Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230542/2/Br

Linz, 11.11.1996

VwSen-230542/2/Br Linz, am 11. November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Ausmaß der verhängten Strafe und die darin auferlegten Kosten für die Barauslagen gerichtete Berufung der Frau Eva K betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried, vom 16. Oktober 1996, Zl. Sich96-109-1996-Stö, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass als Rechtsgrundlage für die erstinstanzlichen Verfahrenskosten "§ 64 Abs.1 VStG" und betreffend die auferlegten Barauslagen "§ 64 Abs.3 VStG iVm § 76 AVG" zu zitieren ist.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr.

471/1995 - AVG iVm § 19 Abs.1 u.2, § 24, , § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr.

52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995 VStG.

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden der Berufungswerberin 1.600 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs. 1 u. 2, § 64 Abs.3 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried hat mit dem Straferkenntnis vom 16. Oktober 1996, Zl.: Sich96-109-1996-Stö, wider die Berufungswerberin wegen der Übertretung nach § 80 Abs.1 u.2 Z1 und Abs.3 FrG eine Geldstrafe von 8.000 S und für den Nichteinbringungsfall 50 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe sowie 10% Verfahrenskosten und 1.180 S an Dolmetscher- und Übersetzungskosten auferlegt.

1.1. Begründend führt die Erstbehörde im wesentlichen aus, dass sie einen namentlich genannten Ausländer in ihrem Auto im Bewußtsein mitgenommen habe, dass dieser versuchen würde ohne ein gültiges Reisedokument über die Grenze nach Deutschland zu gelangen, was von Beamten der deutschen Grenzpolizei festgestellt worden sei.

In der Strafbegründung führte die Erstbehörde aus, dass im Verhalten der Berufungswerberin ein schwerer Verstoß gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich liege. Die Erstbehörde beurteilte das Einkommen der Berufungswerberin gering und fand auch keinen bei der Strafzumessung zu berücksichtigenden Milderungsgrund. Sie hielt abschließend die Ausschöpfung des gesetzlichen Strafrahmens im Ausmaß eines Sechstels angemessen.

2. Dagegen wendet sich die Berufungswerberin mit ihrer fristgerecht bei der Erstbehörde protokollarisch angebrachten und bloß gegen die Strafhöhe und die auferlegten Barauslagen gerichteten Berufung.

Sie weist auf ihre Beschäftigungslosigkeit und ihre Sorgepflichten für zwei Kinder hin. Sie beziehe eine Witwenpension von nur 7.700 S und zusätzlich eine Familienbeihilfe in der Höhe von 6.900 S. An Mietaufwendungen habe sie monatlich 4.000 S zu tragen.

Zu den ihr auferlegten Barauslagen führte sie aus, dass sie keinen Dolmetscher in Anspruch genommen habe. Der von ihr im Auto beförderte Ausländer sei nach Slowenien zurückgeschoben worden und lebe jetzt angeblich in der Schweiz.

Über Auftrag der Erstbehörde belegt die Berufungswerberin durch in Ablichtung übermittelten Urkunden die vorgetragenen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse.

3. Da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Da sich die Berufung einerseits bloß gegen das Strafausmaß und andererseits gegen eine unrichtige rechtliche Beurteilung richtet, war die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 und 2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme des von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsaktes, Zl.

Sich96-109-1996-Stö. Daraus ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt.

5. Wie sich aus der Aktenlage ergibt, was im Berufungsvorbringen nicht mehr bestritten wird, hat die Berufungswerberin vorsätzlich (dies ist Tatbestandsmerkmal) und offenbar über eine Intervention von einer im Ausland aufhältigen Person versucht, einen Ausländer illegal in einem von ihr gelenkten PKW am Grenzübergang O über die Staatsgrenze nach Deutschland zu verbringen. Wie aus dem Akt ersichtlich, hat die Berufungswerberin bereits auch am 9.

Dezember 1995 an der Grenzkontrollstelle am P unter Vorweisung eines auf eine Österreicherin lautenden Reisepasses hinsichtlich einer Ausländerin zum Gebrauch eines fremden Ausweises beigetragen, als sie diese in ihrem Fahrzeug außer Landes zu verschaffen suchte. Diesbezüglich wurde sie vom LG K, AZ: , nach § 231 StGB iVm § 12 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen (je 60 S) verurteilt.

Davon wurden ihr 60 Tagessätze bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen.

Im Rahmen des gegen die Berufungswerberin durchgeführten erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens wurde laut Aktenlage der von dieser über die Grenze zu bringend gesuchte Ausländer, A, unter Beiziehung eines Dolmetschers für die albanische Sprache, als Zeuge einvernommen. Die anteiligen Gebühren für diese Dolmetscherleistung wurde mit dem im Spruch auferlegten Betrag festgesetzt.

Wenn die Berufungswerberin in Bekämpfung dieser Kosten lediglich ausführt, dass sie keinen Dolmetscher gebraucht hätte, geht diese Argumentation ins Leere.

5.1. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Der § 64 Abs.3 lautet:

Sind im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Barauslagen erwachsen (§ 76 AVG), so ist dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hienach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis (der Strafverfügung), sonst durch besonderen Bescheid ziffernmäßig festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde.

Der § 76 Abs.1 AVG lautet:

Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese von Amts wegen zu tragen sind, im allgemeinen die Partei aufzukommen, die um die Amtshandlung angesucht hat.

Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen, nicht jedoch die Gebühren, die einem Gehörlosendolmetscher zustehen.

5.2.1. Gegen die Auferlegung von im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens durch die Beiziehung eines Dolmetschers erwachsenden Barauslagen bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. VwGH 15.6.1994, Zl. 92/03/0144 u.

die dort zit. Judikatur, sowie VwGH 18.12.1995, Zl.

95/02/0490). Eine Schranke wäre lediglich darin zu erblicken, dass die Behörde nicht unnötige Kosten aufbürden dürfte. Davon kann hier jedoch keine Rede sein.

5.2.2. Im Hinblick auf § 44a Abs.1 VStG war der Spruch im Hinblick auf die die Kostenentscheidung stützenden Rechtsvorschriften zu ergänzen.

6.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.2. Der von der Erstbehörde verhängten Strafe kann hier objektiv nicht entgegengetreten werden. Die Ausschöpfung des Strafrahmens im Ausmaß von bloß einem Sechstel liegt innerhalb des behördlichen Ermessensspielraumes. Hier ist immerhin zu bedenken, dass mit dem Tatverhalten gesetzlich geschützten Interessen - nämlich dem Schlepper(un)wesen entgegenzuwirken, empfindlich zuwidergehandelt wurde.

Eine doch spürbare Bestrafung ist daher insbondere aus generalpräventiven Gründen indiziert. Hier kommen aber zusätzlich auch noch spezialpräventive Überlegungen zum Tragen, welche eine strenge Bestrafung erforderlich erscheinen lassen, weil selbst eine erst noch nicht einmal vor einem Jahr erfolgte gerichtliche Verurteilung die Berufungswerberin offenbar nicht davon abhalten konnte, schon wieder zu einer illegalen Beförderung eines Ausländers über die Staatsgrenze von Österreich abhalten hat können.

Daraus kann geschlossen werden, dass es der Berufungswerberin scheinbar schwer zu fallen scheint sich mit diesem gesetzlich geschützten Bereich verbunden zu halten. Wie sich hier zeigt, scheint sie für derartig staatsschädliche Handlungen ein williger Ansprechpartner mit der Bereitschaft einen Rechtsbruch zumindest in Kauf zu nehmen, zu sein, wenn sie bereits über bloßem Anruf eines "ehemaligen Freundes" völlig ungeprüft die Beförderung eines ihr unbekannten Menschen über die Staatsgrenze ausführt.

Allfällige humanistische Betrachtungen - welche in der Berufung als Motiv aber ohnedies nicht dargetan wurden könnten die Verletzung dieses gesetzlichen geschützten Rechtsgutes weder rechtfertigen noch entschuldigen. Sie wären letztlich auch wohl kaum ein strafmildernder Aspekt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

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