Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161948/12/Kof/Be

Linz, 29.03.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn A M, geb. , E, L gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9.11.2006, VerkR96-11514-2006, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO, zu Recht erkannt:

 

 

Die  Berufung  wird  als  verspätet  eingebracht  zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:   § 63 Abs.5 AVG  iVm.  § 24 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat durch sein  nach  der  Geschäftsverteilung  zuständiges  Mitglied  (§ 51 c VStG)  erwogen:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in                        der  Präambel  zitierte  Straferkenntnis  –  auszugsweise  –  wie  folgt  erlassen:

 

"Sie haben am 31.05.2006 um 16.10 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen VB-...                   in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand am Stadtplatz (Höhe Stadtplatz   Nr. 13) in Schwanenstadt rückwärts aus einer Parklücke auf die B1 herausgelenkt

 

Sie  haben  dadurch  folgende  Rechtsvorschrift  verletzt:  § 5 Abs. 1 StVO

 

 

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe  von

gemäß §

700,00 Euro

168 Stunden

99 Abs.1 StVO

 

Ferner  haben  Sie  gemäß  § 64 VStG  zu  zahlen:

70,00 Euro  als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Weiters haben Sie gemäß § 64 Abs. 3 VStG folgende Barauslagen zu zahlen:

550,00 Euro,  Kostennote der Gerichtsmedizin GmbH. Salzburg,

                       für die chem. Untersuchung einer Blutprobe sowie

150,00 Euro,  klinische Untersuchung und Blutabnahme, Dr. G. S.

 

Der  zu  zahlende  Gesamtbetrag  beträgt  daher   1470,00 Euro".

 

Dieses Straferkenntnis wurde dem Bw am Montag, dem 27. November 2006 –               siehe  den  von  ihm  unterfertigten  Rückschein  –  nachweisbar  zugestellt.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm. § 24 VStG sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung im oa. Straferkenntnis ist eine Berufung innerhalb von                          zwei  Wochen  –  gerechnet  ab  Zustellung  –  einzubringen.

 

Im vorliegenden Fall hätte daher die Berufung spätestens am Montag,                         dem  11. Dezember 2006  eingebracht  werden  müssen.

 

Der  Bw hat die – als "Einspruch" bezeichnete – Berufung vom 14.1.2007                            am  Freitag,  dem  26. Jänner 2007  bei  der  belangten  Behörde  abgegeben.

 

Diese Berufung wurde somit – um mehr als sechs Wochen – verspätet erhoben.

 

Mit Schreiben vom 6.3.2007, VwSen-161948/8 wurde dem Bw dieser Sachverhalt mitgeteilt  und  ihm  Gelegenheit  gegeben,  eine  Stellungnahme  abzugeben.

 

Sowohl die Mutter des Bw (Stellungnahme vom 19.3.2007) als auch der Bw selbst (Stellungnahme vom 29.3.2007 – richtig wohl: 19.3.2007) haben nicht bestritten,      dass  die  –  als  "Einspruch"  bezeichnete  –  Berufung  verspätet  erhoben  wurde.

 

Es war daher die Berufung als verspätet eingebracht zurückzuweisen und spruchgemäß  zu  entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Weiterer Hinweis:

Sowohl der Bw, als auch dessen Mutter haben mit den oa. Stellungnahmen (jeweils) vom 19.3.2007 um  Bewilligung  einer  Ratenzahlung  (§ 54b Abs.3 VStG)  ersucht.

Dieses Ersuchen wird gemäß § 6 Abs.1 AVG zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft  Vöcklabruck  weitergeleitet.

 

 

 

Mag. Kofler

 

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