Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162182/6/Ki/Bb/Da

Linz, 12.06.2007

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn G S, E, B, vom 2.3.2007, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 19.2.2007, Zl. VerkR96-5704-2006, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) zu Recht erkannt:

 

 

I.           Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis   behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.    Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrens-kostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm  §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 19.2.2007, Zl. VerkR96-5704-2006, wurde über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs.1 VStG iVm § 103a Abs.1 Z3 iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 eine Geldstrafe von 150 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden, verhängt, weil er in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer und mangels Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs.2 VStG, somit gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener und strafrechtlich Verantwortlicher der Zulassungsbesitzerin der Firma S G mit dem Sitz in B, B, diese ist Mieterin des Sattelkraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen  und , nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand bzw. die Ladung der genannten Fahrzeuge den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes (Ladungssicherung) entspricht. Die Fahrzeuge wurden, wie am 6.12.2005 um 11.05 Uhr im Gemeindegebiet von Seewalchen am Attersee, Bezirk Vöcklabruck, Oberösterreich, auf der Attersee Straße B 151 auf Höhe des Strkm.s 7,200 (öffentlicher Parkplatz Höhe Autobahnabfahrt Seewalchen am Attersee) von Herrn Z P gelenkt bzw. verwendet, wobei festgestellt worden sei, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Es sei festgestellt worden, dass 26 Kunststoffrollen stehend (ca. 280 kg pro Rolle) nicht formschlüssig bzw. gesichert gewesen waren und dadurch laut technischen Gutachtens der Abteilung Verkehrstechnik des Amtes der Oö. Landesregierung vom 29.1.2007 auch eine Gefährdung der Verkehrssicherheit vorgelegen sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 14 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig die begründete Berufung vom 2.3.2007 erhoben. Darin hat er im Wesentlichen vorgebracht, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug nicht von der S Güterbeförderung angemietet sei. Das Straferkenntnis sei somit gegenstandlos.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51 c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung ergänzender Erhebungen.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

 

5. Für die Berufungsinstanz steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Polizeiinspektion Frankenmarkt vom 7.3.2006, GZ: A1/6394/01/2006, samt Lichtbildbeilage zu Grunde. Demnach wurde die Firma "S S", B, P, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem KFG 1967 angezeigt. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass es der Verantwortliche der Firma S in P, B, diese sei Mieterin der angeführten Kraftfahrzeuge, nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand bzw. die Ladung der genannten Kraftfahrzeuge den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen habe.

 

Im erstinstanzlichen Verfahren wurde dem Berufungswerber mit Strafverfügung vom 27.4.2006, Zl. VerkR96-7163-1-2006, der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vorgeworfen, als handelsrechtlicher Geschäftsführer somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG nach außen hin zur Vertretung berufene verantwortliche Organ der Firma "S" in P, B, welche Mieterin des angeführten Kraftfahrzeuges ist, nicht für die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften Sorge getragen zu haben.

 

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 7.2.2007, Zl. VerkR96-5704-2006, der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen und im Folgenden im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber die angezeigte Verwaltungsübertretung in der Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma "S G" mit Sitz in B, B, vorgeworfen.

 

Zufolge einer Anfrage der Berufungsinstanz ua. den Mieter der verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuge zum Vorfallszeitpunkt bekanntzugeben,  hielt der einschreitende Beamte in seiner Äußerung vom 18.5.2007 fest, es sei ihm zum heutigen Zeitpunkt mangels Anfertigung einer Kopie des Mietvertrages nicht mehr möglich, den genauen Firmenwortlaut der Firma "S", welche die verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuge angemietet hatte, bekanntzugeben. Bei bisherigen Kontrollen sei zufolge der Zulassungsscheine als Zulassungsbesitzerin immer die Firma "S S" eingetragen gewesen. Die Firma "S S" habe er auch angezeigt.

Der Beamte hielt des weiteren fest, dass der Mietvertrag vom 3.10.2005 im Zeitpunkt der Kontrolle bereits abgelaufen gewesen sei.

 

Laut Eintragungen in der Firmenbuchdatenbank war der Berufungswerber zum Vorfallszeitpunkt (Stichtag 6.12.2005) jedenfalls sowohl handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma "S G G" mit Sitz in B, P, als auch der Firma "S G-G" ebenso mit Sitz in B, P. Handelsrechtlicher Geschäftsführer der vom Meldungsleger angeführten und angezeigten Firma "S S" mit Sitz in B, P, war zum Stichtag 6.12.2005 Herr J M. 

 

6. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus Folgendes:

 

6.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Gemäß § 101 Abs.1 lit.e KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls z.B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist.

 

Gemäß § 103a Abs.1 Z3 KFG hat bei der Vermietung eines Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers der Mieter die im § 103 Abs.1 Z1 hinsichtlich des Zustandes der Ladung und der zu erfüllenden Auflagen, Z2 und 3, Abs.2, 3, 4, 5a und 6 und § 104 Abs.3 angeführten Pflichten anstelle des Zulassungsbesitzers zu erfüllen.

 

6.2. Mangels konkreter Angaben in der Anzeige sowie mangels Mietvertrag und Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes kann der tatsächliche Mieter (genauer Firmenwortlaut) der gegenständlichen Kraftfahrzeuge nicht mehr erhoben werden bzw. keine Aussagen darüber getroffen werden, ob diese Kraftfahrzeuge zum Vorfallszeitpunkt überhaupt noch ver- bzw. angemietet waren. Es wurden diesbezüglich keine Feststellungen getroffen, sodass der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich damit keine für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderliche Überzeugung finden konnte, die Täterschaft des Berufungswerbers als erwiesen festzustellen ist, weshalb nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" zu entscheiden und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen war.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

                                                               Mag.  K i s c h

 

 

 

 

 

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