Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521633/2/Zo/Jo

Linz, 11.06.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des I G, geboren , vom 02.05.2007, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 16.04.2007, Zl. VerkR21-129-2007, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG iVm §§ 24 Abs.1, 25 Abs.1, 7 Abs.1 Z2, Abs.3 und 4, 29 Abs.3, 30 Abs.1 und 32 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der geltenden Fassung.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem angefochtenen Bescheid den Berufungswerber die am 18.04.2005 zu Zl. VerkR20-4087-2003 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung entzogen und ausgesprochen, dass diese für den Zeitraum von 36 Monaten, beginnend ab 09.03.2007 (Zustellung des Mandatsbescheides) entzogen wird und vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden darf. Weiters wurde dem Berufungswerber für denselben Zeitraum das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen verboten und es wurde ihm das Recht aberkannt, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen. Er wurde verpflichtet, den Führerschein unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abzuliefern und einer allfälligen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass er wegen der Dauer der Entziehungszeit berufe. Er ersuche um Herabsetzung auf zwei Jahre, weil er reuig sei und mit dem grundsätzlichen Entschluss der Behörde zur Entziehung der Lenkberechtigung einverstanden sei. Er sei bis zur gegenständlichen Verurteilung in Österreich strafrechtlich unbescholten gewesen. Er sei seit 2002 in Österreich und habe bei den Firmen T und im Café "A" gearbeitet. Seine strafbaren Handlungen seien zwar im hohen Maße verwerflich und er habe sie auch tatsächlich unter Verwendung eines KFZ begangen, dennoch ersuche er um Herabsetzung der Entzugsdauer auf 24 Monate. Der Berufungswerber verwies auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.05.1998, Zl. 96/11/0288.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber wurde mit rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichts Linz zu einer unbedingten Haftstrafe von 3 1/2 Jahren verurteilt. Diesem Urteil liegt zu Grunde, dass er in der Zeit von März 2005 bis 16.02.2006 an zahlreichen Orten in wechselweisem Zusammenwirken mit anderen Personen fremde bewegliche Sachen, nämlich Waren und Geldbeträge in einem Gesamtwert von 251.000 Euro, jeweils durch Einbrechen in ein Gebäude und Aufbrechen von Behältnissen anderen mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch Zueignung dieser Sachen unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Absicht hatte, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Einbruchsdiebstähle eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Insgesamt wurden dem Berufungswerber 13 derartige Fälle vorgeworfen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch geblieben ist und er in einem Fall sogar Bestimmungstäter war.

 

Der Berufungswerber war Mitglied einer kriminellen Vereinigung, wobei die Einbrüche in unterschiedlich zusammengesetzten "Arbeitstrupps" ausgeübt wurden. Der Berufungswerber war hauptsächlich als Lenker von Fahrzeugen vorgesehen, um die übrigen Täter zu den Tatorten zu bringen. Während der unmittelbaren Tatausübung fuhr er mit dem Fahrzeug in der Umgebung des Tatortes umher und sicherte so den Tatort, um bei entsprechender Gefahr die Mittäter mit dem Handy zu warnen. Seine Aufgabe bestand auch darin, die Täter samt Beute wieder vom Tatort abzuholen um sie zum Ausgangsort zurückzubringen und dort die Diebsbeute zu verstecken. Anzuführen ist noch, dass die Einbruchsdiebstähle in verschiedensten Teilen Oberösterreichs und Niederösterreichs ausgeführt wurden. Es wurden auch größere bzw. schwerere Gegenstände in einem erheblichen Umfang gestohlen, in einem Fall  benutzte der Berufungswerber sogar einen Firmen-LKW des bestohlenen Unternehmens, um Reifen und Felgen im Wert von mehr als 40.000 Euro vom Tatort abzutransportieren.

 

Vom Gericht wurde weiters ausgeführt, dass die Handlungen gewerbsmäßig begangen wurden, wobei sich dies aus der Vielzahl der Taten und dem langen Tatzeitraum ableiten lässt. Dies lasse den Schluss zu, dass der Berufungswerber gar nicht die Absicht gehabt habe, einer reellen Tätigkeit nachzugehen, sondern es ihm geradezu darauf angekommen ist, sich den Lebensunterhalt durch Einbruchsdiebstähle zu verdienen. Das teilweise Geständnis des Berufungswerbers wurde als strafmildernd bewertet, während straferschwerend die Wiederholung der Einbruchsdiebstähle und die mehrfache Qualifikation berücksichtigt wurden. Auch der Umstand, dass der Berufungswerber die Einbruchsdiebstähle im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen hat, bildet einen Straferschwerungsgrund.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z2 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z11 FSG hat als bestimme Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß § 102 (erpresserische Entführung), § 131 (räuberischer Diebstahl) §§ 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat.

 

Für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind gemäß § 7 Abs.4 FSG deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

5.2. Bei der Aufzählung in § 7 Abs.3 FSG der gerichtlich strafbaren Handlungen, welche die Verkehrszuverlässigkeit ausschließen, ist der Einbruchsdiebstahl nicht ausdrücklich angeführt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich allerdings lediglich um eine demonstrative Aufzählung und es können auch andere strafbare Handlungen, welche an Unrechtsgehalt und Bedeutung den angeführten gleichkommen, eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 FSG bilden. Wiederholte Einbruchsdiebstähle werden in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig als gleichwertig angesehen, wobei sie im vorliegenden Fall auch wegen Überschreitung der Wertgrenzen des § 128 Abs.2 StGB als auch wegen der gewerbsmäßigen Begehung (§ 130 2. Satz StGB) als Verbrechen qualifiziert sind. Es handelt sich daher jedenfalls um eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 FSG.

 

Für die Wertung dieser Tatsachen im Sinne des § 7 Abs.4 FSG ist zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber die strafbaren Handlungen über einen Zeitraum von 11 Monaten begangen hat, wobei er in 13 Einzelhandlungen einen Gesamtschaden von mehr als 250.000 Euro verursacht hat. Der Berufungswerber war überwiegend als Lenker von Kraftfahrzeugen eingesetzt, mit welchen er seine Komplizen zum Tatort gebracht, dort Aufpasserdienste versehen und in weiterer Folge die Beute vom Tatort weggebracht hat. Die Verwendung von Kraftfahrzeugen hat ihm daher die Begehung der strafbaren Handlungen wesentlich erleichtert, wobei auch nicht übersehen werden darf, dass der Berufungswerber zum Erreichen der Tatorte auch relativ große Entfernungen zurückgelegt hat. Der Berufungswerber räumt zwar nunmehr ein, dass er verwerflich gehandelt habe und zeigt sich auch reuig, im Hinblick auf die von ihm gezeigte hohe kriminelle Energie fällt das aber nicht entscheidend zu seinen Gunsten ins Gewicht.

 

Bei Abwägung all dieser Umstände muss angenommen werden, dass sich der Berufungswerber – würde man ihm die Lenkberechtigung belassen – auch in Zukunft weiterer strafbarer Handlungen schuldig machen würde, die ihm durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert würden.

 

Für die Berechnung der Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom Zeitpunkt der Beendigung der strafbaren Handlungen auszugehen. Dies war beim Berufungswerber im Februar 2006, wobei allerdings anzumerken ist, dass die strafbaren Handlungen erst durch die Verhaftung beendet wurden und der Berufungswerber diese nicht aus freien Stücken aufgegeben hat. Die von der Erstinstanz verhängte Entzugsdauer von 36 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides, bewirkt im Ergebnis eine Verkehrsunzuverlässigkeit für die Dauer von knapp mehr als 4 Jahren (gerechnet ab der Verhaftung des Berufungswerbers). Diese Einschätzung der Erstinstanz ist im konkreten Fall zutreffend. Gerade weil der Berufungswerber seine strafbaren Handlungen praktisch ausschließlich unter Verwendung von Kraftfahrzeugen begangen hat, bedarf es auch nach Ansicht des UVS einer über die Haftdauer hinausgehenden Zeit, in welcher der Berufungswerber durch sein Wohlverhalten zu beweisen hat, dass er wieder als verkehrszuverlässig angesehen werden kann. Eine Herabsetzung der von der Erstinstanz verhängten Entzugsdauer erscheint daher nicht vertretbar.

 

Das Fahrverbot für Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge sowie Invalidenkraftfahrzeuge bzw. das Verbot, von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, entsprechen §§ 30 bzw. 32 FSG. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines ist in § 29 Abs.3 FSG festgelegt. Bezüglich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für die Berufung wäre dies zwar nicht notwendig gewesen, weil sich der Berufungswerber ohnedies in Haft befindet, andererseits hat er dadurch aber auch keinen Nachteil erlitten, weil er bis zum Erlassen der Berufungsentscheidung ohnedies wegen seiner Haft keinerlei Möglichkeit hatte, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.


 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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