Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521626/7/Bi/Se

Linz, 05.06.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H R, M, vom 3. Mai 2007 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 24. April 2007, VerkR21-277-2007/LL, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot, Aberkennung des Rechts, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, aufgrund des Ergebnisses der am 5. Juni 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

 

 

      Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der BH Linz-Land am 29. August 1988, VerkR1202/3563/1990, für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung gemäß §§ 24 Abs.1, 25 Abs.1 und 3, 3 Abs.2 FSG für die Dauer von neun Monaten, gerechnet ab 20. März 2007, entzogen sowie gemäß § 32 Abs.1 FSG für denselben Zeitraum, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, ein Lenkverbot für Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraft­fahrzeuge ausge­sprochen. Außerdem wurde für die Entziehungsdauer gemäß § 30 Abs.1 FSG das Recht aberkannt, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen. Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde einer allfällig eingebrachten Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 24. April 2007.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz  AVG). Am 5. Juni 2007 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsver­handlung in Anwesenheit des Bw sowie des Meldungslegers BI H N durchgeführt. Der Vertreter der Erstinstanz P P war entschuldigt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe seine Lebensgefährtin angerufen, damit sie ihn abhole. Der Tankstellenbesitzer habe ihm nachgerufen, er solle den Pkw zur Waschanlage stellen, damit der Parkplatz für die Frühstücksgäste freibleibe. Er habe des Fahrzeug in Betrieb genommen und gerade zurückfahren wollen, als ihn die Beamten "abgeschnitten" hätten. Er habe zur 200 m entfernten Alkoholkontrolle fahren müssen, erst da habe er eine Straße mit öffentlichem Verkehr befahren. Ihm sei aber bewusst, dass auch im Tankstellenbereich die StVO gelte. Er brauche den Führerschein, damit er seine Enkelkinder vom Kindergarten abholen könne, da beide Eltern berufstätig seien. Er ersuche, die Dauer des Entzuges nochmals zu überdenken.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw gehört, die Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Bescheides berücksichtigt und der Meldungsleger unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB einvernommen wurde.

 

Nach den Ausführungen des Bw hatte dieser sein Fahrzeug vor dem Tankstellen­buffet geparkt und wollte es auf Ersuchen des Besitzers der Tankstelle lediglich umstellen, um den Parkplatz für die Frühstücksgäste freizumachen. Zu diesem Zweck habe er den Pkw nach den Zapfsäulen rechts vor der Ausfahrt abstellen wollen, wobei die Zufahrt zu den Waschstraßen frei geblieben wäre.

Der Ml schilderte den Vorfall in der Verhandlung so, dass er zusammen mit einem Kollegen Verkehrskontrollen im Bereich der Landwirtschaftschule Ritzlhof, Fahrt­richtung Nettingsdorf, durchgeführt und dabei wahrgenommen habe, dass jemand im ca 200 m entfernten Tankstellenbereich, einer Straße mit öffentlichem Verkehr, ein Fahrzeug ausparkt. Deshalb sei er alleine mit dem (vermutlich) Zivilfahrzeug hingefahren und habe gesehen, dass der Pkw durch den Zapfsäulenbereich in Richtung Ausfahrt gelenkt wurde, wobei der Lenker rechts geblinkt und nach links geschaut habe, ob aus Richtung Neuhofen ein Fahrzeug kommt. Da er den Eindruck gehabt habe, der Lenker wolle auf die B139 hinausfahren, habe er in diesem Moment mit ihm Kontakt aufgenommen. Ein Abstellen des Fahrzeuges so knapp vor der B139 sei auszuschließen, weil der Pkw schon im Kreuzungsbereich gestanden wäre, dort zwei Fahrspuren mit Richtungspfeilen auf der Fahrbahn seien und sich dort keine Parkplätze befinden. Der Zeuge hat dazu ein Orthofoto aus dem System DORIS vorgelegt, in den er die geschilderte Situation eingezeichnet hatte. Bei der Verkehrskontrolle sei er mit einem Kollegen zusammen gewesen und habe den Alkomat im Fahrzeug gehabt. Er habe den Bw aufgefordert, ihm zur Kontrollstelle bei der Schule Ritzlhof nachzufahren, was dieser gemacht habe. Der Alkotest habe einen günstigsten AAG von 0,53 mg/l ergeben. Der Bw habe dann mit einer Dame telefoniert, aber er habe nicht den Eindruck gehabt, als ob zwischen den beiden schon vorher davon die Rede gewesen wäre, dass der Bw abgeholt werden wollte. Der Ml hat auch betont, er hätte den Bw auch angehalten, wenn dieser nur auf dem Tankstellenareal gefahren wäre, da es sich dabei um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handle. 

 

Der Bw hat in der Verhandlung die Richtigkeit seiner Alkoholangaben, dh von 16.00 Uhr bis 21.45 Uhr vier Seidel und zwei Halbe Bier, bestätigt und ausgeführt, er sehe ein, dass er auch nicht umparken hätte dürfen. Der Vorfall vor genau einem Jahr habe sich auch bei dieser Tankstelle zugetragen, aber damals sei er schon auf der Straße gewesen.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4)  nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) ange­nommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraft­fahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

Gemäß § 99 Abs.1b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer ua in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt. Im System des § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 gilt diese Bestimmung von 0,4 bis 0,6 mg/l Atemalkoholgehalt – beim Bw wurde um 5.38 Uhr ein günstigster AAG von 0,53 mg/l festgestellt. Er wurde mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Erstinstanz einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs. 1b StVO 1960 schuldig erkannt und bestraft. Er hat damit eine bestimmte Tatsache verwirklicht, die im Sinne des § 7 Abs.4 FSG einer Wertung zu unterziehen ist.

 

Gemäß § 26 Abs.1 FSG ist, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO begangen wurde, wenn es sich nicht  um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs.3 Z1 und 2 genannten Über­tretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen.

Dem Bw war laut Führerscheinregister bereits von 23. März 2006 bis 23. April 2006, dh für einen Monat, die Lenkberechtigung wegen einer Alkoholübertretung entzogen worden, wobei es sich beim ggst Vorfall um den 2. Alkoholvorfall innerhalb eines Jahres handelte und der Bw gerade 11 Monate wieder im Besitz einer Lenkberechtigung war. Die Ausnahme des § 26 Abs.1 1.Satz FSG war somit auf ihn nicht mehr anwendbar, sondern die Entziehungsdauer gemäß § 25 Abs.3 FSG ("Gemäß § 25 Abs.3 1.Satz FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrs­zu­ver­lässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzu­setzen.") zu bemessen.

Zu bemerken ist, dass der Bw weiters eine Vormerkung wegen § 14 Abs.8 FSG vom April 2005 aufweist, dh auch hier schon unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug gelenkt hat.

Im Fall der Begehung zweier Alkoholdelikte innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr ist eine Entziehungsdauer von 9 Monaten nicht als  unangemessen anzusehen, zumal Alkoholdelikte zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvor­schriften darstellen und daher die Verwerflichkeit der Wiederholung solcher Delikte besonders ins Gewicht fällt.

Eine Verkürzung der Entziehungsdauer, die zugleich der Prognose entspricht, wann der Bw die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen wird, war aufgrund des oben zusammengefassten "Alkoholvorlebens" des Bw ausgeschlossen. Seine Argumente, er müsse seinen Vater versorgen und seine Enkelkinder vom Kindergarten abholen und brauche dazu seinen Führerschein, gehen insofern ins Leere, als ihm diese Umstände auch schon vorher bekannt waren und er sich dementsprechend verhalten hätte müssen.

 

Da die Verkehrsunzuverlässigkeit einziges Kriterium bei Verhängung eines Lenk­verbotes gemäß § 32 FSG ist, und der Aberkennung des Rechts gemäß § 30 FSG ("Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen kann das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenk­berechtigung vorliegen.") ist, war die nunmehr ausgesprochene Entziehungsdauer auch darauf zu beziehen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Aus­schluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer  geboten (vgl VwGH v 20.2.1990, 89/11/0252, uva).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

2005 § 14/8, 2006 § 99/1b, 2007 § 99/1b StVO = 9 Monate FS-Entzug, Bestätigung

 

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