Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161749/11/Sch/Se

Linz, 19.06.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung bzw. auf das Strafausmaß beschränkte Berufung  des Herrn A D, vertreten durch Herrn RA Dr. C M, vom 21.8.2006, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 7.8.2006, VerkR96-797-2006 Rj, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 15.6.2007, zu Recht erkannt:

 

I.        Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 1. des Straferkenntnisses Folge gegeben, dieses in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Der auf das Strafausmaß beschränkten Berufung bezüglich Faktum 2. des Straferkenntnisses wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag herabgesetzt werden.

 

II.       Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 10 Euro.

      Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum
      Berufungsverfahren

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 19 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 7.8.2006, VerkR96-797-2006 Rj, wurden über Herrn A D, L, vertreten durch Herrn RA Dr. C M, G, gemäß

1. § 102 Abs.1 iVm §101 Abs.1 lit.e KFG 1967 und

2. Art. 15 Abs.7 EG-VO 3821/85

Geldstrafen von

1. 250 Euro und

2. 200 Euro

sowie Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 120 Stunden verhängt, weil er am 25.10.2005 um 08:30 Uhr im Gemeindegebiet von Palting auf der Landesstraße 505 bei km 11,080 den Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen und den Anhänger mit dem Kennzeichen gelenkt und

1. er sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG 1967 entspreche, da festgestellt worden sei, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert gewesen sei. Es sei festgestellt worden, dass er auf dem Anhänger einen ca. 6 Meter langen ungesicherten Metallträger transportiert habe, welcher nach hinten ca. 1,30 bis 1,50 Meter über die Bordwand hinausgeragt habe und bei diversen Lenkbewegungen verrutscht sei. Der verrutschte Stahlträger habe in die Gegenfahrbahn geragt.

2. Weiters habe er als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt sei und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen überstiegen habe, das Schaublatt des letzten Tages der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren sei, dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt. Es habe das Schaublatt vom 20.10.2005 gefehlt.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 45 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Zu Faktum 1. des Straferkenntnisses:

 

Der zur eingangs angeführten Berufungsverhandlung als Zeuge geladene Meldungsleger hatte an den Vorfall keinerlei Erinnerungsvermögen mehr. Er musste es demnach beim Verweisen auf die Angaben in der Anzeige bzw. in einer im erstbehördlichen Verfahren aufgenommenen Niederschrift belassen. Das mangelnde Erinnerungsvermögen erklärt sich zwanglos daraus, dass zum einen seit dem Vorfall und der Berufungsverhandlung ein Zeitraum von immerhin mehr als eineinhalb Jahren vergangen ist. Zum anderen ist die Beanstandung einer vorschriftswidrigen Beladung auch kein so außergewöhnlicher Vorgang im Dienstalltag eines Polizisten, dass er aus diesem Grund allenfalls länger in Erinnerung bleiben könnte.

 

§ 51i VStG sieht im Falle der Durchführung einer Verhandlung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat vor, dass bei der Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen ist, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist.

 

Mit dem Zeugen konnte, wie schon oben erwähnt, der Sachverhalt nicht erörtert werden, da ihm hieran jegliches Erinnerungsvermögen gefehlt hat. Eine Verlesung von Anzeigen oder Protokollen vorangegangener Einvernahmen vermag nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates eine derartige Zeugenaussage nicht zu ersetzen.

 

Demgegenüber hat der Berufungswerber den Vorgang aus seiner Sicht schlüssig geschildert. Demnach habe er Vorkehrungen getroffen, dass der transportierte Eisenträger fest am Anhänger verstaut wird. Dieser sei zwischen 2 Paletten mit Rohren an einem Ende auf der Ladefläche des Anhängers aufliegend eingezwängt worden. Das andere Ende sei auf einem zum Anhänger gehörigen Querträger aufgelegt worden. Dazwischen habe der Berufungswerber eine Rutschsicherung in Form eines Gummiteils eingeklemmt. Sodann wurde eine Drahtverbindung zwischen dem Eisenträger und dem erwähnten Querträger des Anhängers angebracht. Damit war der Berufungswerber der Meinung, eine ausreichende Ladungssicherung durchgeführt zu haben.

 

Im Ergebnis war es dann allerdings so, dass nach einiger Fahrzeit der als Rutschhemmung gedachte Gummi sich gelöst hat und dadurch der Eisenträger in eine Links-rechts-Bewegung gelangen konnte. Der Berufungswerber hat nach eigenen Angaben sogleich angehalten und wollte umgehend die Ladungssicherung erneuern. Da sei aber schon der Meldungsleger erschienen und habe den Vorgang beanstandet.

 

Ausgehend von den Angaben des Berufungswerbers kann angenommen werden, dass er im Rahmen des ihm Zumutbaren bemüht war, den beförderten Eisenträger ordnungsgemäß zu sichern. Dass diese Sicherung ex post betrachtet wohl nicht gänzlich ausreichend war, kann noch nicht zwingend bedeuten, dass sie sich für den Berufungswerber schon zum Zeitpunkt ihrer Anbringung als nicht ausreichend herausstellen hätte müssen.

 

Die Berufungsbehörde vermag jedenfalls auf die hier kaum gegen den Berufungsweber sprechende Beweislage kein verurteilendes Erkenntnis zu stützen.

 

Der Berufung war daher in diesem Punkt unter Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" Folge zu geben.

 

Zu Faktum 2. des Straferkenntnisses:

 

Hier richtet sich die Berufung ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe.

 

Demnach ist unbestritten, dass sich der Berufungswerber vorschriftswidrig ein bestimmtes Schaublatt des Kontrollgerätes seines Fahrzeuges nicht mitgeführt hat. Zu der vom Berufungswerber angesprochenen Anwendung des § 21 Abs.1 VStG, also dem Absehen von einer Strafe, ist zu bemerken, dass nach Ansicht der Berufungsbehörde hier ein geeigneter Fall nicht vorliegt. Die Rechtfertigung des Berufungswerbers, dass ihm dieses Versehen eben unterlaufen sei, vermag kein geringfügiges Verschulden im Sinne der oben angeführten Bestimmung zu begründen. Im anderen Fall dürften dann nur Strafen bei vorsätzlicher Begehung verhängt werden. Jeder Fahrzeuglenker hat aber darauf zu achten, dass sowohl die Bedienung des Kontrollgerätes ordnungsgemäß erfolgt, als auch die geforderten Schaublätter entsprechend mitgeführt werden. Eine effiziente Kontrolle von Fahrzeuglenkern im Hinblick auf die Einhaltung von Ruhezeiten etc. ist nur dann möglich, wenn die Schaublätter vorgelegt werden. Im Interesse der Verkehrssicherheit, aber auch zum Schutz der Lenker selbst, kommt den entsprechenden Bestimmungen der Verordnung 3821/85 beträchtliche Bedeutung zu.

 

Dem Berufungswerber ist allerdings zugute zu halten, dass er sich zum einen einsichtig gezeigt hat, sodass auch aus diesem Grund eine Herabsetzung der von der Erstbehörde verhängten Geldstrafe gerechtfertigt erscheint. Zudem spricht für ihn, dass er bislang verwaltungsstrafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Diese Tatsache stellt einen sehr wesentlichen Milderungsgrund dar.

 

Die von der Berufungsbehörde nunmehr festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro erscheint demnach ausreichend, um ihn künftig wiederum zur Einhaltung der entsprechenden kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zu bewegen. Mitberücksichtigt ist hiebei, dass der Berufungswerber entgegen den von der Erstbehörde angenommenen persönlichen Verhältnissen auch von einer Sorgepflicht für ein Kind betroffen ist.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro  zu entrichten.

 

S c h ö n

 

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