Linz, 29.03.2007
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn A M, geb. , E, L gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9.11.2006, VerkR96-11514-2006, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
Rechtsgrundlage: § 63 Abs.5 AVG iVm. § 24 VStG
Entscheidungsgründe:
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51 c VStG) erwogen:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
"Sie haben am 31.05.2006 um 16.10 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen VB-... in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand am Stadtplatz (Höhe Stadtplatz Nr. 13) in Schwanenstadt rückwärts aus einer Parklücke auf die B1 herausgelenkt
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 5 Abs. 1 StVO
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von | falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von | gemäß § |
700,00 Euro | 168 Stunden | 99 Abs.1 StVO |
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:
70,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe
(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);
Weiters haben Sie gemäß § 64 Abs. 3 VStG folgende Barauslagen zu zahlen:
550,00 Euro, Kostennote der Gerichtsmedizin GmbH. Salzburg,
für die chem. Untersuchung einer Blutprobe sowie
150,00 Euro, klinische Untersuchung und Blutabnahme, Dr. G. S.
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher 1470,00 Euro".
Dieses Straferkenntnis wurde dem Bw am Montag, dem 27. November 2006 – siehe den von ihm unterfertigten Rückschein – nachweisbar zugestellt.
Gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm. § 24 VStG sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung im oa. Straferkenntnis ist eine Berufung innerhalb von zwei Wochen – gerechnet ab Zustellung – einzubringen.
Im vorliegenden Fall hätte daher die Berufung spätestens am Montag, dem 11. Dezember 2006 eingebracht werden müssen.
Der Bw hat die – als "Einspruch" bezeichnete – Berufung vom 14.1.2007 am Freitag, dem 26. Jänner 2007 bei der belangten Behörde abgegeben.
Diese Berufung wurde somit – um mehr als sechs Wochen – verspätet erhoben.
Mit Schreiben vom 6.3.2007, VwSen-161948/8 wurde dem Bw dieser Sachverhalt mitgeteilt und ihm Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben.
Sowohl die Mutter des Bw (Stellungnahme vom 19.3.2007) als auch der Bw selbst (Stellungnahme vom 29.3.2007 – richtig wohl: 19.3.2007) haben nicht bestritten, dass die – als "Einspruch" bezeichnete – Berufung verspätet erhoben wurde.
Es war daher die Berufung als verspätet eingebracht zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Weiterer Hinweis:
Sowohl der Bw, als auch dessen Mutter haben mit den oa. Stellungnahmen (jeweils) vom 19.3.2007 um Bewilligung einer Ratenzahlung (§ 54b Abs.3 VStG) ersucht.
Dieses Ersuchen wird gemäß § 6 Abs.1 AVG zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck weitergeleitet.
Mag. Kofler