Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-162112/4/Bi/Se

Linz, 21.06.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn F P, G, vertreten durch RA Dr. W M, M, vom 14. März 2007 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 27. Februar 2007, VerkR96-2536-2006, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 44 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 102 Abs.1 iVm 36 lit.a und 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 220 Euro (96 Stunden EFS) verhängt, weil er am 17. Juli 2006 um 14.20 Uhr die selbstfahrende Arbeitsmaschine Thwaites, auf der B115 bei Strkm 42.081 im Gemeindegebiet von Losen­stein von der OrtMstraße über die Burgstraße kommend bis zur Siedelbach­straße gelenkt habe, obwohl die selbstfahrende Arbeitsmaschine nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen gewesen sei. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 22 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, das Lenken einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine ohne Zulassung zum öffentlichen Verkehr sei nicht verboten, wenn diese den Verkehrsvorschriften und den Betriebsvorschriften entspreche und mit einer "Tafel mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 10 km/h" ausgestattet sei. Der AI M habe angegeben, er sei nicht sicher, ob eine solche 10 km/h-Tafel angebracht gewesen sei – er halte das aber auch nicht für relevant, weil ohnehin keine Bewilligung vom Landeshauptmann vorgelegen habe und daher keine Fahrten auf öffentlichen Straßen durchgeführt hätten werden dürfen.

Es ergebe sich aus dem Beweisverfahren nicht, dass AI M eine Überprüfung vorgenommen habe, ob für die selbstfahrende Arbeitsmaschine eine Bewilligung vom Landeshauptmann erteilt worden sei, sodass "die diesbezüglich von AI M angestellten Vermutungen aufgrund des sog. Bestimmtheitserfordernisses nicht für eine dies­bezügliche Sachverhaltsfeststellung in dem angefochtenen Straferkenntnis ausreichten, weil hinsichtlich des festzustellenden Sachverhalts grundsätzlich die Unschuldsvermutung zugunsten des Beschuldigten bestehe." Die Behörde vertrete die Ansicht, er hätte die in seiner Rechtfertigung angeführte Bewilligung dem Anzeigeleger bei der Amtshandlung vorweisen können. Diese Feststellung habe aber keinen Einfluss darauf, ob er dazu verpflichtet gewesen wäre. Der Anzeigeleger wäre vielmehr verpflichtet gewesen, ihn bei der Amtshandlung dazu aufzufordern. Der festgestellte Sachverhalt reiche aber dann nicht aus, um ihn unter den Tatbestand des § 102 Abs.1 KFG zu subsumieren. Beantragt wird die Behebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Meldungsleger AI R M (Ml) am 17. Juli 2006 gegen 10.15 Uhr im Ortsgebiet Losenstein bei der Kreuzung B115/Burgstraße die genannte selbstfahrende Arbeitsmaschine, die zu dieser Zeit nicht vom Bw gelenkt wurde, angehalten habe. Als er den Lenker davon informiert habe, dass die selbstfahrende Arbeitmaschine, mit der ca eine Woche Aushubmaterial von der Ortstraße über die Burgstraße und die B115 zur Stiedelsbachstraße über eine Strecke von ca 1 km transportiert wurde, ohne Zulassung nicht auf öffentlichen Straßen gelenkt werden dürfe, habe der Lenker die Fahrt beendet und diesen Umstand dem Polier, dem Bw, mitgeteilt. Dieser habe daraufhin die Fahrten selbst durchgeführt, ua auch um 14.20 Uhr, mit dem Hinweis, sie müssten die Fahrten arbeitsbedingt ohne Zulassung durchführen. 

 

Der Ml wurde am 7. September 2006 bei der BH Steyr-Land zeugenschaftlich einvernommen und gab an, er könne nicht mehr mit Sicherheit sagen, ob eine 10 km/h-Tafel an der selbstfahrenden Arbeitsmaschine angebracht gewesen sei; es habe aber ohnehin keine Bewilligung des Landeshauptmannes vorgelegen, daher sei das nicht relevant.

Der Bw hat in seiner Stellungnahme vom 24. Oktober 2006 lediglich darauf verwiesen, dass der Ml nichts gesagt habe, ob er von ihm bei der Beanstandung eine solche Bewilligung verlangt habe. Daher gelte die Unschuldsvermutung.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf ein Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

Gemäß § 1 Abs.1 KFG 1967 sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sofern im Abs.2 nichts anderes festgesetzt ist, auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs.1 StVO 1960) verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden.

Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung sind von der Anwendung  der Bestimmungen des II. bis XI. Abschnittes dieses Bundesgesetzes ausgenommen ... b) ... selbstfahrende Arbeitsmaschinen (§ 2 Z21) ..., mit denen im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung Straßen mit öffentlichem Verkehr nur überquert oder auf ganz kleinen Strecken oder gemäß § 50 Z9 StVO 1960 als Baustelle gekennzeichneten Strecken befahren werden, und mit ... selbstfahrenden Arbeitsmaschinen gezogene Anhänger.

Die Bestimmung des § 36 lit.a KFG befindet sich im IV. Abschnitt, dh eine selbst­fahrende Arbeitsmaschine darf unter der Voraussetzung des § 2 Abs.2 lit.b KFG, auch wenn sie nicht zum Verkehr zugelassen ist, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt werden, dh sofern im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung Straßen mit öffentlichem Verkehr nur überquert werden, auf ganz kleinen Strecken oder im Bereich von als solchen gekennzeichneten Baustellen.

 

Der Ml hat zeugenschaftlich, wie bereits in der Anzeige, ausgeführt, er habe den Bw als Lenker der in Rede stehenden selbst­fahrenden Arbeitsmaschine im Ortsgebiet Losenstein bei der Kreuzung B115 – Burgstraße angehalten und beanstandet, weil dieser mit der selbstfahrenden Arbeits­maschine Aushubmaterial von der OrtM­straße über die Burgstraße und die B115 zur Stiedelsbachstraße gebracht habe. Eine Strecke habe dabei ca 1 km betragen.

 

Der Rechtsvertreter des Bw wurde mit Schreiben des UVS vom 27. März 2007 aufgefordert, eine eventuell bestanden habende Bewilligung, mit der genannten selbstfahrenden Arbeitsmaschine zum Befahren von Straßen mit öffentlichem Verkehr, binnen zwei Wochen vorzulegen – der Rechtsvertreter hat sich dazu weder geäußert noch eine solche Bewilligung vorgelegt, sodass davon auszugehen ist, dass keine solche erteilt wurde. Abgesehen davon, dass eine Bewilligung zum Überqueren der B115 Eisenstraße, des Hauptverkehrsweges des Ennstales, mit einem solchen Fahrzeug mit 10 km/h Bauartgeschwindigkeit und entsprechender Schwerfälligkeit aufgrund der damit zwingend verbundenen Verkehrsgefährdung geradezu absurd angemutet hätte, hätte sogar eine bewilligte einmalige Überquerung der B115 nur unter Absicherung des Verkehrs durch die Polizei stattfinden dürfen. Von einer einmaligen Überquerung kann aber beim ggst Vorfall keine Rede sein, sondern die selbstfahrende Arbeitsmaschine wurde offenbar gezielt als Transport­mittel für Aushubmaterial eingesetzt, wobei offenbar auch noch die längere Strecke, wie im DORIS ersichtlich, gewählt wurde. Der Bw, der nie bestritten hat, diese Fahrt mit der genannten Arbeitsmaschine durchgeführt zu haben und der davon auch vom Ml trotz Rechtsbelehrung nicht abzuhalten war, hat damit zweifelsfrei den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verant­worten.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 reicht seit 28. Oktober 2005 bis zu 5.000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Unein­bringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Der Bw ist laut Vormerkungsverzeichnis unbescholten, was einen Milderungsgrund darstellt, der laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht berück­sichtigt wurde. Allerdings ist nicht nur von vorsätzlicher Begehung, sondern beim Vorgehen entgegen der ausdrücklichen Rechtsbelehrung durch den Ml eine enorme Sturheit und Uneinsichtigkeit anzunehmen, die offenbar nur darauf gerichtet war, die kostenintensivere Variante eines Lkw zur Beförderung des Aushubmaterials zu sparen. Ansätze für eine Strafherabsetzung sind daher nicht zu sehen, zumal der Bw auch der Schätzung seiner finanziellen Verhältnisse durch die Erstinstanz nicht widersprochen hat (1.200 Euro netto monatlich als Baupolier, kein Vermögen, keine Sorgepflichten). Die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe ist unter Bedacht­nahme auf die Kriterien des § 19 VStG angemessen und soll den Bw zur genauesten Beachtung der für ihn geltenden Gesetzesbestimmungen anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Selbstfahrende Arbeitsmaschine als Transportmittel Missbraucht beim zulang -> Bestätigung

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum