Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162159/2/Zo/Jo

Linz, 11.06.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn S C, geboren , S, vom 12.03.2007, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 26.02.2007, VerkR96-15454-2006, wegen einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

         I.      Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

       II.      Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 60 Euro zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64 ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 30.07.2006 um 08.36 Uhr den PKW  auf der A1 in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt habe, wobei er bei km 250,635 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 61 km/h überschritten habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 30 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte der Berufungswerber vor, dass er nierenkrank ist und deshalb sehr dringend auf das WC musste. Deshalb sei er etwas schneller gefahren um die nächste Haltestelle rasch zu erreichen. Nach der Baustelle habe ihn die Polizei angehalten und er wollte ihnen den Sachverhalt erklären, die Polizisten hätten ihm aber nicht zugehört und ihn angeschrien. Der Berufungswerber ersuchte daher um Verständnis und übersandte in Kopie seinen Behindertenausweis.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und war auch nicht erforderlich.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den PKW mit dem Kennzeichen auf der A1 in Fahrtrichtung Salzburg. Seine Fahrgeschwindigkeit wurde mit dem geeichten Lasermessgerät Riegl LR90-235/P, Nr. S1449, gemessen und betrug im Bereich einer 100 km/h Beschränkung 161 km/h.

 

Er wurde mit Schreiben vom 07.08.2006 aufgefordert, sich zu diesem Vorfall zu rechtfertigen, hat dazu aber keine Angaben gemacht, weshalb das nunmehr angefochtene Straferkenntnis ergangen ist.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Das Verkehrszeichen gemäß § 52 lit.a Abs.10a StVO 1960 „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

5.2. Die Geschwindigkeit des Berufungswerbers wurde mit einem geeichten Messgerät festgestellt, er hat diese in seiner Berufung auch nicht bestritten. Es ist daher davon auszugehen, dass er tatsächlich im Bereich einer Autobahnbaustelle die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 61 km/h überschritten hat. Die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h war deshalb verordnet worden, weil in diesem Bereich der Pannenstreifen gesperrt war. Der Berufungswerber hat damit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen. Der Umstand, dass der Berufungswerber wegen seiner Nierenkrankheit dringend eine Toilette aufsuchen musste, kann ihn nicht entschuldigen. Einerseits sind entlang der Westautobahn in relativ kurzen Abständen Toiletten vorhanden und andererseits war dem Berufungswerber der Umstand seiner Nierenerkrankung bekannt und er hat dennoch die Fahrt angetreten. Er musste daher bereits bei Fahrantritt damit rechnen, dass er allenfalls relativ kurzfristig eine Toilette aufsuchen musste, weshalb er sich nicht erfolgreich auf einen Notstand berufen kann.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 99 Abs.2c StVO 1960 sieht für derartige Übertretungen einen Strafrahmen von 72 bis 2.180 Euro vor. Die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe beträgt daher weniger als 15 % der gesetzlichen Höchststrafe.

 

Als straferschwerend ist die massive Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu berücksichtigen, wobei nicht übersehen werden darf, dass dies in einem Bereich der Autobahn erfolgte, an welchem der Pannenstreifen gesperrt war. Strafmildernd ist die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu berücksichtigen und es kann auch zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, dass er die Geschwindigkeit nur deshalb erhöht hat, um rasch eine Toilette zu erreichen. Dennoch ist die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe durchaus angemessen, insbesondere deshalb, weil wegen des gesperrten Pannenstreifens jederzeit damit zu rechnen war, dass ein defektes Fahrzeug auf der rechten Fahrspur der Autobahn abgestellt sein könnte.

 

Der Berufungswerber hat zu seinen persönlichen Verhältnissen keine Angaben gemacht, selbst bei Zugrundelegung ausgesprochen ungünstiger persönlicher Verhältnisse erscheint die Geldstrafe jedoch durchaus angemessen und erforderlich, um ihn in Zukunft zur Einhaltung der Verkehrsvorschriften anzuhalten. Auch aus generalpräventiven Überlegungen kommt eine Herabsetzung der Geldstrafe nicht in Betracht.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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