Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162225/4/Fra/Sta

Linz, 18.06.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn Z B, vertreten durch Frau D S, Rechtsanwältin, P, D-80 M, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 16.3.2007, GZ. 0022536/2006, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird wegen Fehlens eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.3 AVG in Zusammenhalt mit § 24 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 365 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden) verhängt, weil er es als Zulassungsbesitzer bzw. Verfügungsberechtigter des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen M-M zu verantworten hat, dass entgegen den Bestimmungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 der Behörde bis 30.11.2006, Datum der Strafverfügung, die erforderliche Auskunft – Lenkererhebung vom 5.10.2006 für den Tatzeitpunkt 20.8.2006 – nicht erteilt wurde.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesene Vertreterin eingebrachte Berufung, über die der Oö. Verwaltungssenat, weil im angefochtenen Straferkenntnis eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 63 Abs.3 AVG (§ 24 VStG) hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

 

Gemäß § 61 Abs.1 AVG (§ 24 VStG) hat die Rechtsmittelbelehrung anzugeben, ob der Bescheid noch einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht und bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist. Sie hat ferner auf die gesetzlichen Erfordernisse der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und eines begründeten Rechtsmittelantrages hinzuweisen.

 

Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind unzulässige Berufungen zurückzuweisen.

 

3.2. Das vom Bw eingebrachte Rechtsmittel weist folgenden Wortlaut aus:

 

"AZ: 0022536/2006 Straferkenntnis gegen B Z

 

Sehr geehrte Herr H,

in oben bezeichneter Angelegenheit lege ich namens meines Mandanten gegen das Straferkenntnis vom 16.03.2007 Berufung ein.

 

Weiterhin wird beantragt, das Straferkenntnis vom 14.03.2007 aufzuheben.

 

Eine Begründung der Berufung wird bis spätestens 30.04.2007 nachgereicht werden.

 

Mit freundlichen Grüßen

D Sc

Rechtsanwältin."

 

Diesem Rechtsmittel fehlt sohin ein begründeter Berufungsantrag. Es ist mit 16.4.2007 datiert und langte auch an diesem Tag per Fax um 14.30 Uhr bei der belangten Behörde ein.

 

Die belangte Behörde legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, wo es am 21.5.2007 einlangte.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat mit Schreiben vom 24.5.2007, VwSen-162225/2/Fr/Ri, die Vertreterin des Bw auf das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages hingewiesen und ihr die Behebung dieses Mangels gemäß § 13 Abs.3 AVG mit der Wirkung aufgetragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens zurückgewiesen wird. Das Schreiben wurde laut Zustellnachweis am 29.5.2007 zugestellt. Bis zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Berufungserkenntnisses langte beim Oö. Verwaltungssenat keine Stellungnahme ein.

 

Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass das angefochtene Straferkenntnis eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung enthält. Diese verweist auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages.

 

Es war sohin ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (§ 51e Abs.2 Z1 VStG) spruchgemäß zu entscheiden.

 

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat, weil das Rechtsmittel zurückzuweisen war, keinen Kostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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