Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260360/30/Wim/Da

Linz, 15.06.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn J Z, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. J H, Mag. Dr. T H, Wels, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Steyr-Land vom 29.8.2005, Wa96-7/7-2005, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.3.2007 zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis ersatzlos behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. 1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber Strafen wegen Übertretungen des Wasserrechtsgesetzes verhängt:

 

Im Einzelnen wurde Folgendes vorgeworfen:

 

"Sie haben

als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fam Z. GmbH, die persönlich haftende Gesellschafterin der Fam. Z GmbH & Co KG mit Sitz in ist, und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Fam. Z GmbH & Co KG zu verantworten, dass im Schlachtbetrieb der Fam. Z GmbH & Co KG an der

1.) am 18. April 2005 eine CSB-Tagesschmutzfracht von 198,10 kg und am 21. April 2005 eine CSB-Tagesschmutzfracht von 198 kg in eine öffentliche Kanalisationsanlage eingeleitet wurde. In der Zustimmungserklärung des Wasserverbundes Kurbezirk Bad Hall als Kanalisationsunternehmen im Sinn des § 32b WRG 1959 sowie der Gemeinde als Betreiber des örtlichen Kanalisationsnetzes zur Einleitung von Abwässern des Schlachthofes Z in den öffentlichen Kanal  wurde unter Punkt C.8. die CSB-Fracht mit 168 kg/Tag beschränkt. Dieser Grenzwert wurde an den angeführten Tagen überschritten und somit eine Einleitung in eine Kanalisationsanlage ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vorgenommen.

 

2.) Weiters wurde im bezeichneten Schlachtbetrieb am 1. März 2005 Stechblut in die öffentliche Kanalisation eingeleitet. Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung für Abwasseremissionen aus der Schlachtung und Fleischverarbeitung – AEV Fleischverarbeitung, BGBl. II Nr. 12/1999, darf Stechblut nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. Es wurden somit Einleitungen in die öffentliche Kanalisationsanlage vorgenommen und dabei die gemäß § 33b Abs. 3 WRG erlassenen Emissionsbegrenzungen nicht eingehalten.

 

3.) Zudem wurde am 18. April 2005 eine AOX-Fracht von 27,55 g und am 21. April 2005 eine AOX-Fracht von 63,63 g in die öffentliche Kanalisationsanlage eingeleitet. Gemäß der Indirekteinleiterverordnung (IEV, BGBl. 222/1998) bedarf die Einleitung einer AOX-Fracht von über 22 g/Tag in einem Schlachthof wie dem Ihrigen einer wasserrechtlichen Bewilligung. Es wurde somit ohne Bewilligung eine gemäß § 32 b bewilligungspflichtige Indirekteinleitung vorgenommen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.) § 137 Abs. 1 Z. 24 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959

2.) § 137 Abs. 1 Z. 24 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959

3.) § 137 Abs. 2 Z. 5 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959 iVm § 2 der Indirekteinleiterverordnung – IEV, BGBl. II Nr. 222/1998

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

1.) 1.000,00 Euro

90 Stunden gemäß § 137 Abs. 1 Einleitungssatz WRG 1959

2.) 1.000,00 Euro

90 Stunden gemäß § 137 Abs. 1 Einleitungssatz WRG 1959

3.) 2.000,00 Euro

90 Stunden gemäß § 137 Abs. 2 Einleitungssatz WRG 1959

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

400,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 4.400,00 Euro."

 

1.2.   Gegen diesen Bescheid wurde vom Berufungswerber wegen Zustellmängeln ein Antrag auf Zustellung des Bescheides so wie ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden mit einer Berufung eingebracht.

 

Diesen Anträgen wurde von der Erstinstanz mit Bescheid vom 27.2.2006, Wa96-7/15-2005 keine Folge gegeben. Eine dagegen eingebrachten Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat mit Erkenntnis vom 31.7.2006, VwSen-260360/16 als unbegründet abgewiesen und dabei inhaltlich festgestellt, dass bisher keine ordnungsgemäße Zustellung vorgenommen wurde und diese erst zu einem Zeitpunkt als geheilt anzusehen war in dem die im Wiedereinsetzungsantrag eingebrachte Berufung als grundsätzlich rechtzeitig anzusehen war.

 

2.      In der eingebrachten Berufung wurde zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass zum Tatvorwurf des Spruchpunktes 1, dass die CSB Tagesschmutzfracht zu hoch sei, dass weder aus der Aufforderung zur Rechtfertigung noch aus dem Straferkenntnis hervorgehe wer, wann, wie und wo die Überschreitung des Grenzwertes gemessen habe.

Der Wochengrenzwert von 487 kg/Woche aufgrund der Indirekteinleiter­zustimmungs­erklärung sei nicht überschritten worden. Darüber hinaus sei am 21.4.2005 nicht geschlachtet worden.

 

Zum Spruchpunkt 2, der Einleitung von Stechblut, wurde eingewendet, dass es sich hier um einen Störfall an der Bluttankanlage gehandelt habe, ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis und den Berufungswerber daher kein Verschulden treffe.

 

Zu Spruchpunkt 3, den überhöhten AOX-Werten, wurde vorgebracht, dass für die Reinigung ab April 2005 AOX-freie Reinigungsmittel der Firma Antigerm verwendet worden seien und daher diese Werte in der Abwasseranalyse nicht stimmen könnten.

 

Es wurde daher der Antrag gestellt die angefochtene Entscheidung ersatzlos zu beheben bzw. dahingehend abzuändern, dass keine Geldstrafe verhängt und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werde.

 

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.3.2007 wurde vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers noch weiters vorgebracht, dass der Berufungswerber für den Schlachtbetrieb nicht zuständig sei und sein Sohn zum verantwortlich Beauftragten bestellt wurde. Weiters wurde vorgebracht, dass die Übertretungen anhand der Beweisergebnisse nicht als erwiesen anzusehen seien.

 

3.1.   Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.3.2007 in der neben dem Berufungswerber auch die Zeugen Ing. Wilhelm Mörtenhuber vom Amt der Oö. Landesregierung, Gewässerschutz sowie Herr Ing. A P, Geschäftsführer des Wasserverbandes Kurbezirk Bad Hall einvernommen wurden.

 

3.2.   Vom Unabhängigen Verwaltungssenat konnte eine definite Überschreitung der Grenzwerte zu den im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführten Zeiten nicht zweifelsfrei festgestellt werden.

 

3.3.   Dies ergibt sich aus den Aussagen von Ing. M sowie Ing. P und den vorgelegten schriftlichen Unterlagen.

So wurde von Ing. P zugestanden, dass zu dieser Zeit vom Wasserverband keine genauen Dokumentationen über die Analysen udgl. geführt wurden. Bei den Messungen nach deren Ergebnissen die Überschreitung von Tagesschmutzfrachten vorgeworfen wurde, war eine Mengenmessung nicht möglich, sodass hier nur die Grenzwerte anhand von Zählerablesungen der Wasserzähler hochgerechnet wurden. Die Ablesung dieser Wasserzählerstände wurde aber nicht eindeutig dokumentiert und so wurden zum Teil Werte herangezogen, die sich nicht über 24 Stunden sondern zum Teil über 36 Stunden oder mehr erstreckt haben. Insbesondere Ing. P konnte in seiner Vernehmung die aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten nicht aufklären. Überdies gibt es zwischen den vorgelegten und verzeichneten Zählerständen und den angenommen Wassermengen noch weitere Widersprüche, die in der Verhandlung nicht aufgeklärt werden konnten.

Auch dem Angebot noch weitere schriftliche Unterlagen, sofern sie vorhanden sind, binnen einer Woche nach der mündlichen Verhandlung nachzureichen wurde nicht wahrgenommen, sodass der Unabhängige Verwaltungssenat, wie bereits in der mündlichen Verhandlung angekündigt, davon ausgeht, dass es keine weiteren solchen Unterlagen gibt.

 

Bezüglich der AOX-Beprobung wurde weiters zugestanden, dass diese von einer unfiltrierten Probe die mit Fleischfasern versetzt war, genommen wurde. Ing. Mörtenhuber vom Gewässerschutz des Amtes der Oö. Landesregierung hat bestätigt, dass aus solchen Proben AOX-Werte gemessen werden können, die nicht von Reinigungsmitteln stammen. Überdies hat sich herausgestellt, dass eine Messung am 21. April gar nicht erfolgt ist, sondern nach Analysenbefund dies am 22. April durchgeführt wurde. Dies deckt sich auch mit den Aussagen des Berufungswerbers, wonach am 21.4.05, einem Donnerstag, kein Schlachttag war.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z.1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

Aus den vorher angeführten Gründen konnte der Unabhängige Verwaltungssenat nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit die Überschreitung der Grenzwerte, wie im Tatvorwurf angenommen, feststellen.

 

Zum Tatvorwurf des Faktums 2, der Einleitung von Stechblut, liegen überhaupt keine Untersuchungsergebnisse vor und konnten solche nicht entsprechend vorgelegt und dokumentiert werden.

Die Strafbestimmung des § 137 Abs.1 Z.24 WRG 1959 stellt unter Strafe, wenn wer Einleitungen in eine Kanalisationsanlage vornimmt und dabei die gemäß § 33b Abs.3 erlassenen Emissionsbegrenzungen oder die vom Kanalisationsunternehmen zugelassenen Abweichungen nicht einhält oder die Einleitung ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vornimmt.

Gemäß § 33b Abs.3 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, auf den Stand der Abwasserreinigungstechnik sowie unter Bedachtnahme auf die Möglichkeiten der Verringerung des Abwasseranfalls Emissionswerte in Form von Grenzwerten oder Mittelwerten für Konzentrationen oder spezifische Frachten festzulegen.

Aus diesen Bestimmungen ist schon abzuleiten, dass hier die konkrete Überschreitung von Emissionswerten unter Strafe steht. Da hier keine Messergebnisse vorliegen war auch aus rechtlichen Überlegungen nur durch den bloßen Hinweis der Einleitung von Stechblut keine Strafe zu verhängen.

 

Insgesamt war somit im Zweifel für den Berufungswerber zu entscheiden wobei aufgrund des Verfahrensergebnisses es für den Unabhängigen Verwaltungssenat durchaus plausibel erscheint, dass es zur damaligen Zeit im Betrieb entsprechende Missstände und Grenzwertüberschreitungen gegeben haben kann, die allerdings wie ausgeführt nicht mit der für ein Strafverfahren ausreichenden Präzision festgestellt und dokumentiert wurden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr.  Wimmer

 

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