Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162090/7/Sch/Se

Linz, 15.06.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.  Schön über die Berufung der Frau M H, vertreten durch Frau Mag. S W, vom 6.3.2007, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 21.2.2007, VerkR96-110-2007, wegen zweier Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 6.6.2007, zu Recht erkannt:

 

I.           Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis

     behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 II.   Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis vom 21.2.2007, VerkR96-110-2007, wurde über Frau M H, S, vertreten durch Frau Mag. S W, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß

1.     § 7 Abs.2 StVO 1960 und

2.     § 20 Abs.1 StVO 1960

Geldstrafen von jeweils 80 Euro und Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 37 Stunden verhängt, weil sie am 1.1.2007 gegen 4.30 Uhr als Lenkerin des Pkw mit dem Kennzeichen in der Gemeinde Klaffer am Hochficht, Dreisesselbergstraße L589 bei km 10,700, in Fahrtrichtung Ulrichsberg

1.     obwohl es die Verkehrssicherheit erfordert hätte, vor einer Fahrbahnkuppe nicht auf dem rechten Fahrbahnrand gefahren sei und

2.     die Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Umständen, insbesondere den Straßenverhältnissen, angepasst habe, da sie durch die nicht angepasste Fahrgeschwindigkeit ins Schleudern gekommen und links von der Fahrbahn abgekommen sei.

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 16 Euro verpflichtet.

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung, zu der die Rechtsmittelwerberin und die Erstbehörde entschuldigt nicht erschienen sind, wurde mit der Rechtsvertreterin und der zur Verhandlung geladenen Zeugin S M der entscheidungsrelevante Sachverhalt ausführlich erörtert. Auch wurde die Vorfallsörtlichkeit in Augenschein genommen.

Nach den glaubwürdigen und schlüssigen Angaben der Zeugin sei sie am Vorfallstag früh morgens mit ihrem Pkw hinter jenem, der von der Berufungswerberin gelenkt wurde, nachgefahren. Beide wären auf dem Weg zu ihrem Arbeitsplatz gewesen. Ein Blick auf das Thermometer vor der Abfahrt hätte für die Zeugin ergeben, dass die Temperatur 6 Grad betragen hätte. Die Fahrbahn wäre weder mit Eis noch mit Schnee versehen gewesen, wohl hätte es aber geregnet gehabt. Die beiden Fahrzeuglenkerinnen hätten eine Fahrgeschwindigkeit von etwa 50-60 km/h eingehalten. Ungefähr bei Straßenkilometer 11 der Dreisesselbergstraße, es befindet sich dort eine Linkskurve in Fahrtrichtung der beiden Genannten betrachtet, sei völlig überraschend auf der Fahrbahn eine Eisfläche aufgetaucht. Durch ein, wie von der Zeugin vermutet, reflexartiges Bremsmanöver dürfte die Berufungswerberin ihr Fahrzeug zu einer Drehung veranlasst haben. In der Folge hätte sich das Fahrzeug der Berufungswerberin um die eigene Achse gedreht und sei letztlich in einem Bach gelandet.

Aufgrund der Ermittlungen des Oö. Verwaltungssenates vor Ort steht im Hinblick auf den Fahrbahnverlauf fest, dass die Dreisesselbergstraße in Fahrtrichtung Klaffer vor Straßenkilometer 11 noch einen geraden, aber ansteigenden Verlauf nimmt. In der Folge beginnt eine Linkskurve und verläuft die Straße dann wieder talwärts in Richtung des erwähnten Baches. Dann ist die Straße wieder ansteigend und beginnt das Ortsgebiet "Klaffer am Hochficht".

Die Fahrbahnbreite dürfte dort geschätzt gut 5 Meter betragen.

Für den Tatvorwurf gemäß Faktum 1. des angefochtenen Straferkenntnisses ergibt sich somit, dass bei Wahl der Fahrlinie eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges etwa in der Mitte des eigenen Fahrstreifens schon sehr bald rechtsseitig die Fahrbahn endet. Ein Fahren am rechten Fahrbahnrand im Sinne des § 7 Abs.2 StVO 1960 ist damit quasi schon gegeben. Geht man mangels gegenteiliger Ermittlungsergebnisse davon aus, dass die Berufungswerberin, wie auch von der Zeugin geschildert, in etwa diese Fahrlinie eingehalten hat, bevor es zum Verkehrsunfall kam, so kann man von einer Verletzung des Gebotes des Fahrens am rechten Fahrbahnrand nicht schlüssig begründbar ausgehen. Ganz abgesehen davon ist auch nicht erwiesen, dass eine noch weiter rechts gelegene Fahrlinie irgend etwas am darauffolgenden Verkehrsunfall geändert hätte. Zudem geht der Schutzzweck dieser Bestimmung ganz eindeutig in Richtung Sicherheit für den Gegenverkehr, der im gegenständlichen Fall überhaupt keine Rolle gespielt hat. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10.10.1995, 95/02/0276) ist die Tatsache, dass ein Fahrzeuglenker von der Fahrbahn abgekommen ist, noch kein Beweis dafür, dass die Bestimmung des § 7 StVO 1960 verletzt worden sein muss.

 

Zu Faktum 2. des Straferkenntnisses wird seitens des Oö. Verwaltungssenates die Ansicht vertreten, dass die im Vorfallsbereich vorhandenen Gegebenheiten eine Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h grundsätzlich als angemessen erscheinen lassen. Auch bei einer niedrigeren Fahrgeschwindigkeit wäre die Berufungswerberin wohl nicht davor bewahrt worden, dass sie ins Schleudern gekommen wäre. Nach den glaubwürdigen Schilderungen der Zeugin, die lebensnah nachvollzogen werden können, lag die Ursache für die Drehbewegung des Fahrzeuges in dem unbedachten Bremsmanöver angesichts einer überraschend auftauchenden Eisfläche. Jedenfalls ist es für den Oö. Verwaltungssenat nicht hinreichend argumentierbar, dass die von der Berufungswerberin eingehaltene Fahrgeschwindigkeit von 50-60 km/h vor dem Verkehrsunfall eine Verletzung der Bestimmung des § 20 Abs.1 StVO 1960 dargestellt hätte.

Der Berufung war daher Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro  zu entrichten.

 

S c h ö n

 

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