Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162176/2/Sch/Se

Linz, 18.06.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn H H vom 19.4.2007 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 11.4.2007, VerkR96-3933-2007, wegen Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Bescheid vom 11.4.2007, VerkR96-3933-2007, den Einspruch des Herrn H H, P gegen die Strafverfügung dieser Behörde vom 28.2.2007, VerkR96-3933-2007, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Die beeispruchte Strafverfügung wurde laut internationalem Postrückschein am 9.3.2007 dem nunmehrigen Berufungswerber zugestellt. Damit begann die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 23.3.2007. Der im E-Mail-Wege eingebrachte Einspruch vom 10.4.2007 war daher als verspätet anzusehen.

 

Da allerdings die Erstbehörde vor Erlassung des in Berufung gezogenen Zurückweisungsbescheides das Recht auf Parteiengehör nicht gewahrt hatte, wurde dieser notwendige Verfahrensschritt von der Berufungsbehörde nachgeholt.

 

Mit Schreiben vom 4.5.2007 ist der Oö. Verwaltungssenat an den Berufungswerber herangetreten und hat die Sach- und Rechtslage erläutert. Von der eingeräumten Möglichkeit, binnen gesetzter Frist eine Stellungnahme abzugeben, hat der Berufungswerber nicht Gebrauch gemacht. Damit hatte auch die Berufungsbehörde nach der gegebenen Aktenlage zu entscheiden.

 

Der von der Erstbehörde erlassene Zurückweisungsbescheid vom 11.4.2007 ist demnach rechtmäßig ergangen.

 

Bei einer Einspruchsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht. Im Falle eines verspäteten Einspruches gegen eine Strafverfügung ist es einer Behörde auch verwehrt, auf die Sache selbst einzugehen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 

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