Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251566/2/Py/Da

Linz, 25.05.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des D O, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. M E, P, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 20. März 2007, GZ: 0028891/2006, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

I.                    Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                  Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  § 66 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 20. März 2007, GZ: 0028891/2006, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG 1975 eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 101 Stunden, verhängt, weil er es als persönlich haftender Gesellschafter der Firma C OEG, B, L, und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ zu vertreten habe, dass von dieser im Lokal T, B, L, weitere Betriebsstätte, zumindest am 2. Dezember 2006 der nigerianische Staatsbürger A T C, geboren am , als Kellner ohne die erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Genehmigungen beschäftigt wurde.

 

2. Dagegen wurde vom Rechtsvertreter des Bw mit Schriftsatz vom 12. April 2007 rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung eingebracht.

 

3. Wie aus Medienberichten zu entnehmen war und vom rechtsanwaltlichen Vertreter des Berufungswerbers fernmündlich bestätigt wurde, ist der Bw in der Nacht vom Samstag, den 19. Mai 2007 auf Sonntag, den 20. Mai 2007 auf tragische Weise ums Leben gekommen.

 

4. Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Gemäß Abs.2 leg.cit. genügt zur Einstellung ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, dass einer Partei Berufung gegen die Einstellung zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist.

 

Der Tod des Bw stellt einen Strafaufhebungsgrund dar. Es war daher das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Auf Grund des Umstandes, dass ein Mehrparteienverfahren vorliegt, hat die Einstellung durch Bescheid zu erfolgen.

 

5. Gemäß § 66 Abs.1 VStG sind die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen, wenn ein Strafverfahren eingestellt wird. Es haben daher jegliche Verfahrenskostenbeiträge zu entfallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

 

 

Beschlagwortung:

Strafaufhebungsgrund / Tod / Mehrparteienverfahren

 

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