Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230563/7/Br

Linz, 26.02.1997

VwSen-230563/7/Br Linz, am 26. Februar 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Frau M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 29. November 1996, Zl. Sich96-14-1996-WIM/MR, wegen der Übertretung nach § 82 Abs.1 Sicherheitspolizeigesetz, nach der am 26. Februar 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr.

471/1995 iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995; II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden der Berufungswerberin als Kosten für das Berufungsverfahren 400 S auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem Straferkenntnis vom 29. November 1996 über die Berufungswerberin wegen der Übertretung nach § 82 Abs.1 SPG eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden verhängt und folgenden Tatvorwurf erhoben:

"Sie haben sich am 5.12.1995 um ca. 09.30 Uhr am Gendarmerieposten L gegenüber dem auf dieser Gendarmeriedienststelle den Dienst verrichtenden Gendarmerieorgan, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrnahm, nach erfolgter Ablehnung einer Auskunftserteilung aus Datenschutzgründen trotz vorausgegangener Abmahnung dadurch aggressiv verhalten und eine Amtshandlung, nämlich die Durchführung des geordneten Dienstbetriebes am Gendarmerieposten behindert, daß Sie den Beamten fortwährend lautstark anschrien, nicht zu beruhigen waren, wiederholt unbegründet die Aufnahme einer Niederschrift verlangten, mit den Armen wild gestikulierten, die wiederholte Aufforderung, Ihr Verhalten einzustellen sowie die Dienststelle zu verlassen ignorierten, sodaß Sie schließlich vom einschreitenden und einem in den Journaldienstraum hinzugekommenen Beamten von dort entfernt und in die Sicherheitsschleuse verbracht werden mußten, wo Sie sich fallenließen, sich anschließend auf die dortige Wartebank setzten und die neuerliche Aufforderung, den Gendarmerieposten freiwillig zu verlassen, ignorierten, weshalb Sie schließlich von zwei Gendarmerieorganen aus der Sicherheitsschleuse entfernt werden mußten, was Sie wiederum zu verhindern versuchten, indem Sie einen Fuß in die Türe stellten, um das Schließen der Türe hintanzuhalten." 2. Begründend führt die Erstbehörde folgendes aus:

"Die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist aufgrund der Anzeige des Bezirksgendarmeriekommandos Wels-Land vom 5.1.1996, GZ-3035/95, als erwiesen anzusehen.

§ 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. 566/1991 i.d.g.F., normiert: Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einer Militärwache, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu S 3.000,-- zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

Sie haben gegen die behördliche Strafverfügung vom 6.2.1996 innerhalb offener Frist einen nicht begründeten Einspruch eingebracht. Sie wurden aufgrunddessen mit ha. Schreiben vom 1.3.1996 zur Rechtfertigung aufgefordert. Dabei wurden Sie auch darauf hingewiesen, daß das Strafverfahren ohne Ihre Anhörung durchgeführt wird, wenn Sie von der Möglichkeit, sich zu rechtfertigen, nicht Gebrauch machen. Von dieser Ihnen eingeräumten Möglichkeit haben Sie weder innerhalb der Ihnen gesetzten Frist noch bis zur Erlassung dieses Straferkenntnisses Gebrauch gemacht, womit Sie auch Ihrer Mitwirkungspflicht im verwaltungsbehördlichen Strafverfahren nicht nachgekommen sind.

Die Behörde hat daher das Verwaltungsstrafverfahren ohne Ihre Anhörung durchgeführt und geht davon aus, daß Sie sich zum vorliegenden Sachverhalt nicht äußern wollen und sich schuldig bekennen, die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Diese ist somit aufgrund der Anzeige des Bezirksgendarmeriekommandos Wels-Land sowie aufgrund der Tatsache, daß Sie sich nicht gerechtfertigt haben, als voll erwiesen und von Ihnen begangen anzusehen.

Der Behörde sind auch keine Umstände bekannt geworden, daß Ihnen die Einhaltung der entsprechenden Verwaltungsvorschrift ohne Ihr Verschulden nicht möglich war.

Es ist somit sowohl die objektive als auch die subjektive Tatseite als erfüllt anzusehen, sodaß die Verhängung einer Geldstrafe gerechtfertigt ist.

Die gegen Sie verhängte Geldstrafe wurde innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafsatzes sowie unter Bedachtnahme auf § 19 VStG., BGBl. 52/1991 i.d.g.F., festgesetzt. Hinsichtlich des Unrechtsgehaltes der Tat ist anzuführen daß Sie als ausgebildete Lehrperson spätestens nach der ersten Abmahnung durch das seinen Dienst verrichtende Gendarmerieorgan erkennen hätten müssen, daß Sie durch Ihr gesetzwidriges Verhalten die weitere Durchführung des geordneten Dienstbetriebes am Gendarmerieposten L behindert haben. Schutzzweck dieser Strafnorm ist es schließlich, aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht hintanzuhalten, um diesen trotz Behinderung einer im Gang befindlichen Amtshandlung die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu ermöglichen.

Bei der Strafbemessung war das Ausmaß Ihres Verschuldens, Sie verharrten trotz wiederholter Abmahnungen und Aufforderungen seitens der einschreitenden Gendarmerieorgane vorsätzlich in der Fortsetzung Ihrer strafbaren Handlung, ebenso entsprechend berücksichtigt wie Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse. Sie sind laut Eigenangabe vom 2.7.1996 ledig, ohne Sorgepflichten, derzeit Theologiestudentin und freischaffende Künstlerin und besitzen an Vermögen Kunstwerke im Werte von ca.

S 50.000,--, Anteilscheine an der Gemeinnützigen Welser H im Wert von S 900,--, haben einen Finanzierungsbeitrag für Ihre Mietwohnung in Höhe von S 103.996,06 geleistet und bei der Sparkasse L eine Einzahlung von S 76.000,-- vorgenommen.

Straferschwerend war kein Umstand. Als strafmildernd war jedoch insbesondere zu berücksichtigen, daß Ihre zeitweilige ärztliche Behandlung wegen einer Nervenerkrankung am Gendarmerieposten L bekannt war. Die verhängte Strafe erscheint sohin bei dem zur Verfügung stehenden Strafrahmen angemessen und ausreichend, um Sie in Hinkunft von einer Übertretung dieser Norm abzuhalten.

Bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe waren Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht zu berücksichtigen.

Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens gründet sich auf die um Spruch zitierte Gesetzesstelle." 3. In ihrer binnen offener Frist eingebrachten Berufung führt die Berufungswerberin aus:

"Ich lege Berufung ein gegen den Bescheid Sich 96-14-1996-WIM/MR vom 29. 11. 1996:

Ich bekenne mich nicht schuldig, die mir zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen zu haben.

Ich habe noch am 5. 12. 95 nach einem Arztbesuch, der auf das Verhalten der Beamten am Gendarmerieposten L notwendig war, im Polizeipräsidium in W zur Anzeige gebracht, daß die Tatsachen anders gelagert sind.

Ich lege eine Kopie der (gemeint: des) ärztlichen Zeugnisses von Dr. Karl A vom 5. Dez. 1995 bei, wobei Fremdverschulden erwiesen ist.

Hochachtungsvoll Marianne O" (e.h. Unterschrift).

3.1. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt, somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war durchzuführen, weil das angelastete Verhalten bestritten wurde (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Wels, Sich96-14-1996/WIM/MR und die Vernehmung des die Amtshandlung zum Teil mitbeobachtenden Gendarmeriebeamten, Herrn AbtInsp. A. W als stellvertretenden Postenkommandanten des GP L. Die Berufungswerberin war, trotz der von ihr offensichtlich persönlich übernommenen Ladung, unentschuldigt zur Verhandlung nicht erschienen.

5. Folgender Sachverhalt ist erwiesen:

5.1. Die Berufungswerberin wollte am 5. Dezember 1995 am GP L eine Anzeige gegen eine Wohnungsnachbarin erstatten, weil angeblich immer unbekannte Personen in deren Wohnung ausund eingingen und sie von der "verdächtigen" Familie Daten erhalten wollte. Wegen offenkundiger Unrichtigkeit dieser Beschuldigung wurde die Entgegennahme der Anzeige und die Bekanntgabe dieser Daten verweigert. Daraufhin begann die Berufungswerberin gegenüber den am Posten Dienst versehenden Beamten lautstark zu schreien und wild zu gestikulieren. Sie mußte in der Folge abgemahnt und von der Dienststelle verwiesen werden, wobei sie diese trotz mehrmaliger diesbezüglicher Aufforderung nicht zu verlassen bereit war.

Sie wurde zur Vermeidung der Anheizung der Situation in der Folge zehn Minuten im Vorraum zu den Diensträumlichkeiten sitzen gelassen und dann neuerlich zum Gehen aufgefordert, wobei sie sich neuerlich weigerte dieser Aufforderung nachzukommen. Schließlich wurde versucht sie aus der Dienststelle zu entfernen, wobei sie ihren Fuß in die Tür stellte und sich letztlich zu Boden fallen ließ. Dadurch wurde der Dienstbetrieb auf der Dienststelle nachteilig beeinträchtigt.

5.1.1. Dieses Beweisergebnis stützt sich auf die Aktenlage und die damit in Einklang stehenden Angaben des als Zeugen vernommenen stellvertretenden Postenkommandanten. An diesen Angaben bestand kein Grund für Zweifel.

Die Berufungswerberin erschien trotz des Hinweises auf die Säumnisfolgen in der Ladung unentschuldigt zu der an ihrem Heimatort anberaumten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht. Mit der angeblich bei diesem Vorfall am Gendarmerieposten erlittenen Verletzung vermag die Berufungswerberin nicht darzutun, daß ihr die Tat nicht anzulasten sein sollte.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

6.1. Nach § 82 Abs.1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einer Militärwache, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden. Von einem "aggressiven Verhalten" wird man daher dann sprechen können, wenn eine Handlung bei anderen die lebhafte Empfindung des Unerlaubten und Schädlichen hervorzurufen geeignet ist (vgl. VwGH 9.7.1984, 84/10/0080, 30.9.1985, 85/10/0027 u.a.). Dies trifft für das von der Berufungswerberin am Gendarmerieposten gesetzte Verhalten Erzwingenwollen einer Anzeigeaufnahme unterstützt durch lautes Schreien - welches letztlich in ein Szenario ausartete wie es in der Anzeige des Gendarmeriepostens L ausführlich dargelegt wurde, wohl zweifelsfrei zu. Immerhin wurden zwei Gendarmeriebeamte einen nicht unbeträchtlichen Zeitraum damit beschäftigt die Berufungswerberin vorerst zu besänftigen und folglich aus dem Gendarmerieposten zu entfernen.

Die Störung des Dienstbetriebes ergibt sich alleine schon aus dieser Tatsache.

7. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungsund Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

7.1. Der hier verhängten Geldstrafe kann jedoch objektiv nicht entgegengetreten werden. Der Strafrahmen wurde hier nur im Ausmaß von zwei Drittel ausgeschöpft. Zumal hier der objektive Tatunwert und die mit dem Verhalten verbunden gewesene Schädigung rechtlich geschützter Interessen, nämlich der ordentliche Dienstbetrieb auf einer Sicherheitsdienststelle, nicht bloß unerheblich war, kann hier trotz des Milderungsgrundes der bisherigen Unbescholtenheit dieser Geldstrafe nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.

Auch unter Zugrundelegung eines zumindest durchschnittlichen Einkommens ist dieses Strafausmaß gerechtfertigt und vertretbar.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß jeweils - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

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