Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162242/14/Br/Ps

Linz, 18.06.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn M G, geb., B, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28. März 2007, Zl. VerkR96-7183-2005, nach der am 18. Juni 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

 

I.    Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/2004 – AVG iVm  § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 117/2002 – VStG.

 

II.   Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 261 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 108 Stunden verhängt.

Es wurde ihm zur Last gelegt, er habe am 21.03.2005 um 20.48 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf der Westautobahn A1 in Fahrtrichtung Wien gelenkt, wobei er im Gemeindegebiet von Seewalchen a.A. bei Km 231.610 die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 56 km/h überschritten hätte.

 

2. Die Behörde erster Instanz führte begründend Folgendes aus:

"Gemäß § 20 Abs.2 StVO.1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges sofern die Behörde nicht eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt (§ 43 Abs.l) oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt (§ 43 Abs.4), im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO.1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,00 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.l, la, lb, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

Der im Spruch angeführte Sachverhalt stützt sich auf eine Anzeige der Autobahnpolizei Seewalchen a.A. vom 03.04.2005, wobei die angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung mittels Lasermessung festgestellt worden ist. Nachdem eine Anhaltung an Ort und Stelle erfolgt ist, ist eine Strafverfügung an Sie ergangen.

Gegen diese Strafverfügung haben Sie innerhalb offener Frist Einspruch erhoben und nach Einleitung eines ordentlichen Verfahrens einen Rechtsvertreter in dieser Angelegenheit ausgewiesen.

Sie rechtfertigten sich vertreten durch Mag. K H in Ihrer Stellungnahme vom 22.02.2006 dahingehend, dass das Eichdatum des Messgerätes mehr als 6 Monate vor der behaupteten Verwaltungsübertretung liegt und daher nicht mehr mit Sicherheit angegeben werden könne, wie genau dieses verwendete Lasermessgerät tatsächlich gewesen sei. Weiters forderten Sie als Nachweis die Vorlage des dazugehörigen Messprotokolls. Außerdem waren Ihrer Rechtfertigung nach zum behaupteten Tatzeitpunkt die vorliegenden Lichtverhältnisse nicht angeführt. Es wäre jedoch Ihrer Meinung nach amtsbekannt, dass gerade bei Dunkelheit oder in der Dämmerung Lasermessgeräte durch Lichteinfluss, Spiegelungen etc. massiv beeinträchtigt und dadurch unrichtige Messergebnisse angezeigt würden. Die erfolgte Messung von angeblich 192 km/h müsse daher entweder auf einem Fehler des Messgerätes oder einer Irritation desselben durch äußere Lichteinflüsse beruhen.

Auf Grund dieser Stellungnahme wurden die beiden Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen und im Zuge dieser Zeugeneinvernahmen der entsprechende Eichschein sowie das Messprotokoll vorgelegt. Weiters wurde von Herrn Gr. Insp. M mitgeteilt, dass es zum Zeitpunkt der Lasermessung sternenklar gewesen sei und gute Sicht herrschte. Der Polizeibeamte der die Lasermessung durchführte, schilderte in seiner Zeugenaussage den genauen Ablauf.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 24.04.2006 wurden, nachweislich zugestellt am 28.04.2006, diese beide Zeugenaussagen sowie das Messprotokoll und der Eichschein für das verwendete Geschwindigkeitsmessgerät übermittelt. Eine Stellungnahme Ihrerseits ist jedoch daraufhin nicht mehr erfolgt.

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

Das von Ihnen in Ihrer Stellungnahme geforderte Messprotokoll wurde vorgelegt, ebenso der zum verwendeten Lasermessgerät gehörige Eichschein, welcher bis 31.12.2007 jedenfalls gültig ist. Es kann laut Ansicht der Behörde dadurch keine Fehlerhaftigkeit des Messgerätes abgeleitet werden, weil die Eichung dieses Geschwindigkeitsmessgerätes 7 Monate vor der tatsächlich festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgt ist. Ihre Rechtfertigungsangaben, das Messergebnis könnte durch äußere Lichteinflüsse fehlerhaft gewesen sein, können dahingehend entkräftet werden, dass laut Zeugenaussage eines Meldungslegers es zum Tatzeitpunkt sternenklar war. Weiters hat auch der messende Polizeibeamte den Ablauf dieser Geschwindigkeitsmessung genau dargestellt und darauf hingewiesen, dass er für die Verwendung von Lasermessgeräten besonders geschult ist. Die Behörde geht daher von einer korrekten Lasermessung aus und es war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

Die für eventuelle geringe Abweichungen vorgesehene Messtoleranz wurde jedenfalls abgezogen.

Ein Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser stellt grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit dar (VwGH. 02.03.1994,93/03/0238).

Bei der Strafbemessung war von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von ca. 1.300,— Euro, keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen auszugehen. Besondere Strafmilderungs- oder Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten begründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle."

 

2.1. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit der binnen offener Frist durch seinen damals noch ausgewiesenen Rechtsvertreter eingebrachten Berufung mit folgendem Inhalt:

"In oben bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte innerhalb offener Frist gegen das am 30.03.2007 zugestellte Straferkenntnis vom 28.03.2007, GZ VerkR96-7138-2005 nachstehende

 

Berufung

 

Mit dem genannten Straferkenntnis wird der Beschuldigte für schuldig erkannt, unter den im Straferkenntnis näher genannten Umständen die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 56 km/h überschritten zu haben.

In der Begründung wird unter anderem angeführt, dass sich der im Spruch angeführte Sachverhalt auf eine Anzeige der Autobahnpolizei Seewalchen vom 03.04.2005 stütze, wobei die angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung mittels Lasermessung festgestellt worden sei. Nachdem eine Anhaltung an Ort und Stelle erfolgt sei, sei eine Strafverfügung ergangen.

Diese Sachverhaltsdarstellung beziehungsweise Begründung ist unrichtig, eine Strafverfügung ist nämlich erst ergangen, nachdem der Beschuldigte, obwohl er an Ort und Stelle angehalten worden war, eine Lenkerauskunft erhalten hatte.

Richtig ist, dass der Beschuldigte anlässlich dieser Anhaltung angegeben hat, er habe nicht auf die Geschwindigkeit geachtet, was auch der Grund gewesen ist, dass er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h geringfügig überschritten hatte. Die in der Anzeige angeführte gemessene Geschwindigkeit von 192 km/h wird vom Beschuldigten nachhaltig bestritten und kann nur auf ein fehlerhaftes Messgerät oder eine Fehlfunktion desselben zurückzuführen sein.

Auch sind die zum behaupteten Tatzeitpunkt vorliegenden Lichtverhältnisse nicht objektiv festgestellt; es ist amtsbekannt, dass gerade bei Dunkelheit oder in der Dämmerung Lasermessgeräte durch Lichteinfluss, Spiegelungen etc. massiv beeinträchtigt werden und dadurch unrichtige Messergebnisse angezeigt werden. Daran ändert auch die Einvernahme der in der Strafverfügung genannten Zeugen nichts, weil die Aussage, es sei eine sternenklare Nacht gewesen, nichts anderes bedeutet, als dass es eben so dunkel gewesen ist, dass die Sterne sichtbar waren. Genau diese grundsätzlich bei derartigen Umständen vorherrschende Dunkelheit ist aber wiederum Voraussetzung dafür, dass durch bodennahe Lichteinflüsse, Spiegelungen etc. ein Lasergerät massiv beeinträchtigt wird, das heißt, solche Beeinflussungen überhaupt erst entstehen können. Darüber hinaus ist anzuführen, dass auch dann, wenn die Nacht damals sternenklar gewesen sein sollte, dies überhaupt nichts über die tatsächlichen Licht - und Sichtverhältnisse am Boden, am Anhalteort bzw. am Ort der Messung aussagt.

Hätte die Behörde die zum angeblichen Tatzeitpunkt vorherrschenden Licht- und Sichtverhältnisse rechtlich richtig gewürdigt, hätte sie zum Ergebnis kommen müssen, dass die erfolgte Messung von angeblich 192 km/h entweder auf einem Fehler des Messgerätes oder einer Irritation desselben durch äußere Lichteinflüsse beruht.

Darin ändert auch die Behauptung des messenden Polizeibeamten nichts, er wäre für die Verwendung von Lasermessgeräten besonders geschult. Eine Fehlbedienung durch den Polizeibeamten wurde - obwohl im gegenständlichen Fall sehr wahrscheinlich - vom Beschuldigten bisher nämlich gar nicht behauptet, sondern äußere Lichteinflüsse, welche das Ergebnis des Messvorganges stark verfälscht haben.

Über diese Beeinflussungen kann der messende Beamte überhaupt nichts aussagen, weil die Wahrnehmung von Dunkelheit immer eine subjektive ist und darüber hinaus auch von einem gewissen Gewöhnungseffekt abhängt, was beispielsweise dann besonders unangenehm auffällt, wenn man vom gleißenden Sonnenlicht in einen Tunnel fährt. Wenn sich also der messende Beamte bereits längere Zeit in der Dunkelheit aufgehalten hat, mag sie ihm subjektiv gar nicht mehr so dunkel, wie es tatsächlich gewesen ist, vorgekommen sein.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die verhängte Strafe im Verhältnis zur Schwere des Deliktes unangemessen hoch ist, insbesondere bleibt seitens der erkennenden Behörde unberücksichtigt, dass die vorgeworfene Tat nunmehr schon mehr als zwei Jahre zurückliegt und immerhin eine Fehlbedienung durch den messenden Beamten und/oder eine Fehlfunktion durch äußere Einflüsse (Licht etc.) nicht auszuschließen ist. Dass die Behörde beziehungsweise die einschreitenden Organe nicht immer unfehlbar sind, beweist auch die Tatsache, dass der Beschuldigte nach der unstrittiger Maßen erfolgten unmittelbaren Anhaltung und Feststellung seiner Personalien immerhin noch nachträglich eine sachlich gar nicht notwendige und auch in diesem Fall rechtlich nicht vorgesehene Aufforderung seitens der Behörde zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers erhalten hatte.

In Anbetracht all dieser Umstände ist die verhängte Strafe von € 261.- bei weitem zu hoch und wäre selbst dann, wenn man das strafbare Verhalten des Beschuldigten als erwiesen ansehen sollte, deutlich herabzusetzen.

 

Beweis:    PV

 

Der Beschuldigte stellt sohin den

 

Antrag

 

1.     auf Stattgebung der Berufung und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in

 

eventu:

 

2.         auf angemessene Herabsetzung der verhängten Strafe."

 

2.1.1. Der ausgewiesene Rechtsvertreter löste lt. Mitteilung vom 4. Juni 2007 das Vollmachtsverhältnis mit dem Berufungswerber auf.

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war zur Klärung des Tatvorwurfes bzw. des bestreitenden Tatsachenvorbringens erforderlich (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt und dessen Verlesung anlässlich der Berufungsverhandlung. Als Zeugen einvernommen wurde der die Meldung legende Polizeibeamte GI M. Der Berufungswerber war an der Teilnahme zur Berufungsverhandlung wegen eines beruflichen Aufenthaltes in H entschuldigt. Er übermittelte seine Rechtfertigung schriftlich per E-Mail. Ein Vertreter der Behörde erster Instanz war an der Berufungsverhandlung nach vorangegangener Mitteilung per E-Mail vom 31. Mai 2005 ebenfalls entschuldigt.

Beigeschafft wurde ein Luftbild vom fraglichen Streckenbereich der A1.

 

4. Der Zeuge GI M legte die Anzeige, war aber nicht der die Messung durchführende Beamte. Die Messung erfolgte aus dem im rechten Winkel zur Leitplanke in der Betriebsumkehrbucht – also in Fahrbahnrichtung – abgestellten Dienstfahrzeug freihändig von der Beifahrerseite aus. Zum Zeitpunkt dieser zwei Jahre und drei Monate zurückliegenden Messung herrschte offenbar Dunkelheit. Die Anhaltung erfolgte nach erfolgter Nachfahrt auf dem nächsten Parkplatz.

Aus der zwei Tage nach der Amtshandlung erstellten "Gendis"-Anzeige ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte über den Verlauf der Amtshandlung. Unstrittig ist nur, dass der Berufungswerber offenbar schon bei der Anhaltung die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung bestritten hat. Der Zeuge konnte sich an keinerlei Details mehr erinnern und er verfügte auch nicht mehr über seine Handaufzeichnungen.

Die Messung erfolgte demnach aus einer Entfernung von 363 m. Geht man nun durchaus realistisch davon aus, dass der Berufungswerber nicht alleine auf der Autobahn im fraglichen Bereich unterwegs war und eine vermeintliche Identifizierung erst im Zuge der Vorbei- bzw. Nachfahrt möglich war, ist angesichts der Dunkelheit eine Verwechslung durchaus denkbar. Weder das offenbar erst später angefertigte Messprotokoll (handschriftliche Eintragung des Einsatzdatums und EDV-mäßige Erfassung der Einsatzzeit und der gemessenen Fahrzeuge), noch die vor der Behörde erster Instanz getätigten Zeugenaussagen beider Polizeibeamten geben Aufschluss über den inhaltlichen Verlauf dieser Messung bzw. Amtshandlung.

Ein Gutachten der Sachverständigen Dr. L & Kollegen, Nr. 98-1512 v. 22. Juni 1998, verweist etwa auf diese Problematik bei Dunkelheitsmessungen. Eine genaue Beschreibung der Verkehrssituation wird für einen solchen Fall als unabdingbar erachtet, um eine derartige Messung im Nachhinein einer Überprüfung zugänglich zu machen. Dabei reicht es nicht aus, etwa nur auf ein Fahrzeug auf dem linken Fahrstreifen und ca. 20 m vor diesem und auf ein 30 m dahinter auf ein auf dem linken Fahrstreifen weiteres Fahrzeug zu verweisen. Ebenfalls sollte der genaue Standort des Lasermessgerätes rekonstruierbar sein. Bei solchen Konstellationen könne es dazu kommen, dass trotz konkretem Anvisierens eines bestimmten Fahrzeuges das Messergebnis vom daneben oder dahinter fahrenden Fahrzeug stammt (S 19 ff, vgl. auch das darauf Bezug nehmende Erk. des VwGH v. 15.9.1999, 99/03/0225).

 

4.1. Der Berufungswerber bestritt die ihm zur Last gelegte Fahrgeschwindigkeit bereits gegenüber dem Meldungsleger. Nicht einmal die Dauer der Nachfahrt und der Anhalteort lässt sich der Anzeige entnehmen. Dieser wurde auch nicht im erstinstanzlichen Verfahren evident gemacht. Letztlich blieb mangels Erinnerungsvermögens auch die Zeugenaussage des Meldungslegers wegen des lange zurückliegenden Vorfalls gänzlich unbestimmt.

Die hier vorliegenden Fakten vermögen daher für einen Tatbeweis als nicht ausreichend erachtet werden. Die erst zwei Tage nach dem Vorfall und nicht vom Messbeamten zu Papier gebrachten Fakten führen zu berechtigten Zweifeln an einer verlässlichen Zuordnungsmöglichkeit des Fahrzeuges des Berufungswerbers "zum Objekt der gemessenen Fahrgeschwindigkeit". Dies insbesondere mit Blick auf die Dunkelheit und der sich logisch betrachtet daraus ergebenden Schwierigkeiten ein bestimmtes Fahrzeug bei der Messung auf über 360 m im Auge zu behalten. Dabei ist zu bedenken, dass bis zur Anhaltung dieses Fahrzeuges eine längere Wegstrecke lag, wobei es fast ausschließbar scheint, dass an einem Wochentag kein sonstiges Fahrzeug im fraglichen Bereich unterwegs gewesen wäre. Daher ist hier der durchaus sachlich vorgetragenen Verantwortung des Berufungswerbers zu folgen gewesen. Der Berufungswerber spricht durchaus glaubwürdig von regem Fahrzeugverkehr.

Die Eichvorschriften der Bauarten LTI 20.20 TS/KM, LTI 20.20 TS/KM-E, LR 90-235 und LR 90-235/P übertragen die Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige eines gemessenen Fahrzeuges zur Gänze in der Verantwortung des Messbeamten. Dieser hat das zu messende Fahrzeug sicher und eindeutig anzuvisieren und dabei Entfernung, Sichtverhältnisse und Verkehrsdichte zu berücksichtigen. Die Laser-VKGM ermöglichen wohl rein auf Grund ihrer Geräteeigenschaften eine einwandfreie Zuordnung in dem vom BEV in den Verwendungsbestimmungen dafür festgelegten Entfernungsbereich von 30 m bis 500 m.

Das bei einer doch relativ großen Messentfernung, Dunkelheit und zusätzlich freihändiger Messung entweder ein Visier- und/oder im Zuge der Nachfahrt ein Zuordnungsfehler unterlaufen kann, braucht nicht weiter kommentiert werden. Der Hinweis, dass Lasermessungen "grundsätzlich" ein taugliches Mittel zur Geschwindigkeitsfeststellung darstellen, lässt sich aber nicht auf jeden Einzelfall pauschal übertragen.

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Rechtlich folgt iSd § 45 Abs.1 Z1 VStG, dass selbst schon bei bloßem Zweifel am Tatvorwurf von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen ist (vgl. VwGH 12.3.1986, 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122 sowie h. Erk. v. 22.6.2006, VwSen-161388/5/Br/Ps).

Zur Beweisführung und Nachvollziehbarkeit von Zuordnungen spezifischer Lasermessergebnisse ist auch auf VwGH v. 14.6.1995, 95/03/0005 mit Hinweis auf Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, 304 f und die dort zitierte Judikatur, sowie auf das h. Erk. v. 15.3.2005, VwSen-161233/8/Zo/Pe, zu verweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

 

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