Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521630/2/Bi/Se

Linz, 14.06.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M O, L, vom 10. Mai 2007 gegen den Bescheid des Polizei­direktors von Linz vom 25. April 2007, FE-1191/2006, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot, Aberkennung des Rechts, von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, Anordnung der Ablieferung des Führerscheins und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, zu Recht erkannt:

 

      Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die Entziehungsdauer, die Aberkennung des Rechts, von einem allfälligen ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, und das Lenkverbot gemäß § 32 FSG auf vier Monate und zwei Wochen, dh ab Bescheidzustellung am 27. April 2007 bis 10. September 2007, herabgesetzt wird. Im Übrigen war der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 7, 24, 25, 29, 30 und 32 FSG die von der BPD Linz am 22. Dezember 2000, F 6424/2000, für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von fünf Monaten und zwei Wochen, gerechnet ab Bescheidzustellung, entzogen. Für denselben Zeitraum, gerechnet ab Bescheidzustellung, wurde ein Lenkverbot für Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraft­fahrzeuge und Invalidenkraft­fahr­zeuge ausgesprochen und das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Die unverzügliche Ablieferung des Führerscheins wurde angeordnet. Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde einer allfällig eingebrachten Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt. 

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 27. April 2007.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz  AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw ersucht um Verkürzung der Entziehungsdauer und macht geltend, er benötige den Führerschein beruflich, weil er als Techniker beschäftigt sei. Vorher habe er als Kellner in einem Cafe in E gearbeitet und sei dort immer mit Raufereien konfrontiert gewesen, weshalb er in seinen alten Beruf zurückgegangen sei. Seine Firma müsse ihn bei Aufrechtbleiben der Entziehungsdauer kündigen.  Er ersuche um Verkürzung auf die Mindest"strafe".

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der 1967 geborene Bw mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 25. Jänner 2007, 14 U 340/06b, des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs.1 StGB schuldig erkannt wurde, weil er am 11. September 2006 in Linz PMH dadurch vorsätzlich am Körper verletzte, dass er diesem einen Faustschlag ins Gesicht versetzte und eine Bierflasche gegen den Kopf schlug, wodurch dieser einen Rissquetschwunde im Bereich des Scheitel­beines, eine Prellung des Unterkiefers, einen Beschädigung eines Zahnes sowie eine Zerrung der Halswirbelsäule erlitt.  Der Bw wurde zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt, wobei acht einschlägige Vorstrafen erschwerend waren, aber kein Umstand mildernd. Berücksichtigt wurde, dass der Bw nur einer geringfügigen Teilzeitbeschäftigung bei Bezug einer Arbeitslosenunterstützung, Schulden und Sorge­pflichten für drei Kinder nachging.

Zu sagen bleibt, dass PMH gleichfalls wegen desselben Vergehens verurteilt wurde, weil er einem unbekannten Lokalbesucher und dem Bw Faustschläge versetzt und blutende Wunden und Hautabschürfungen zugefügt hatte. Laut  Anzeige hatte der Bw eine Rauferei zwischen PMH mit einem Lokalbesucher beobachtet und diese beenden wollen.

 

Mit Urteil des Bezirksgerichtes  Linz vom 30. März 2006, 17 U 103/06x, wurde der Bw ebenfalls wegen eines Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs.2 StGB verurteilt, weil er am 26. Jänner 2006 in Linz JR zu Boden stieß und dort gewaltsam festhielt, somit am Körper misshandelte und dadurch in Form einer Gehirner­schütterung, einer Jochbeinprellung, einer Platzwunde an der Oberlippe sowie mehrerer Abschürfungen und Rötungen im Gesicht und am Hals fahrlässig am Körper verletzte. Mildernd wurden die Provokation durch den Verletzten und das Geständnis, erschwerend sieben Vorstrafen gewertet

 

Zuletzt war dem Bw mit Bescheid der Erstinstanz vom 2. April 2003, FE-238/2003, die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Monaten, nämlich ab 1. März 2003 bis 1. Juli 2003, wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen worden, weil er am 26. Februar 2003, 14.40 Uhr in Linz, Wienerstraße, einen Pkw gelenkt hatte, ohne im Besitz einer  gültigen Lenkberechtigung zu sein, weil ihm diese mit Bescheid der Erstinstanz vom 23. August 2002, FE-195/2001, wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit von 29. August 2002 bis 28. Februar 2003 entzogen worden war (Urteil des Bezirksgerichtes Linz  vom 24. August 2001, 17 U 367/02 p-10, wegen § 83 Abs.1 StGB, weil er am 5. Jänner 2001 in Linz seinem Bruder DK mit einem Elektrikermesser eine Schnittwunde am Unterarm zugefügt hatte).

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4)  nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrs­sicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr ... gefährden wird. Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z9 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß §83 StGB begangen hat.

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Gemäß § 25 Abs. 3 ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuver­lässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Sind für diese Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuver­lässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem Delikt vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern...

Gemäß § 30a Abs.2 Z1 FSG sind Übertretungen des § 14 Abs.8 FSG vorzumerken.

 

Die oben angeführten Straftaten des Bw vom 26. Jänner 2006 und vom 11. September 2006 stellen zweifellos eine wiederholte Begehung einer strafbaren Handlung gemäß § 83 StGB dar und sind daher als eine bestimmte Tatsache anzusehen, die unter Berücksichtigung der Mindestentziehungsdauer gemäß § 25 Abs.3 FSG, das sind drei Monate, einer Wertung gemäß § 7 Abs.4 FSG zu unterziehen sind.

Dazu ist zunächst zu sagen, dass die Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit nicht primär eine Strafe darstellt, auch wenn der Bw das so empfinden mag und von der Auswirkung auf sein Leben her vermutlich kein Unterschied zu finden sein wird, sondern eine Maßnahme zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer (vgl VwGH 30.5.2001, 2001/11/0081, mit Hinweis auf 24.8.1999, 99/11/0166).

Der Bw hat sich durch seine exzessive Gewalt­bereitschaft und seine mangelnde Selbstbeherrschung, die, wie aus seinem "Vorleben" ersichtlich, sogar so weit geht, dass er einem Unbekannten, der mit jemand anderem aneinandergeraten war, nicht nur Faustschläge ins Gesicht versetzt, sondern auch Gegenstände auf den Kopf schlägt und seinen eigenen Bruder wegen einer familiären Meinungsverschiedenheit sogar mit Werkzeug attackiert hat, im Hinblick auf die Teilnahme am Straßenverkehr als Lenker eines Kraftfahrzeuges insofern disqualifiziert, als dort Konfliktsituationen nicht auszuschließen sind, für deren Bewältigung Geduld, Rücksicht­nahme auf andere und Abstimmung des eigenen Fahrverhaltens auf das sonstige Verkehrsgeschehen erforderlich sind und bei denen Wut und Aggressionen nichts verloren haben.

 

Dem Bw ist allerdings dahingehend nicht zu widersprechen, dass er bei Begehung der genannten Straftaten Kellner war und er als Techniker vielleicht mit einer anderen Klientel zu tun hat, bei der Meinungsverschiedenheiten üblicher­weise im sachlichen Gespräch geklärt werden. Angesichts der von Bw zum Ausdruck gebrachten Einsicht hält der UVS die Herabsetzung der Entziehungs­dauer auf vier Monate für geeignet und im Sinne einer Prognose, wann der Bw seine Verkehrszu­verlässigkeit wiedererlangt haben wird, auch ausreichend, ihn zur Änderung seiner Lebenseinstellung zu veranlassen.

Allerdings kommt dazu noch unter Bedachtnahme auf die rechtskräftige Vormerkung des Bw wegen § 14 Abs.8 FSG – er hat am 29. September 2006, 00.35 Uhr, in Linz, Hartheimerstraße 30, ein Kraftfahrzeug mit einem Blutalkoholgehalt von über 0,5 aber weniger als 0,8 %o Blutalkoholgehalt gelenkt – die im § 25 Abs.3 letzter Satz FSG vom Gesetzgeber vorgesehene und daher einer Wertung nicht zugängliche weitere Entziehungsdauer von zwei Wochen.

Insgesamt war daher von einer Entziehungsdauer von vier Monaten und zwei Wochen auszugehen.

 

Da die Verkehrsunzuverlässigkeit einziges Kriterium bei Verhängung eines Lenkverbotes nach § 32 FSG und auch für die Aberkennung des Rechts, von einem allfällig bestehenden im Ausland erteilten Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, ist, war auch hier die Herabsetzung auf den selben Zeitraum wie die nunmehrige Entziehungsdauer gerechtfertigt.

Die Anordnung der unverzüglichen Ablieferung des Führerscheins war gemäß § 29 Abs.3  FSG geboten.

 

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer  geboten (vgl VwGH v 20.2.1990, 89/11/0252, uva).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

2x § 83 StGB im Jahr 2006, Vorentzüge + 1x 14/8 FSG im September 2006 -> Herabsetzung um 1 Monat wegen Einsicht des Bw + Berufswechsel (Kellner –> Techniker)

 

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