Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161741/27/Kei/Ps

Linz, 20.06.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des H W, vertreten durch die Rechtsanwälte B, K, B & Partner, E, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 5. Oktober 2006, Zl. VerkR96-13721-1-2005/Her, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22. Mai 2007, zu Recht:

 

I.           Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z2 und § 51 Abs.1 VStG.

 

II.         Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der W Gesellschaft mbH. und somit als der gem. § 9 VStG verantwortliche Vertreter des Zulassungsbesitzers des Sattelzugfahrzeuges mit einem Eigengewicht von mehr als 3500 kg, Kennzeichen der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land über Aufforderung vom 6.2.2006 nicht jeweils das Schaublatt für den

  1. 16.11.2005
  2. 17.11.2005
  3. 18.11.2005

vorgelegt, obwohl der Zulassungsbesitzer verpflichtet ist, die Schaublätter zwei Jahre gerechnet vom letzten Tag der Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

1. – 3. § 103 Abs. 4 KFG 1967 und § 134 Abs. 1 KFG 1967

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

1.  100,--

2.  100,--

3.  100,--

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

2 Tagen

2 Tagen

2 Tagen

Gemäß §

1. – 3.

134 Abs.1 KFG 1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

30 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 330,-- Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 30. Oktober 2006, Zl. VerkR96-13721-2005/Her, Einsicht genommen und am 22. Mai 2007 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Rechtsanwalt Mag. P A (= einer der Vertreter des Berufungswerbers) und der Lenker L J M befragt und die Zeugen T S und Revierinspektor A S einvernommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Es ist im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat hervorgekommen, dass im gegenständlichen Zusammenhang der Fuhrparkleiter der Firma T S als verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 VStG bestellt gewesen ist. Der Berufungswerber ist vor diesem Hintergrund im gegenständlichen Zusammenhang nicht verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

 

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Berufungswerber gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

 

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