Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521564/4/Sch/Se

Linz, 12.06.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn B D vom 5.3.2007, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 27.2.2007, Zl. F 07/018876, wegen Abweisung eines Antrages auf Wiedererteilung einer Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 77a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit oa. Bescheid hat die Bundespolizeidirektion Linz den Antrag des Herrn B D, L, vom 12.1.2007 auf Wiedererteilung einer Lenkberechtigung für Klassen C1, C, C1+E und C+E mangels gesundheitlicher Eignung unter Anwendung der §§ 3 Abs.1 Z3 und 8 Abs.2 Führerscheingesetz (FSG) und § 3 Abs.1 Z4 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung mangels gesundheitlicher Eignung abgewiesen.

Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen mit dem Verweis auf das amtsärztliche Gutachten Dris. G vom 9.2.2007. In dem Gutachten wird besonders darauf hingewiesen, dass im Rahmen der vorangegangenen verkehrspsychologischen Untersuchung vom 27.1.2007 beim Berufungswerber Mängel im Bereich der funktionellen Voraussetzungen, im Bereich des Reaktionsverhaltens und der Sensomotorik festgestellt worden seien. Diese Mängel seien für die Gruppe 2 mit erhöhter Lenkverantwortung als eignungsausschließend zu werten. Für die Gruppe 1 reiche die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit noch knapp aus. Demzufolge sei amtsärztlicherseits von einer bedingten Eignung zum Lenken der Gruppe 1 für 12 Monate auszugehen. Für die Gruppe 2 gelte derzeit gesundheitliche Nichteignung, es sei eine entsprechende Regeneration im Leistungsbereich abzuwarten.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.2 2. Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber hat in seinem Rechtsmittel vorgebracht, dass er am Tag der verkehrspsychologischen Untersuchung nicht "fit" genug gewesen sei. Er habe am Vorabend der Untersuchung bei der Bewirtung in einem Lokal aushelfen müssen, welche Tätigkeit sehr anstrengend gewesen sei. Deshalb sei er auch nicht genügend ausgeschlafen zur Untersuchung gekommen. Dies habe er dem Gutachter allerdings nicht mitgeteilt. Er ersuche daher um eine neue verkehrspsychologische Untersuchung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat mit Schreiben vom 23.4.2007 den Berufungswerber gemäß § 18 Abs.5 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle seiner Wahl im Sinne des erwähnten Vorbringens zur Durchführung der Untersuchung zugewiesen. Als Frist für die Vorlage eines entsprechenden Untersuchungsergebnisses wurde dem Berufungswerber der 5.6.2007 in dem erwähnten Schreiben mitgeteilt. Im Falle des ungenützten Ablaufes der Frist würde nach der Aktenlage entschieden werden.

Dieser Fall ist nunmehr eingetreten, zumal der Berufungswerber in keiner Weise auf das erwähnte Schreiben reagiert hat. Der Berufungsbehörde stand somit keine allfällige neue Beweislage zur Verfügung als schon der Erstbehörde. Dieser kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie das erwähnte schlüssige amtsärztliche Gutachten, das im Wesentlichen wiederum auf der vorangegangenen verkehrspsychologischen Untersuchung beruht, ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat. In Anbetracht dessen muss beim Berufungswerber derzeit von der gesundheitlichen Nichteignung für eine Lenkberechtigung der Klassen C1, C, C1+E und C+E ausgegangen werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Für die Berufung ist eine Eingabegebühr von 13 Euro angefallen.

 

S c h ö n

 

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