Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161320/8/Kei/Ps

Linz, 18.06.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Mag. Dr. B W, B, R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 27. März 2006, Zl. VerkR96-8628-2005, zu Recht:

 

I.           Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

Statt „Euro 72,00 Euro“ wird gesetzt „72,00 Euro“.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

 

II.         Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 14,40 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie haben am 15.07.2005 um 18.36 Uhr als Lenker des PKW auf der A 25, Welser Autobahn, bei km 11.980 in Fahrtrichtung Suben die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h – gültig werktags von 05.00 Uhr bis 22.00 Uhr – um 27 km/h überschritten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 lit. a Z. 10 a iVm § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 i. d. g. F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

72,00 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

36 Stunden

gemäß

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

7,20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 79,20 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor, dass die der Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h zu Grunde liegende Verordnung gesetzwidrig sein dürfte.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Einsicht genommen in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 28. April 2006, Zl. VerkR96-8628-2005, in die dem Oö. Verwaltungssenat mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 23. April 2007, Zl. BMVIT-138.025/0002-II/ST5/2007, übermittelten Unterlagen und in das Schreiben der belangten Behörde vom 29. Mai 2007 und in das Schreiben des Bw vom 4. Juni 2007.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Durchführung der Ermittlungen nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die in der gegenständlichen Anzeige angeführten glaubhaften Angaben und auf die dem Oö. Verwaltungssenat durch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie übermittelten Unterlagen. Auch wurde berücksichtigt, dass der Bw zum Ausdruck gebracht hat, dass er selbst im gegenständlichen Zusammenhang der Lenker war.

Die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung war nach Ansicht des in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständigen Mitgliedes des Oö. Verwaltungssenates vorschriftsgemäß verordnet.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegt keine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 1.500 Euro pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: für ein minderjähriges Kind.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als erheblich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

 

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