Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162257/2/Bi/Se

Linz, 11.06.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn C R, E, vom 29. Mai 2007 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 15. Mai 2007, VerkR96-1057-2007-BS, wegen Übertretungen des KFG 1967 verhängten Strafen, zu Recht erkannt:

 

 

     Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als in beiden Punkten unter ausdrücklichem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhalten des Rechtsmittelwerbers von der Verhängung von Strafen abgesehen und jeweils eine Ermahnung erteilt wird – Verfahrenskostenbeiträge fallen dabei nicht an.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 21 Abs.1 und 64f VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 102 Abs.1 iVm 36 lit.e, 57a Abs.5 udn 134 Abs.1 KFG 1967 und 2) §§ 102 Abs.10 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von  1) 40 Euro (18 Stunden EFS) und 2) 20 Euro (12 Stunden EFS) verhängt sowie ihm Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 6 Euro auferlegt.

 

2. Gegen die Verhängung einer Strafe hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 und 3 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er bekomme als Schüler im Monat 30 Euro Taschengeld und die Strafe entspreche für ihn 2 "Monatsgehältern". Er habe vor seiner 1. Ausfahrt in der Aufregung vergessen, die Begutachtungsplakette aufzukleben, habe sie aber geholt und vor dem Polizisten aufgeklebt. Er ersuche neuerliche um Prüfung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Dem Bw wird zur Last gelegt, am 6. März 2007, 15.34 Uhr, in G, G im Ortsgebiet S, das Mofa .... gelenkt zu haben, ohne sich vor Fahrtantritt zumutbar davon überzeugt zu haben, dass das Fahrzeug den Bestimmungen des KFG entsprochen habe, zumal am Motorfahrrad die Begutachtungsplakette gefehlt habe. Außerdem habe er kein Verbandszeug mitgeführt.

Der Anzeiger RI W hatte vor der Erstinstanz zeugenschaftlich vernommen die Angaben des Bw bestätigt, dass dieser die Plakette geholt und aufgeklebt habe.

 

Der 1992 geborene und zur Vorfallszeit 15jährige unbescholtene Bw erhält von seinen Eltern ein Taschengeld von 30 Euro monatlich und geht noch zur Schule. Das Mofa war offenbar technisch in Ordnung; lediglich die Plakette, die er ohnehin zu Hause hatte, war nicht aufgeklebt. Ein Verbandspaket fehlte. 

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten gering­fügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um diesen von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Insgesamt gesehen ist die Verantwortung des Bw, dies sei seine erste Fahrt mit dem Mofa gewesen und er habe in der Aufregung auf beides vergessen, durchaus glaubwürdig. Der Bw hat im Februar 2007 nach entsprechender Schulung einen Mopedausweis erworben, weshalb ihm die Nichteinhaltung der genannten Gesetzesbestimmungen auch tatsächlich vorwerfbar ist. Angesichts der verständ­lichen Aufregung bei seiner ersten Fahrt mit dem Mofa zur Schule und heim ist das Verschulden im ggst Fall nur als geringfügig zu werten, zumal die Übertretungen auch keine Folgen hatten, weil er die Plakette sofort anbrachte und das Verbandspaket auf dieser Fahrt nicht benötigte. Das bedeutet für die Zukunft aber keineswegs, dass dem Bw, dessen Taschengeld nicht mit einem "Monatsein­kommen" gleichzusetzen ist, weil er dieses nur als Barzahlungsmittel zusätzlich zum selbstverständlich seinen Eltern gegenüber bestehenden, aber ziffernmäßig ihm gegenüber nicht betonten Unterhaltsanspruch erhält, jede Schlamperei erlaubt wäre. Im Fall, dass er tatsächlich "Wiederholungs­täter" würde, wäre die Strafe nach § 19 VStG, dh nach dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung und der nun nicht mehr bestehenden Unbe­scholtenheit, zu bemessen.   

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei Verfahrenskosten nicht anfallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

15 jähriger 1. Fahrt mit Mofa zur Schule –> Begutachtungsplaktette zu Hause + Nachgeholt, Verbandspaket vergessen -> Einmalig gerechtfertigt

 

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