinde als Eigen­tümer des Restaurants liege, dass der Betrieb, den der Bw gepachtet habe, reibungslos funktioniere.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Erstinstanz vom 12. April 2007, VerkR96-14738-2007, einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs.1b iVm 5 Abs.1 StVO 1960 schuldig erkannt und bestraft wurde, weil er am 24. März 2007, 5.06 Uhr, den Pkw  im Gemeindegebiet von Walding auf der Lindhamer Gemeindestraße gelenkt und sich auf dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe (0,52mg/l AAG).

Der Bw gab bei der Anhaltung an, er habe zu einem Freund nach Schwarzgrub fahren wollen, wo er eben wegen seines Alkoholkonsums übernachten wollte, um nicht bis Leonding fahren zu müssen. Er habe gewusst, dass er zu viel getrunken habe.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4)  nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) ange­nommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraft­fahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

Gemäß § 99 Abs.1b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer ua in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt. Im System des § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 gilt diese Bestimmung von 0,4 bis 0,6 mg/l Atemalkoholgehalt – beim Bw wurde um 5.38 Uhr ein günstigster AAG von 0,52 mg/l festgestellt. Er hat damit eine bestimmte Tatsache verwirklicht, die im Sinne des § 7 Abs.4 FSG einer Wertung zu unterziehen ist.

 

Gemäß § 26 Abs.1 FSG ist, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO begangen wurde, wenn es sich nicht  um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs.3 Z1 und 2 genannten Über­tretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen.

Dem Bw war laut Führerscheinregister bereits von 1. Oktober 2005 bis 1. Februar 2006, dh für vier Monate, die Lenkberechtigung wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO entzogen worden, wobei er beim ggst Vorfall gerade 14 Monate im Besitz einer Lenkberechtigung war. Die Ausnahme des § 26 Abs.1 1.Satz FSG ist daher auf den Bw nicht mehr anwendbar, sondern die Entziehungsdauer gemäß § 25 Abs.3 FSG ("Gemäß § 25 Abs.3 1.Satz FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrs­­­­zu­ver­­lässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzu­setzen.") zu bemessen.

Im Fall der Begehung zweier Alkoholdelikte innerhalb eines Zeitraumes von einein­halb Jahren ist eine Entziehungsdauer von 9 Monaten noch nicht als  unangemessen anzusehen, zumal Alkoholdelikte zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvor­schriften darstellen und daher die Verwerflichkeit der Wiederholung solcher Delikte besonders ins Gewicht fällt. Dem Bw war nach eigenen Aussagen die von ihm konsumierte Alkoholtrinkmenge bewusst und er hat trotzdem die Heimfahrt, wenn auch nicht nach Leonding, angetreten.    

 

Eine Verkürzung der Entziehungsdauer, die zugleich der Prognose entspricht, wann der Bw die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen wird, auf sieben Monate war angesichts des "Vorlebens" des Bw, der in Ansehung von Alkoholdelikten Wieder­holungstäter ist, gerade noch zu rechtfertigen, andererseits aber ausreichend und erforderlich, um zu gewährleisten, dass der Bw in dieser Zeit schon im eigenen Interesse seine Einstellung zu Alkohol im Straßenverkehr grundlegend überdacht und im Hinblick auf seinen tatsächlichen Alkoholkonsum geändert haben wird – noch dazu als Wirt eines Sportbuffets, der zwar ua mit dem Alkohol­konsum seiner Gäste seinen Unterhalt verdient, sich von deren "Alkohol­launen" aber schon aus Vernunft­gründen nicht anstecken lassen sollte, weil ihm bewusst sein muss, dass der Weg zwischen Wohnung und Lokal zu den von ihm benötigten Uhrzeiten nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen ist, Einkaufsfahrten ohne Kraftfahrzeug schwer zu organisieren sind und die Bezahlung von Hilfskräften seine finanzielle Leistungsfähigkeit auf Dauer übersteigen wird. Abgesehen davon muss sich der Bw im Klaren darüber sein, dass er sich bei ständigem Konsum wenn auch geringerer Mengen Alkohol als "an der Quelle sitzender" einer gesundheitlichen Gefahr aussetzt, die möglicherweise auch die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in Zweifel zu ziehen vermag. 

 

Da die Verkehrsunzuverlässigkeit einziges Kriterium bei Verhängung eines Lenk­verbotes gemäß § 32 FSG ist, und der Aberkennung des Rechts gemäß § 30 FSG ("Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen kann das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenk­berechtigung vorliegen.") ist, war die nunmehr ausgesprochene Entziehungsdauer auch darauf zu beziehen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer  geboten (vgl VwGH v 20.2.1990, 89/11/0252, uva).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

2 Alkoholdelikte innerhalb 1,5 Jahren -> 9 Monate FS Entziehung, herabgesetzt auf 7 Monate

 

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