Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521514/4/Fra/RSt

Linz, 12.06.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau A A, F, 40 L, vertreten durch Frau Mag. S W, Rechtsabteilung des Ö, W, 40 L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6. Dezember 2006, VerkR21-856-2006/LL, betreffend Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG; § 24 Abs.4 FSG iVm § 8 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid die Berufungswerberin (Bw) aufgefordert, sich innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Bescheides von einem Amtsarzt hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 untersuchen zu lassen. Die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung wurde aberkannt.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesene Vertreterin eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

3.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

 

Gemäß § 24 Abs.4 erster Satz FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

 

3.2. Die belangte Behörde legte dem angefochtenen Bescheid folgenden Sachverhalt zugrunde:

 

"Laut Meldung der Polizeiinspektion L vom 3.11.2006 waren Sie am 2.11.2006 um 9.00 Uhr an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden beteiligt. Sie beschädigten beim Ausparken am Parkplatz der V in L ein abgestelltes Fahrzeug und fuhren davon, ohne der Meldepflicht nach § 4 Abs.5 StVO nachgekommen zu sein. Ein Augenzeuge beobachtete den Vorfall, worauf Sie von der Polizeiinspektion L als Lenkerin ausfindig gemacht werden konnten. Auf Befragung zum Vorfall gaben Sie an, dass Sie sich nicht mehr erinnern können, wo Sie zur Tatzeit gewesen sind. Weiters gaben Sie an, dass Sie aufgrund eines fünfwöchigen Aufenthaltes im Krankenhaus eine sehr schlechte Erinnerung haben. Bei einem kurz darauf folgendem Ausparkmanöver schien es, als hätten Sie Probleme mit der Handhabung Ihres Fahrzeuges. Sie touchierten beim Umdrehen mit Ihrem Fahrzeug beinahe zwei weitere Fahrzeuge."

 

Die Bw bringt in ihrem Rechtsmittel lediglich vor, dass sie aufgrund ihres Krankenhausaufenthaltes ein wenig geschwächt, jedoch dadurch nicht in ihrer Tauglichkeit zum Lenken eines Kfz beeinträchtigt gewesen sei. Die oa. Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde werden dem Grunde nach nicht bestritten. Sie bilden nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates ein ausreichendes Substrat dafür, (begründete) Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Gruppe 1 zu hegen. In diesem Verfahren geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer der Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann. Es müssen jedoch begründete Bedenken in der Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Die oa. Umstände reichen aus, begründete Zweifel im Sinne des § 24 Abs.4 FSG zu rechtfertigen. Der Berufung konnte daher keine Folge gegeben werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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