Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230557/7/Br

Linz, 12.02.1997

VwSen-230557/7/Br Linz, am 12. Februar 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn J, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwälte, S, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 4.

Dezember 1996, Zl. III/ S 12.501/96-3, wegen der Übertretung nach § 82 Abs.1 Sicherheitspolizeigesetz nach der am 12.

Februar 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I. Der Berufung wird F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr.

471/1995 iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995; II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem Straferkenntnis vom 4. Dezember 1996 über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 82 Abs.1 SPG eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil er am 2.4.1996 um 00.10 Uhr in L sich gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht trotz vorausgegangener Abmahnung, während dieser seine gesetzlichen Aufgaben wahrgenommen habe, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert hätte, da er aus dem Fahrzeug Kz. gesprungen sei, wild mit den Armen gestikuliert und herumgeschrien habe, "Was wollt ihr überhaupt von mir, ich habe einen deutschen Führerschein und fahre jetzt wieder weiter".

2. Begründend führt die Erstbehörde im wesentlichen aus, daß der Berufungswerber dem einschreitenden Organ der öffentlichen Aufsicht bereits bekannt gewesen sei und er bei der Amtshandlung sich nicht kooperativ gezeigt, cholerisch reagiert habe und aggressiv gewesen sei. Erst nach Androhen der Festnahme sei er bereit gewesen die Fahrbahn zu verlassen. Während der Amtshandlung habe der Berufungswerber den Meldungsleger mehrfach am Arm ergriffen. In weiterer Folge verweist die Erstbehörde auf mehrere einschlägige höchstgerichtliche Entscheidungen zum Begriff ungestümes Benehmen.

3. In seiner binnen offener Frist durch seinen Rechtsvertreter eingebrachten Berufung bestreitet der Berufungswerber im wesentlichen die Zulässigkeit der Amtshandlung an sich. Im weiteren bestreitet er die Unsachlichkeit seines Verhaltens, weil er lediglich seinen Rechtsstandpunkt mit Nachdruck verteidigt habe. Er habe sich in sachlicher Form über die Amtshandlung beschwert und diese dabei nicht behindert.

3.1. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt, somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde durchgeführt, weil das angelastete Verhalten bestritten wurde (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bundespolizeidirektion Linz, Zl.

III/ S 12.501/96-3 und durch Vernehmung des die Amtshandlung durchführenden Sicherheitswachebeamten, RevInsp. M. R, als Zeugen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung.

5. Folgender Sachverhalt ist erwiesen:

Der Berufungswerber wurde zur oa. Zeit und Örtlichkeit als Lenker eines Pkw zum Zweck einer Verkehrskontrolle angehalten. Damals wurde seitens des Meldungslegers die Auffassung vertreten, daß der Berufungswerber nicht im Besitze einer gültigen Lenkerberechtigung wäre. Es waren zu dieser Zeit mehrere - zwischenzeitig zugunsten des Berufungswerbers erledigte - Verfahren wegen Lenkens ohne Lenkerberechtigung anhängig. Seitens der Erstbehörde wurde die Auffassung vertreten, daß die dem Berufungswerber in Deutschland ausgestellte Lenkerberechtigung in Österreich nicht gültig wäre. Über diese (abermalige) Amtshandlung brachte der Berufungswerber seine Mißbilligung zum Ausdruck, wobei er den Meldungsleger am Arm ergriffen haben dürfte und sich auch sonst nicht gerade in der zu erwartenden höflichen Form gegenüber dem einschreitenden Beamten verhalten haben dürfte. Durch diese mehrfach gegen ihn bereits geführten Amtshandlungen fühlt er sich schikaniert. Der Berufungswerber wurde vom Meldungsleger dahingehend abgemahnt, daß er dieses Verhalten einstellen solle, was der Berufungswerber dann befolge. Die Amtshandlung wurde durch dieses Verhalten jedoch nicht behindert, wenngleich das Verhalten des Berufungswerbers dieser auch nicht gerade förderlich und dem Meldungsleger unangenehm gewesen sein mochte. Der Berufungswerber sprach aber offenbar keinerlei Beschimpfungen gegenüber dem Meldungsleger aus.

5.1. Dieses Beweisergebnis stützt sich auf die Eindrücke, welche anläßlich der Berufungsverhandlung in der Aussage des Meldungslegers gewonnen werden konnten. Auch aus der Anzeige ist nicht unmittelbar zu entnehmen, wodurch es konkret zu einer Behinderung der Amtshandlung gekommen sein sollte.

Hier läßt sich objektiv besehen nur eine zum Ausdruck gebrachte ablehnende Haltung gegenüber der Beamtshandlung entnehmen. Dieses wurde entsprechend verbal und offenbar in unhöflicher Weise vorgetragen und wurde vom Organ als verbal "aggressives Verhalten" eingestuft. Es ist aber von keinerlei Beschimpfungen oder verbalen Entgleisungen die Rede. Um dem Berufungswerber "den Wind aus den Segeln" zu nehmen, wurde - in wohl durchaus angemessener Weise - eine Abmahnung ausgesprochen. Der Meldungsleger legte auch überzeugend dar, daß bereits von anderen Amtshandlungen bekannt gewesen wäre, daß im Falle der "Androhung" einer entsprechend klaren Vorgangsweise, sich der Berufungswerber mäßigt. Dies war auch hier offenkundig der Fall. Eine damit einhergehende tatsächliche Behinderung der Amtshandlung als solche, konnte im Rahmen der Verhandlung nicht objektiviert werden. Jedenfalls vermochte eine tatsächliche Behinderung nicht ausreichend dargetan werden.

5.2. Nach § 82 Abs.1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einer Militärwache, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert.

Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden. Von einem "aggressiven Verhalten" wird man daher dann sprechen können, wenn eine Handlung bei anderen die lebhafte Empfindung des Unerlaubten und Schädlichen hervorzurufen geeignet ist (vgl. VwGH 9.7.1984, 84/10/0080, 30.9.1985, 85/10/0027 ua). Auch dies scheint für das vom Berufungswerber gesetzte Verhalten - nachhaltiges, beharrliches und energisches Vertreten seines Rechtsstandpunktes, lautes Reden und mangelnder Kooperationsbereitschaft mangels so konkret wirksam werdender nachteiliger Beinflussung der Amtshandlung oder Störung der Ordnung, daß diese etwa einen anderen Verlauf (merkliche Verzögerung, Anforderung v. Unterstützung u.dgl.) als sie ohne die als "Behinderung" empfundenen Verhaltensweise nicht genommen hätte, nicht zutreffen. Von der Behinderung einer Amtshandlung wird bei sinnrichtiger Auslegung des Gesetzes nicht schon dann die Rede sein können, wenn eine Amtshandlung wohl nicht optimal verläuft, eine Eskalation in deren Verlauf aber nicht herbeigeführt wird bzw. eine solche durch das Geschick des Einschreiters - sowie es offenbar auch hier der Fall gewesen zu sein scheint - vermieden wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß jeweils - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

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