Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521636/6/Kof/Be

Linz, 11.06.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn M W, vertreten durch Mag. S W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 3.5.2007, VerkR21-31-2007 wegen Entziehung der Lenkberechtigung, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 6.6.2007 und 11.6.2007 einschließlich Verkündung  des  Erkenntnisses,  zu  Recht  erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

                   

Rechtsgrundlagen:    §§ 69 Abs.1 Z2  und  69 Abs.3  AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) lenkte am 29.3.2007 um 18.12 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in P. Dabei hat er die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h um 66 km/h überschritten und dadurch unter besonders gefährlichen Verhältnissen gegen die  Bestimmungen  der  StVO  verstoßen.

 

Die belangte Behörde hat mit Straferkenntnis vom 3.4.2007, VerkR96-1513-2007 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z.10a iVm. § 99 Abs.2 lit.c StVO  eine  Geldstrafe  verhängt.

 

Dieses Straferkenntnis ist – durch Rechtsmittelverzicht – in Rechtskraft erwachsen.

 

Die belangte Behörde hat daraufhin mit Bescheid vom 5.4.2007, VerkR21-32-2007 dem  Bw  gemäß  näher  bezeichneter  Rechtsgrundlagen  nach  dem  FSG  ua.

-          die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von drei Monaten – gerechnet  ab  Zustellung  des  Bescheides  –  entzogen

-          während der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch  zu  machen sowie

-          verpflichtet, sich auf seine Kosten bis zum Ablauf der Entziehungsdauer einer Nachschulung zu unterziehen.      

Einer allfällig eingebrachten Berufung wurde gem. § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende  Wirkung aberkannt.

 

Dieser  Bescheid  wurde  dem  Bw  am  6.4.2007  nachweisbar  zugestellt.

 

Auf Grund der vom Bw innerhalb offener Frist eingebrachten begründeten Berufung vom  17.4.2007  hat  der  UVS  mit  Erkenntnis  vom  24.4.2007,  VwSen-521598/2 betreffend

-          die Entziehung der Lenkberechtigung einschließlich der Festsetzung der Entziehungsdauer  von  drei  Monaten  sowie

-          die Aberkennung des Rechtes, während der Entziehungsdauer von einer ausländischen  Lenkberechtigung  in  Österreich  Gebrauch  zu  machen

die Berufung als unbegründet  abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt.

.

Betreffend der Anordnung einer Nachschulung ist der erstinstanzliche Bescheid – mangels  Anfechtung  –  in  Rechtskraft  erwachsen.

 

Der Bw lenkte am 10.4.2007 um 11.30 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in L., obwohl ihm – siehe die vorstehenden Ausführungen – die Lenkberechtigung mit Wirksamkeit: 6.4.2007 entzogen wurde.

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

-          die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von drei Monaten, vom 6.7.2007  bis  einschließlich  6.10.2007  entzogen    und

-          während der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch  zu  machen.

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG   die  aufschiebende  Wirkung  aberkannt.

 

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 10.5.2007 eingebracht.

 

Am 6.6.2007 wurde beim UVS eine mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt,  an  welcher  ua.  der  Bw  teilgenommen  hat.

 

Dabei hat der Bw ausdrücklich bestätigt, am 10.4.2007 um 11.30 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in L. gelenkt zu haben, obwohl ihm die Lenkberechtigung entzogen wurde.

 

Der Bw hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs.3 iVm. § 37 Abs.1 und § 37 Abs.4 Z.1 FSG begangen sowie eine bestimmte Tatsache  iSd  § 7 Abs.3 Z.6 lit.a  FSG  verwirklicht.

 

Der Bw hat diese Verwaltungsübertretung bzw. bestimmte Tatsache (10.4.2007)  nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides, jedoch vor Erlassung des Berufungsbescheides  begangen  bzw.  verwirklicht.

 

Die Berufungsbehörde hat – auch in Angelegenheiten betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung – nach der im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung geltenden Sachlage zu entscheiden, sodass zwischen der Entscheidung I. Instanz und der Entscheidung II. Instanz eingetretene Änderungen des Sachverhaltes zu berücksichtigen sind;     VwGH v. 28.11.1983, 82/11/0270 (verstärkter Senat);

 vom  17.11.1992,  92/11/0069  und  vom  30.5.2001,  2001/11/0113.

 

Dem UVS war bei Erlassung des Berufungsbescheides vom 24.4.2007, VwSen-521598/2 nicht bekannt, dass der Bw am 10.4.2007 einen Pkw trotz entzogener Lenkberechtigung gelenkt, dadurch eine Verwaltungsübertretung nach  § 1 Abs.3 iVm. § 37 Abs.1 und 37 Abs.4 Z.1 FSG begangen bzw. eine bestimmte  Tatsache  iSd  § 7 Abs.3 Z.6 lit.a FSG  verwirklicht  hat.

 

Das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern ein einheitliches, als die Behörde bei der Entziehung der Lenkberechtigung sämtliche Erteilungsvoraussetzungen zu beurteilen und in diesem Zusammenhang alle bis zur Bescheiderlassung verwirklichten  Umstände  zu  berücksichtigen  hat.

 

Waren der Behörde solche Umstände nicht bekannt bzw. erlangt die  Behörde  erst  nach  Bescheiderlassung  Kenntnis  von  solchen  Umständen, kommt unter den Voraussetzungen des § 69 Abs.1 Z2 iVm Abs.3 AVG (nur) die  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  –  von  Amts  wegen  –  in  Betracht;   

VwGH  vom 23.10.2001, 2001/11/0185;  vom 22.3.2002, 2001/11/0342 uva.

 

 

Nach der dargestellten Rechtslage ist daher – worauf der Bw sowie dessen Rechtsvertreterin in der Fortsetzung der mVh vom 11.6.2007 zutreffend  hingewiesen haben – nicht mit einer "Anschlussentziehung", sondern wäre  mit einer Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des UVS vom 24.4.2007, VwSen-521598/2  abgeschlossenen  Verfahrens  vorzugehen.

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und  spruchgemäß  zu  entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1.      Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

           Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2.      Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13 Euro angefallen.

 

Mag. Kofler

 

Beschlagwortung:

Wiederaufnahme des Verfahrens

 

 

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