Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521620/8/Bi/Se

Linz, 11.06.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn C R, F, vom 2. Mai 2007 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 23. April 2007, VerkR20-4087-2005/LL-KP, wegen Anordnung einer Nachschulung, Verlängerung der Probezeit und Auf­forderung, den Führerschein zur Eintragung der Probezeitverlängerung unverzüglich vorzulegen, aufgrund des Ergebnisses der am 6. Juni 2007 durchge­führten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, zu Recht erkannt:

 

 

      Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde auf der Grundlage des § 4 FSG angeordnet, dass sich der Berufungswerber (Bw) auf seine Kosten innerhalb von vier Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, einer Nachschulung bei einer hierzu ermächtigten Stelle zu unterziehen habe. Weiters wurde erläutert, dass sich mit Anordnung der Nachschulung die Probezeit um ein weiters Jahr verlängert. Der Bw wurde aufgefordert, seinen Führerschein, ausgestellt von der Erstinstanz am 30. Jänner 2006, VerkR20-4087-2005/LL, unverzüglich der Erstinstanz zur Eintragung der Probezeitverlängerung vorzulegen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 30. April 2007.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz  AVG). Am 6. Juni 2007 wurde eine öffentliche mündliche Berufungs­ver­hand­lung durchgeführt, bei der die Vertreterin der Erstinstanz P K entschuldigt war, der Bw und der von ihm namhaft gemachte Zeuge Michael Flechsig trotz ausgewiesener Ladung unentschuldigt nicht erschienen sind. Erschienen ist stattdessen B B, der auch die Lenkerauskunft erteilt hat.

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, nicht er sei zum in der Strafverfügung genannten Zeitpunkt Lenker des Firmenfahrzeuges gewesen, sondern er und der Zeuge hätten ihre Fahrzeuge getauscht. Er habe dies der Geschäftsleitung aber nicht mitgeteilt, sodass diese die Lenkerauskunft auf ihn lautend gegeben habe. Die Geldstrafe habe der Zeuge bezahlt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der erschienene Zeuge  einvernommen wurde.

 

Auf der Grundlage der rechtskräftig gewordenen Strafverfügung der BH Wels-Land vom 20. März 2007, VerkR96-1583-2007, mit der dem Bw zur Last gelegt wurde, am 16. Februar 2007, 9.49 Uhr, in Marchtrenk, L1232 bei km 11.780 mit dem Pkw ..... die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (nach Toleranzabzug) um 27 km/h überschritten zu haben, sohin eine Verwaltungs­übertretung nach §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begangen zu haben, wurde seitens der Wohnsitzbehörde des Bw als Erstinstanz gemäß § 4 FSG wegen eines schweren Verstoßes gemäß § 4 Abs.6 Z2 lit.a FSG ("Als schwerer Verstoß gemäß Abs.3 gelten ... 2. mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von a) mehr als 20 km/h im Ortsgebiet") dem Bw eine innerhalb von vier Monaten auf seine Kosten zu absolvierende Nachschulung auferlegt.

 

Der Zeuge hat ausgeführt, der Arbeitgeber des Bw und Zulassungsbesitzer des Pkw  sei die Fa M in H, Subunternehmer der Fa. U. Er habe den Pkw dem Bw für den 16. Februar 2007 zugeteilt. Der Bw habe ihm nach Arbeitsende erzählt, er habe M F den Pkw überlassen, das dieser sonst mit seiner Tour nicht fertig geworden wäre. Er habe aber vergessen, das im Tourenplan nachträglich zu vermerken. Deshalb habe er auch irrtümlich die Lenkerauskunft im Hinblick auf den Bw als Lenker erteilt. Dieser habe ihm von der Strafverfügung erzählt und er habe gesagt, er solle das inzwischen zahlen. Er habe aber von einem Probeführerschein des Bw und der drohenden kostenintensiven Nachschulung nichts gewusst und wolle das nun richtigstellen; das alles sei sein Fehler gewesen.  

Der Tourenplan von 16. Februar 2006 wurde übermittelt, aus dem die Zuteilung des Pkw an den Bw für diesen Tag hervorgeht.

Da die den Ausführungen des Bw nahekommenden Schilderungen des Zeugen B nach der allgemeinen Lebenserfahrung glaubwürdig sind, war in rechtlicher Hinsicht seitens des UVS spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Lenker war Zeuge, nicht Bw -> Nachschulungsanordnung (27 km/h Überschreitung im Ortsgebiet) aufgehoben

 

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