Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521595/18/Bi/Se

Linz, 11.06.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn S R, N, vertreten durch RA Dr. B W, R, vom 16. April 2007 gegen den Bescheid der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 30. März 2007, VerkR20-644-2004-Hof, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Aberkennung des Rechts, von einem allfälligen ausländischen Führerschein in Österreich GebR zu machen, Lenkverbot und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, zu Recht erkannt:

 

      Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Entziehungsdauer gemäß § 26 Abs.1 1.Satz FSG auf einen Monat, gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides am 29. November 2006, dh bis 29. Dezember 2006, herabgesetzt wird. Die Dauer des Lenkverbotes gemäß § 32 FSG und der Aberkennung des Rechts, von einem allfälligen ausländischen Führerschein in Österreich GebR zu machen, gemäß § 30 FSG wird ebenfalls auf den gleichen Zeitraum eingeschränkt. Der Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung wird aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4, 67a und 67f AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der BH Rohrbach am 2. Juli 2004, VerkR20-644-2004, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung gemäß §§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1, 26 Abs.1 Z2 FSG für die Dauer von zwei Monaten, dh bis einschließlich 14.2.2007, mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen. Weiters wurde ihm gemäß § 30 Abs.1 FSG das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung, die nicht von einem EWR-Staat ausgestellt wurde, für die Dauer des Entzuges in Österreich GebR zu machen. Eine von einem EWR-Staat ausgestellte Lenkberechtigung wurde für die oben ausgesprochene Dauer des Entzuges der österreichischen Lenkbe­rechtigung entzogen. Gemäß § 32 Abs.1 wurde dem Bw das Lenken von vier­rädrigen Leicht­kraftfahrzeugen  für denselben Zeitraum verboten und einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 2. April 2007.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz  AVG). Am 31. Mai 2007 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsver­handlung in Anwesenheit des Bw, seines rechtsfreundlichen Vertreters RA Dr. B W und der Zeugen S H (H), Insp. A K (K) und Insp. J S (S) durchgeführt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet. 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, nicht er sei bei der Anhaltung in der Rudolfstraße in Urfahr der Lenker des auf ihn zugelassenen Pkw gewesen, sondern der Zeuge H. Dieser sei nicht nur mit dem Pkw von Urfahr nach N gefahren, sondern auch von Traun nach Urfahr, weil er selbst Alkohol getrunken und ihn deshalb ersucht habe, sein Fahrzeug zu lenken.

Die Zeugin K sei bei der Amtshandlung sehr unter Druck gestanden, zumal sie auf der Suche nach einem mutmaßlichen Mörder gewesen sei und ihre Dienst­waffe gezogen hatte, weil sie befürchtet habe, dass der Gesuchte ebenfalls bewaffnet sei. Als der Lenker ihrer Aufforderung zum Aussteigen nicht nachge­kommen sei, habe sie sogar die Fahrertür öffnen müssen. Die Diensterfahrung der Zeugin sei ihm nicht bekannt. Die Niederschrift vom 19.11.2006, bei der sie als anwesende Person aufscheine, habe allerdings Insp. R bearbeitet, der bislang von keiner Behörde zeugenschaftlich vernommen worden sei. Die Anzeige wegen Alkoholisierung sei vom Zeugen S verfasst worden, der auch die Atem­alkohol­untersuchung vorge­nommen habe. Als Beweismittel werde die dienstliche Wahrnehmung der Zeugen K und RI K angegeben, keine solche von BI R . K habe bei der Einvernahme am 29.12.2006 geschildert, dass er, der Bw, bei der gesamten Amtshandlung nicht bestritten habe, der Lenker gewesen zu sein. Aus dem Satz "Wir haben mit meinem Auto die Örtlichkeit verlassen" könne man aber den Lenker nicht herauslesen. Er selbst habe zwei Tage später bei der PI N den Zeugen H als Lenker angegeben. Offen bleibe, wer die Entscheidung getroffen habe, ihn zum Alkotest aufzufordern, zumal BI R nicht gewusst habe, wer das Fahrzeug gelenkt habe. Ihm konnte es bloß um die Glaubwürdigkeit seiner Zeugenangaben gehen. Wäre tatsächlich er der Lenker gewesen, wäre die Nieder­schrift anders formuliert worden, nämlich dass er mit seinem Auto die Örtlichkeit verlassen habe. Offenbar habe der Zeuge S die drei getrunkenen Bier aus der Niederschrift des BI R kritiklos übernommen. Beantragt wird die Zeugen­einvernahme der Zeugen K, S und BI R , wie im übrigen ersatzlose Aufhebung des Bescheides.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündliche Berufungsverhandlung, bei der der Bw und sein Rechtsvertreter gehört, die Aus­führungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Bescheides berücksichtigt und die Zeugen H, K und S unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB einvernommen wurden. BI R R konnte nicht befragt werden, weil er sich seit Dezember 2006 bis Dezember 2007 als UNO-Soldat im Einsatz befindet.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bw war am 19. November 2006 vor 1.06 Uhr Zeuge einer Straftat in einer Trauner Diskothek, bei der ein Türsteher von einem abgewiesenen Gast schwer verletzt wurde. Der Bw war zusammen mit weiteren vier Personen mit dem auf ihn zugelassenen Pkw in Richtung N unterwegs, wobei der Bw behauptet, der Zeuge H habe den Pkw von Traun weg bereits gelenkt. Der Zeuge bestätigte dies auch in der Berufungsverhandlung.

Die Zeugin K war um 1.06 Uhr des 19. November 2006 zusammen mit RI K in einem Zivilstreifenfahrzeug in Urfahr unterwegs, wobei ihnen bekannt war, dass nach einem bestimmten Fahrzeug mit Rohrbacher Kennzeichen gesucht wurde. In der Rudolfstraße fiel ihnen der Pkw des Bw auf, der mit der Beschreibung des gesuchten Fahrzeuges übereinstimmte. Der Pkw wurde gestoppt. Die Zeugin K ging mit gezogener Dienstwaffe auf die Fahrerseite und rief den Insassen – der Pkw war mit fünf Männern besetzt – zu, die Fahrertür möge geöffnet werden. Da niemand reagierte, öffnete sie mit der linken Hand die Fahrertür, wobei sie in der Berufungs­verhandlung schilderte, dass sie sich ganz auf den Lenker des Pkw konzentriert habe, insbesondere darauf, ob er eine Waffe bei sich habe. Sie habe sich dabei das Gesicht der auf dem Lenkersitz befindlichen Person genau eingeprägt, das sie wie auch bei der Einvernahme am 29. Dezember 2006 bei der BPD Linz anhand von Fotos eindeutig und für sie zweifelsfrei als das des Bw wiedererkannt habe. Die Personen im Pkw wurden aufgefordert, auszusteigen und sich auf den Boden zu legen. Der Bw wurde vom zweiten Türsteher des Trauner Lokals, der im daraufhin eintreffenden Streifenwagen zum Anhalteort gebracht wurde, als Zeuge des Vorfalls im Lokal erkannt und zur Einvernahme ins Wachzimmer Melicharstraße gebracht. Der Zeuge H fuhr inzwischen mit den anderen Insassen des Pkw nach N.  

 

Der Bw wurde im Wachzimmer Melicharstraße mit der Mitteilung abgesetzt, er sei als Lenker des Pkw in der Rudolfstraße angehalten worden. Er wurde bis etwa 3.00 Uhr zum Vorfall in der Disko von BI R einvernommen, wobei der Zeuge S bei dieser Einvernahme zum Teil anwesend war. Nach Beendigung erhielt er von BI R aufgrund der Mitteilung beim Eintreffen, der Bw habe einen Pkw gelenkt und seiner eigenen Angaben, er habe in der Nacht vor dem Vorfall Bier getrunken, den Auftrag, er möge den Bw zum Alkotest auffordern. S bestätigte, der Bw habe bei seiner Aufforderung zum Alkotest noch eine nach Alkohol riechende Atemluft aufge­wiesen. Der mittels geeichtem Alkomat um 3.07 Uhr durchgeführte Alkotest ergab einen günstigsten Atemluftwert von 0,38 mg/l.  

S bestätigte bei seiner Zeugeneinvernahme, während der Einvernahme habe der Bw nichts getrunken gehabt, daher sei der Atemluftwert noch auf die Lenkzeit rückrechenbar gewesen. Der Alkotest sei nicht deswegen erfolgt, um die Glaubwürdigkeit der Zeugenangaben des Bw zu dokumentieren, wie der Rechtsver­treter des Bw meinte, sondern weil der Bw als Lenker eines Fahrzeuges bei der Anhaltung um 1.06 Uhr bezeichnet worden war. Das sei ihm auch so  gesagt worden und der Bw habe seine Lenkereigenschaft bei der Amtshandlung auch nie abgestritten. Dass beim Kennzeichen des Pkw ein Ziffernsturz passiert sei und deshalb der auf den Bw selbst zugelassene Pkw zunächst einem anderen völlig unbeteiligten Zulassungsbesitzer zugeordnet worden sei, was sich später aufgeklärt habe, habe mit der von der Zeugen K beim Eintreffen im Wachzimmer mitgeteilten Lenkereigenschaft des Bw nichts zu tun. Wäre eine solche Mitteilung nicht erfolgt, hätte kein Anlass für einen Alkotest mit dem Bw bestanden, da dieser nicht offensichtlich stark betrunken gewesen sei.

 

Der Mandatsbescheid der Erstinstanz vom 27. November 2006, VerkR20-644-2004, mit dem eine Entziehung der Lenkberechtigung des Bw für zwei Monate ab Bescheid­zustellung – zum Zeitpunkt der Feststellung des Atemalkoholgehalts lag dieser  unterhalb des Rahmens des § 5 Abs.1 StVO, sodass eine Führerschein­abnahme unzulässig gewesen wäre – ausge­sprochen wurde, wurde diesem laut Rückschein am 29. November 2006 persönlich zugestellt.

Nach dem vorliegenden Aktenvermerk der Bearbeiterin der Erstinstanz, Marianne Hofstätter, vom 30. November 2006 kam der Bw an diesem Tag zu ihr und teilte mit, dass nicht er den Pkw gelenkt habe, sondern der Zeuge H. Sie setzte sich darauf­hin mit dem Zeugen S in Verbindung, der nach Rücksprache mit der Zeugin K bestätigte, diese habe definitiv den Bw als Lenker des Pkw in der Rudolfstraße genannt. 

Auf dieser Grundlage wurde am 14. Dezember 2006, 7.05 Uhr, dem Bw der Führerschein abgenommen; die Wiederausfolgung wurde am 14. Februar 2007 vom Bw schriftlich bestätigt. 

 

Bei der daraufhin im Rechtshilfeweg veranlassten Zeugeneinvernahme gab RI C K am 29. Dezember 2006 vor der BPD Linz an, er habe sich bei der Anhaltung auf die weiteren im Fahrzeug sitzenden Personen konzentriert und könne zum Lenker des Pkw keinerlei Aussage machen.  

 

In der VH schilderte die Zeugin K eindrucksvoll ihre damalig Situation so, dass sie als Lenkerin eines Zivilstreifenfahrzeuges mit RI K als Beifahrer den der Beschreibung entsprechenden Pkw des Bw in der Rudolfstraße in Urfahr gesehen und angehalten und sich beim Öffnen der Fahrertür – die Insassen hätten auf ihre Aufforderung, die Tür zu öffnen, nicht reagiert – darauf konzentriert habe, ob der Lenker eine Waffe habe oder nach einer solchen greife. Sie habe direkt auf diesen ihre Dienstwaffe gerichtet gehabt und sich daher sein Gesicht eingeprägt. Die Zeugin bestätigte in der Verhandlung, sie habe den Zeugen H noch nie gesehen, während sie den Bw sofort als damaligen Lenker wiedererkannte. Nach der vom Rechtsvertreter des Bw vorgelegten von BI R aufgenommenen Niederschrift der Einvernahme des Bw am 19. November 2006, 2.34 Uhr bis 3.00 Uhr, war die Zeugin bei dieser Einvernahme anwesend; allerdings hat S zeugenschaftlich ausgeführt, der Auftrag von BI R an ihn, mit dem Bw einen Alkotest durchzuführen, sei wegen des Umstandes erfolgt, dass K den Bw als Lenker eines Pkw angehalten habe.

BI R , der derzeit wegen seines Einsatzes als UNO-Soldat nicht erreichbar ist, konnte daher nicht, wie vom Bw beantragt, einvernommen werden. Er war aber nach den Aussagen der Zeugin K bei der Anhaltung des Bw selbst nicht dabei, sondern führte im Rahmen des Nachtdienstes im Wachzimmer Melicharstraße lediglich dessen Einvernahme durch.

 

Der Zeuge H, der Nachbar des Bw in N, schilderte wie auch die in der Begründung des angefochtenen Bescheides zitierten weiteren drei Insassen des Pkw vor der BPD Linz, deren Zeugenaussage erörtert wurde, in der Berufungs­verhandlung den Vorfall so, dass er als Lenker des Pkw des Bw angehalten worden sei und zwar gehört habe, dass die zur Fahrerseite kommende Polizistin etwas geschrien habe, sie aber nicht verstanden und wegen der auf ihn gerichteten Pistole beide Hände nach oben gestreckt habe. Der auf dem Beifahrersitz befindliche Bw habe die Zündung des Pkw abgestellt. Die Zeugin K habe selbst die Fahrertür geöffnet, müsse daher ihn gesehen haben, und habe ihm befohlen, sich auf den Boden zu legen. 

 

Beim direkten Vergleich des Bw mit dem Zeugen H in der Verhandlung fiel, auch von Rechtsvertreter des Bw unbestritten, auf, dass der Bw und der Zeuge sich nicht im mindesten ähnlich sehen, weder vom Gesicht noch von der Figur her. Der Bw ist 32 Jahre alt, fülliger und kleiner und hat einen ganz anderen Haaransatz als der 25 Jahre alte Zeuge, der groß, schlank und schwarzhaarig ist.

Der UVS gelangt im Rahmen der Beweiswürdigung zur Ansicht, dass die damalige Situation der Zeugin K insofern nachvollziehbar ist, als sie ihr Augenmerk beim Öffnen der Fahrertür ausschließlich auf den Lenker gerichtet hat. Dabei musste sie im Schein der Fahrzeuginnenbeleuchtung diesen insofern gesehen haben, als ihr, wenn sie nach eigenen – glaubhaften weil nachvollziehbaren – Aussagen darauf geachtet hat, ob dieser eine Waffe in der Hand hält oder nach einer solchen greift, seine Gestalt und seine Körpersprache ebenso wie sein Gesicht in der Gesamtheit aufgefallen sein musste, und zwar doch für einige Sekunden. Ihre Aussage, sie habe sich in dieser Zeit den Lenker insofern ausreichend eingeprägt, als sie ihn auf dem Foto am 29. Dezember 2006 und auch in der Berufungsverhandlung persönlich eindeutig wiedererkannt habe, während sie den Zeugen H in keiner Weise irgendwie zuordnen könne, ist daher aus der Sicht des UVS glaubwürdig.

Der Beweisantrag des Bw auf Durchführung eines Ortsaugenscheins bei Dunkelheit zu den damals bestanden habenden Lichtverhältnissen in der Rudolfstraße war daher insofern abzuweisen, als kein Zweifel besteht, dass es Ende November um 1.00 Uhr Früh – außer einer möglicherweise vorhandenen aber sicher dafür nicht ausreichenden und damit irrelevanten Straßenbeleuchtung – außerhalb des Fahr­zeuges mit Sicherheit dunkel war, jedoch beim Öffnen der Fahrertür die Innen­beleuchtung des Fahrzeuges für das Einprägen des Lenkers aus einer geringen Entfernung von schätzungsweise einer Armlänge – sonst hätte die Zeugin die Fahrertür nicht öffnen können – bei unmittelbarem Gegenüberstehen ausreichend hell ist. Der Bw hat nie behauptet, dass bei seinem Fahrzeug die Innenbeleuch­tung nicht funktioniert hätte.

Aus all diesen Überlegungen gelangt der UVS zur Ansicht, dass der Bw selbst der Lenker des auf ihn zugelassenen Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Anhaltung war.

Der um 3.07 Uhr erzielte günstigste Atemluftalkoholwert von 0,38 mg/l wurde vom Bw nie angezweifelt und ergibt bei Rückrechnung auf den Anhaltezeitpunkt 1.06 Uhr  einen einen Blutalkoholwert von umgerechnet zumindest 0,96 %o unter Zugrunde­legung eines stünd­lichen Abbauwertes von 0,1 %o.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4)  nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4)       ange­nommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraft­fahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

Gemäß § 99 Abs.1b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer ua in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt. Im System des § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 gilt diese Bestimmung von 0,4 bis 0,6 mg/l Atemalkoholgehalt bzw 0,8 bis 1,2 %O Blutalkoholgehalt.

 

Beim Bw ergab die Rückrechnung des um 3.07 Uhr erzielten Atemalkohol­wertes auf die Anhaltezeit 1.06 Uhr einen Blutalkoholgehalt von zumindest 0,96 %o, dh eine Alkoholbeeinträchtigung im Alkoholrahmen des § 99 Abs.1b StVO 1960. Er hat damit eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG verwirklicht.

 

Gemäß § 26 Abs.1 1.Satz FSG ist, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO begangen wurde, wenn es sich nicht  um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs.3 Z1 und 2 genannten Über­tretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen.

Beim Bw war deshalb von einer solchen erstmaligen Übertretung auszugehen, weil seine Übertretung vom 4. Juli 2004 – er wurde mit Straferkenntnis der Erstinstanz vom 23. Juli 2004, VerkR96-1803-2004, rechtskräftig  ua eines Verstoßes gemäß §§ 37a iVm 14 Abs.8 FSG (0,26 mg/l AAG) schuldig erkannt und bestraft – keine solche im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 oder 2 FSG darstellt. Auch liegt kein Vormerkdelikt im Sinne des § 25 Abs.3 2.Satz FSG vor, weil § 30a FSG idF BGBl I.Nr. 152/2005 erst mit 1. Juli 2005 in Kraft trat und Verwaltungsübertretungen aus der Zeit vorher nicht im Sinne des § 25 Abs.3 3.Satz FSG zu berücksichtigen sind.   

 

Aus diesem Grund war die Entziehungsdauer gemäß § 26 Abs.1 FSG auf einen Monat herabzusetzen, wobei der Mandatsbescheid dem Bw laut Rückschein am 29. November 2006 zugestellt wurde, sodass mit diesem Datum auch die Entziehungs­dauer zu laufen begann und somit am 29. Dezember 2006 endete – unabhängig davon, dass der Bw laut Aktenvermerken tatsächlich den Führerschein am 14. Dezember 2006 bei der PI N abgegeben und am 14. Februar 2007 bei der Erstinstanz zurückerhalten hat.

 

Da die Verkehrsunzuverlässigkeit einziges Kriterium bei Verhängung eines Lenk­verbotes gemäß § 32 FSG ist, und der Aberkennung des Rechts gemäß § 30 FSG ("Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen kann das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich GebR zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenk­berechtigung vorliegen.") ist, war die nunmehr ausgesprochene Entziehungsdauer auch darauf zu beziehen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Im gegenständlichen Fall erging der nunmehr angefochtene Bescheid erst nach Wiederausfolgung des Führerscheins, sodass der Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Berufung nicht mehr erforderlich war.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Erstmalig § 99/1B -> 1 Monat Lenkberechtigung-Entzug, Delikte vorher wenig keine Vordelikte, von 1.7.2005

 

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