Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400887/2/BP/Wb/Se

Linz, 27.06.2007

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des B T, Staatsangehöriger des Libanon, vertreten durch Dr. A W, Rechtsanwalt in L, wegen Rechtswidrigkeit der An­haltung in Schubhaft im Polizeianhaltezentrum (PAZ) Linz durch den Polizeidirektor der Bundespolizei­direktion Linz zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft weiterhin vorliegen.

 

II.                  Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bundespolizeidirektion Linz) den notwendigen Verfahrens­auf­wand in Höhe von 271,80 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2006, iVm. §§ 67c und 79a AVG 1991 und der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 334/2003.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Polizeidirektors der BPD Linz vom 14. Juni 2007, AZ. 1034473/FRB dem Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) einem Staatsangehörigen des Libanon am 21. Juni 2007 persönlich zugestellt, wurde über diesen auf Basis des § 76 Abs. 1 FPG zur Sicherung der Abschiebung die Schub­haft angeordnet und ab dem 21. Juni im PAZ Linz vollzogen.

 

Zunächst führt die belangte Behörde unter Darstellung des § 76 Abs. 1 FPG begründend aus, dass gegen den Bf ein – mit Bescheid der BPD Linz vom 4. September 2003 erlassenes, durchsetzbares und seit 19. September 2003 rechtskräftiges  – Rückkehrverbot bestehe. Weiters sei auf eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz verwiesen, die von der belangten Behörde zu vollziehen sei.

 

Zur Sicherung der beabsichtigten Abschiebung in den Libanon sei die Verhängung der Schubhaft erforderlich gewesen, da aufgrund seines bisherigen Verhaltens zu erwarten gewesen sei, dass der Bf sich – in Freiheit belassen – den fremdenpolizeilichen Maßnahmen entzogen haben würde.

 

Sein bewusst nicht rechtskonformes Verhalten lasse sich aus einer im Jahr 2004 über den Bf von einem österreichischen Gericht verhängten 6-monatigen bedingten Freiheitsstrafe wegen schwerer Betrugshandlungen sowie aus der Tatsache, dass sich der Bf weigere trotz einer im April 2006 erlassenen Ausweisung aus Österreich auszureisen und sich überdies von Juni bis November 2006 unangemeldet in Österreich aufgehalten habe. Anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme vor der Kriminalabteilung in Linz habe der Bf selbst angegeben, dass er nach seiner ersten illegalen Einreise nach Österreich im September 1992 bei seiner Abschiebung am Flughafen Probleme gemacht habe, damit man ihn nicht abschieben könne, woraus auch jetzt nicht auf eine freiwillige Mitwirkung an der Abschiebung geschlossen werden könne. Der Bf habe sich überdies 4 Jahre illegal in Spanien und danach in Italien aufgehalten und sei im Jahr 2003 bei seiner Einreise nach Österreich mit einem gefälschten italienischen Reisepass  aufgegriffen und ausgewiesen worden. 2003 habe der Bf auch angegeben, sich in Österreich unter einem falschen italienischen Namen angemeldet zu haben.

 

Diese Angaben habe der Bf auch bei einer fremdenpolizeilichen Einvernahme im Jahr 2003 wiederholt. Des weiteren habe sich der Bf unter Verwendung dieses verfälschten Reisepasses als Gesellschafter einer KEG in das Firmenbuch eintragen lassen.

 

Es sei bereits ein Reisedokument des Heimatstaates des Bf beantragt worden. Während seines Aufenthalts in Österreich habe der Bf nach Aktenlage teilweise durch Beteiligungen an Gesellschaften Einkommen erzielt. Zur Zeit gehe er offensichtlich keiner legalen Beschäftigung nach und sei auch in keinster Weise sozialversichert. In sozialer Hinsicht sei der Bf nicht integriert, was sich darin zeige, dass er in Österreich keinerlei bedeutende oder gefestigte soziale Bindungen habe. Im Asylverfahren habe der Bf angegeben, dass sein Vater verstorben sei und seine Mutter im Libanon leben solle; dass er in Österreich verheiratet sei, sei der Behörde nicht bekannt. Entscheidungsrelevant sei, dass sich der Bf erst seit offensichtlich 2002 in Österreich aufhalte – dies nach illegaler Einreise und zum Teil illegal unter falscher Identität und aufgrund eines Asylverfahrens, welches letztendlich für ihn negativ beschieden worden sei. Mit Verweis auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. September 2005, VwGH 2005/21/0301, stellt die belangte Behörde weiters fest, dass zusätzlich zur Ausreiseunwilligkeit weitere Voraussetzungen wie mangelnde berufliche und soziale Integration, sowie insbesondere das permanente rechtswidrige und kriminelle Verhalten in Österreich gegeben seien. Aufgrund all dieser Tatsachen sei die Abschiebung des Bf durch Anordnung der Schubhaft zu sichern und es könne der Zweck der Schubhaft auch nicht durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, da die belangte Behörde aus den vorgenannten Gründen davon ausgehen müsse, dass der Bf den Anordnungen im gelinderen Mittel nicht Folge leisten würde. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, dass der Bf zumindest formell in Österreich an einer Wohnadresse gemeldet sei, könne doch das Vorhandensein einer Unterkunft in seinem Fall nicht Garantie dafür sein, dass er Anordnungen im gelinderen Mittel Folge leisten werde und somit freiwillig zur Abschiebung sich zur Verfügung halten werde. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

 

 

1.2. Dagegen erhob der Bf durch rechtsfreundliche Vertretung mit Telefax vom 25. Juni 2007 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Schubhaft.

 

In der Beschwerde wird ausgeführt, dass der Bf weder die Republik Österreich, noch eine Privatperson geschädigt habe, sondern lediglich sich in Österreich vor Verfolgung habe schützen wollen. Entgegen der Rechtsansichten der belangten Behörde sei der Bf sehr wohl sozial integriert, in Linz legal wohnhaft und polizeilich gemeldet, Mieter einer Wohnung und finanziell unabhängig bzw. werde er durch seine Mitbewohnerin, die € 1.400 monatlich verdiene, unterstützt. Der Bf habe somit keinesfalls versucht, sich einer Abschiebung zu entziehen und sei auch nicht untergetaucht. Er habe sich auch selbst bei der Polizei gemeldet und den Beschluss auf Verhängung der Schubhaft entgegengenommen.

 

Es sei daher die Verhängung der Schubhaft nicht notwendig und sogar rechtswidrig, als die Anwendung gelinderer Mittel möglich wäre.

 

Der Bf habe mit Eingabe vom 3. Jänner 2007 einen neuen Asylantrag gestellt, der vor dem BAA Thalham, St. Georgen, eingebracht worden und noch offen sei. Dieser Asylantrag sei vom Bf am 21. Juni 2007 vor der belangten Behörde wiederholt worden. Zugrunde liege insbesonders die Tatsache, dass der Bf nunmehr getauft worden und durch seinen Abfall vom islamischen Glauben erneut in seinem Heimatland der Gefahr für Leib und Leben aus religiösen Gründen ausgesetzt sei.

 

Darüber hinaus habe sich der Bf an das BMI wegen eines Visums aus humanitären Gründen gewendet. Dieser Antrag sei mit Schreiben des BMI an den Magistrat Linz zur Prüfung des Sachverhalts gemäß § 72 NAG weitergeleitet worden. Es liege daher ein zweifacher neuer Sachverhalt zur Legalisierung des Aufenthaltes nunmehr vor.

 

Die Schubhaft könne durch nachstehende Maßnahmen im Rahmen gelinderer Mittel ersetzt werden

1. Gelöbnis des Aufenthalts in der Wohnung Jägerstraße 10;

2. wöchentliche Meldung bei der belangten Behörde;

3. Nachweis einer freiwilligen oder privaten Krankenversicherung;

4. Nachweis einer Beschäftigung im Falle Status nach § 3 AslyG bzw. § 8 AsylG.

 

Sowohl wegen der Dauer des anhängigen Asylverfahren, als auch wegen einer allfälligen subsidiären Schutzberechtigung sei die Schubhaft als unverhältnismäßig betreffend Art der Sicherung einer Abschiebung als auch hinsichtlich der Länge des Verfahrens anzusehen. Es werde daher der Beschwerdeantrag gestellt:

Den angefochtenen Bescheid über die Anordnung der Schubhaft als unnötig und unverhältnismäßig gegen die Anwendung der genannten oder anderer gelinderer Mittel aufzuheben.

 

Beigeschlossen ist der Beschwerde eine Verpflichtungserklärung der Mitbewohnerin des Bf vom 22. Juni 2007, womit sich diese verpflichtet, für den Unterhalt des genannten aufzukommen, soweit ihn eine eigene Einkommenslage nicht ausreicht.

 

 

2.1. Mit Schreiben vom 25. Juni 2007 übermittelte die belangte Behörde den fremdenpolizeilichen Akt und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird; weiters wird beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

Zunächst führt die belangte Behörde zur Vorgeschichte u. a. aus:

Der Bf reiste erstmals am 7. September 1992 illegal nach Österreich ein und stellte am 9. September 1992 beim BAA Außenstelle Eisenstadt einen Asylantrag. Das Asylverfahren wurde am 17. September 1992 rechtskräftig negativ abgeschlossen.

 

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 2. September 2003, aufgenommen durch das Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich gab der Bf u. a. an, dass er bei seiner damals beabsichtigten Abschiebung Probleme gemacht hätte, damit man ihn nicht abschieben könne. Weiters gab er an, dass er sich in der Folge noch etwa 3 Jahre illegal in Österreich aufgehalten hätte und anschließend nach Spanien gereist sei, um sich dort für etwa 4 Jahre illegal aufzuhalten. Von Spanien sei er nach Italien gefahren und habe sich dann dort illegal aufgehalten und auch illegal gearbeitet.

 

Am 5. Mai 2002 sei er erneut illegal nach Österreich eingereist. Im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am 2. September 2003 habe sich der Bf mit einem gestohlenem und durch Lichtbildauswechslung verfälschten italienischen Reisepass, lautend auf D B, ausgewiesen. Der Bf verwendete ebenfalls einen gestohlenen und gefälschten italienischen Führerschein. Der Bf war zu diesem Zeitpunkt unter diesem falschen Namen sowie falscher Staatsangehörigkeit in Linz gemeldet. Über den Bf wurde in der Folge mit Bescheid der BPD Linz vom 3. September 2003 die Schubhaft verhängt. Am 4. September 2003 stellte er im Zuge seiner fremdenpolizeilichen Einvernahme einen Asylantrag. Sein Asylverfahren wurde mit Bescheid vom 3. April 2006 gem. § 7 und 8 Asylgesetz 2005 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Die gleichzeitig ausgesprochene Ausweisung erwuchs ebenfalls mit Wirkung vom 3. April 2006 in Rechtskraft.

 

Von der BPD Linz wurde ebenfalls mit Bescheid vom 4. September 2003 gegen den Bf ein auf 5 Jahre befristetes Rückkehrverbot – Anlass öffentliche Sicherheit – erlassen.

 

Aufgrund der oa. rechtskräftigen Entscheidung im Asylverfahren wurde über den Bf am 21. Juni 2007 – zur Sicherung der Abschiebung – gem. § 76 Abs. 1 FPG 2005 die Schubhaft verhängt, da aufgrund seines bisherigen Verhaltens davon ausgegangen werden musste, dass er sich für die beabsichtigte Abschiebung nicht bereit halten werde.

 

Im Zuge seiner fremdenpolizeilichen Einvernahme vom 22. Juni 2007 stellte der Bf vor Beamten der BPD Linz einen neuerlichen Asylantrag. Mit Fax vom 25. Juni 2007 brachte der Bf durch rechtsfreundliche Vertretung eine Schubhaftbeschwerde ein und verwies darauf, dass er am 3. Jänner 2007 beim Bundesasylamt St. Georgen schriftlich einen Asylantrag gestellt habe und, dass dieser Antrag noch offen sei.

 

Diesen schriftlichen Antrag wies der Bf auch im Zuge seiner Inschubhaftnahme am 21. Juni 2007 vor.

 

Die belangte Behörde führt weiters aus, dass aufgrund der, der BPD Linz bekanntgewordenen Umstände, vor allem der Tatsache, dass der Bf selbst angegeben habe, er hätte nach seiner ersten illegalen Einreise im September 1992 bei der Abschiebung "Probleme gemacht", um anschließend – für etwa 3 Jahre – illegal in Österreich bleiben zu können und der Tatsache, dass er im Mai 2002 erneut, unter Zuhilfenahme eines gestohlenen und verfälschten Reisepasses, nach Österreich eingereist sei und hier bis zu seiner Festnahme unter einem falschen Namen unrechtmäßig aufhältig gewesen sei, was letztendlich auch zur Erlassung eines befristeten Rückkehrverbotes durch die BPD Linz geführt habe, habe die Behörde davon ausgehen müssen, dass zur Sicherung der beabsichtigten Maßnahme zwingend die Schubhaft zu verhängen gewesen sei.

 

Die Anwendung gelinderer Mittel sei im konkreten Fall, aufgrund seines bisherigen Verhaltens, ausgeschlossen gewesen.

 

Hinsichtlich des am 3. Jänner 2007 schriftlich eingebrachten Asylantrages verweist die belangte Behörde auf § 25 Abs. 1 Z. 4 iVm § 17 Abs. 3 AsylG. Demnach ist ein Antrag auf internationalen Schutz als gegenstandslos abzulegen, wenn der Antrag soweit dies nicht gemäß § 17 Abs. 3 zulässig ist, schriftlich gestellt wird. Da der Bf nicht unter die in § 17 Abs. 3 AsylG genannten Personengruppen fällt, sei sein schriftlicher Antrag vom BAA gem. § 25 Abs. 1 Z. 4 AsylG zurecht abgelegt worden.

 

Hinsichtlich der beruflichen und sozialen Verankerung weist die belangte Behörde darauf hin, dass der Bf nach Aktenlage teilweise während seines Aufenthaltes in Österreich, lediglich Einkommen durch Beteiligungen an Gesellschaften erzielt habe. Zur Zeit gehe er keiner legalen Beschäftigung nach und sei auch nicht sozialversichert. Darüber hinaus verfüge er auch in Österreich über keinerlei bedeutende oder gefestigte Bindungen. Der Bf zeige auch, dass er nicht gewillt sei österreichische Vorschriften in jeglicher Hinsicht zu akzeptieren. Daran könne die derzeitige formelle Wohnsitzmeldung des Bf nichts ändern, da in seinem Fall das Vorhandensein einer Unterkunft nicht Garantie für sein Wohlverhalten sei. Es bestehe die fixe Zusage der libanesischen Vertretungsbehörde für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates. Ebenso sei bereits ein Flug für den 27. Juni 2007 in den Libanon gebucht worden, wobei dieser nun aufgrund des neuerlichen Asylantrages habe storniert werden müssen.

 

Die belangte Behörde habe sich somit mit Nachdruck bemüht die Schubhaftdauer so kurz als möglich zu halten. Weiters lägen die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor, da gem. § 76 Abs. 6 FPG die Schubhaft aufrecht erhalten werden könne, wenn ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stelle.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt sowie die Beschwerde festgestellt, dass bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde der Sachverhalt hinlänglich geklärt scheint, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von folgendem – im Übrigen vom Bf auch nicht beeinspruchten – entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Der Bf reiste erstmals am 7. September 1992 illegal nach Österreich ein und stellte am 9. September 1992 beim BAA Außenstelle Eisenstadt einen Asylantrag. Das Asylverfahren wurde am 17. September 1992 rechtskräftig negativ abgeschlossen.

 

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 2. September 2003, aufgenommen durch das Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich gab der Bf u. a. an, dass er bei seiner damals beabsichtigten Abschiebung Probleme gemacht hätte, um diese zu verhindern. Weiters gab er an, dass er sich in der Folge noch etwa 3 Jahre illegal in Österreich aufgehalten hätte und anschließend nach Spanien gereist sei, um sich dort für etwa 4 Jahre illegal aufzuhalten. Von Spanien sei er nach Italien gefahren und habe sich dann dort illegal aufgehalten und auch illegal gearbeitet.

 

Am 5. Mai 2002 reiste er erneut illegal nach Österreich ein. Im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am 2. September 2003 wies sich der Bf mit einem gestohlenem und durch Lichtbildauswechslung verfälschten italienischen Reisepass, lautend auf D B, aus. Der Bf verwendete ebenfalls einen gestohlenen und gefälschten italienischen Führerschein lautend auf den selben Namen. Der Bf war zu diesem Zeitpunkt unter diesem falschen Namen sowie falscher Staatsangehörigkeit in Linz gemeldet. Über den Bf wurde in der Folge mit Bescheid der BPD Linz vom 3. September 2003 die Schubhaft verhängt. Am 4. September 2003 stellte er im Zuge seiner fremdenpolizeilichen Einvernahme einen neuerlichen Asylantrag. Sein Asylverfahren wurde mit Bescheid vom 3. April 2006 gem. § 7 und 8 Asylgesetz 2005 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Die gleichzeitig ausgesprochene Ausweisung erwuchs ebenfalls mit Wirkung vom 3. April 2006 in Rechtskraft.

 

Von der BPD Linz wurde ebenfalls mit Bescheid vom 4. September 2003 gegen den Bf ein auf 5 Jahre befristetes Rückkehrverbot – Anlass öffentliche Sicherheit – erlassen.

 

Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 10. Mai 2004 (rechtskräftig seit 14. Mai 2004) wurde der Bf wegen §§ 146, 147 Abs. 2, 148 erster Fall StGB sowie §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt (3 Jahre Probezeit) verurteilt.

 

Am 3. Jänner 2007 stellte der Bf schriftlich einen neuerlichen Asylantrag bei BAA EAST-West.

 

Aufgrund der oa. rechtskräftigen Entscheidung im Asylverfahren wurde über den Bf am 21. Juni 2007 – zur Sicherung der Abschiebung – gem. § 76 Abs. 1 FPG 2005 die Schubhaft verhängt, da aufgrund seines bisherigen Verhaltens davon ausgegangen werden musste, dass er sich für die beabsichtigte Abschiebung nicht bereit halten werde.

 

Im Zuge seiner fremdenpolizeilichen Einvernahme vom 22. Juni 2007 stellte der Bf vor Beamten der BPD Linz einen neuerlichen Asylantrag. Mit Fax vom 25. Juni 2007 brachte der Bf durch rechtsfreundliche Vertretung eine Schubhaftbeschwerde ein.

 

Der Bf erzielte nach Aktenlage teilweise während seines Aufenthaltes in Österreich, lediglich Einkommen durch Beteiligungen an Gesellschaften. Vor Verhängung der Schubhaft ging er keiner legalen Beschäftigung nach und ist auch nicht sozialversichert. Darüber hinaus verfügt er auch in Österreich über keinerlei bedeutende oder gefestigte Bindungen.

 

Ein Flug für den 27. Juni 2007 in den Libanon war bereits gebucht worden, wobei dieser nun aufgrund des neuerlichen Asylantrages storniert wurde.

 

 

3. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Nach § 82 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 99/2006 (im Folgenden: FPG), hat der Fremde das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er

1.      nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.      unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde oder

3.      gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Gemäß § 83 Abs. 1 FPG ist der unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls fest­zu­stellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schub­haft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (vgl. § 83 Abs. 4 FPG).

 

Der Bf wurde am 21. Juni 2007 aufgrund des Bescheides vom 14. Juni2007 fest­ge­nommen und wird seitdem im PAZ Linz für die belangte Behörde in Schubhaft ange­halten. Die gegenständliche Schubhaftbeschwerde ist somit gemäß den oben zitierten Be­stimmungen zulässig.

 

3.2. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durch­setz­bar­keit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schub­haft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

 

Gemäß Abs.6 leg.cit. kann die Schubhaft aufrecht erhalten werden, wenn ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Liegen die Voraussetzungen des Abs.2 vor, gilt die Schubhaft als nach Abs.2 verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs.2 ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

 

3.3. Wie im Sachverhalt dargestellt, wurde die ggst. Schubhaft auf § 76 Abs.1 gestützt. Der Bf ging bzw. geht davon aus, dass sein am 3. Jänner 2007 beim BAA EAST-West schriftlich eingebrachter Asylantrag noch offen ist.

 

Diesbezüglich sei auf § 25 Abs. 1 Z. 4 iVm § 17 Abs. 3 AsylG verwiesen. Demnach ist ein Antrag auf internationalen Schutz als gegenstandslos abzulegen, wenn der Antrag soweit dies nicht gemäß § 17 Abs. 3 zulässig ist, schriftlich gestellt wird. Da der Bf nicht unter die in § 17 Abs. 3 AsylG genannten Personengruppen fällt, wurde sein schriftlicher Antrag vom BAA gem. § 25 Abs. 1 Z. 4 AsylG zurecht abgelegt.

 

Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung am 21. Juni 2007 war der Bw nicht mehr Asylwerber und somit § 76 Abs.1 FPG einschlägig. Im Hinblick auf § 76 Abs. 6 ist festzustellen, dass gemäß Abs. 2 Z. 3 gegen den Bf vor Stellung des neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung vgl. Bescheid des BAA vom 3. April 2006 bestand.

 

3.4.  Wie im Sachverhalt ebenfalls dargestellt, besteht gegen den Bf eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung. Der Bf sollte am 27. Juni 2007 in den Libanon abgeschoben werden.

 

In der Schubhaftbeschwerde wird nun eingewendet, dass die Verhängung der ggst. Maßnahme nicht erforderlich gewesen sei, um die Abschiebung des Bf in den Libanon zu sichern. Dieser Ansicht kann jedoch in keinster Weise gefolgt werden. Der Bf hat in den letzten 15 Jahren durch ungezählte illegale Grenzübertritte, die mehrfache illegale Einreise nach Österreich, durch mehrere illegale und langfristige Aufenthalte in mehreren Staaten der Europäischen Union, insbesondere jedoch in Österreich bewiesen, dass ihm an der Einhaltung fremdenpolizeilicher Normen nichts gelegen ist. Dazu kommt noch, dass der Bf sich bereits – wie im Sachverhalt dargestellt – durch entsprechendes Verhalten einer Abschiebung in den Libanon widersetzte. Weiters verübte der Bf Betrugs- und Fälschungsdelikte, nicht zuletzt um seinen Aufenthalt in Österreich zu erschleichen und zu verschleiern. Diese Delikte führten auch zu einer gerichtlichen Verurteilung. Darüber hinaus verharrte der Bf trotz eines auf fünf Jahre befristeten Rückkehrverbotes in Österreich und tauchte nach negativer Erledigung seines zweiten Asylantrags (Diesen stellte er markanterweise wiederum am zweiten Tag seiner in Schubhaftname im September 2003.) im Juni 2006 in die Illegalität ab und meldete sich erst dann wieder, bei den Behörden, als er kurz vor seiner – vermeintlichen – dritten Asylantragstellung stand. Als gleichsame Aufbereitung eines neuerlichen Asylgrundes empfing der Bf kurz vor seinem Untertauchen im Mai 2006 offensichtlich auch das Sakrament der Taufe und wechselte somit zum Christentum.

 

Der belangten Behörde muss hinsichtlich der Beurteilung der Erforderlichkeit der Verhängung der Schubhaft insoweit gefolgt werden, als es aufgrund des bisherigen Verhaltens des Bf durchaus zu erwarten war, dass er insbesondere, je näher der Zeitpunkt seiner konkreten Abschiebung rückte, kalkulativ Maßnahmen ergreifen würde, um sich dieser Abschiebung wiederum zu entziehen. Dass der Bf – im Glauben eines aufrechten Asylantrags – vor dem Vorliegen der entsprechenden Heimreisedokumente offenbar keinen Grund sah vorerst neuerlich in die Illegalität unterzutauchen und dass er auch polizeilich in Linz gemeldet ist, kann nicht als Indiz für sein mutmaßliches Wohlverhalten gewertet werden. Auch die Tatsache, dass sich eine Person bereit erklärt, für den eventuell notwendigen Unterhalt des Bf aufzukommen, gibt keine Garantie dafür, dass der Bf eventuellen Anordnungen im Rahmen gelinderer Mittel folge leisten würde. Ihm kommt es – wie er in den letzten 15 Jahren eindrucksvoll bewiesen hat – alleine darauf an, in einem für ihn wirtschaftlich attraktiven Staat der Europäischen Union seinen Aufenthalt, mit welchen Mitteln auch immer, auf Dauer zu sichern. Eine Rückkehr in den Libanon scheint für ihn nicht aus eventuellen Asylgründen, sondern aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen absolut ausgeschlossen zu sein. Weiters kann der Bf derzeit in Österreich weder Sozialversicherung, noch eine berufliche Verankerung vorweisen. Mit Ausnahme der schon erwähnten, eventuell für seinen Unterhalt aufkommenden Person, gibt es darüber hinaus keine Hinweise auf eine soziale Verankerung.

 

Im Vorliegen der notwendigen Heimreisedokumente bzw. des Flugtickets war auch das Ziel der Schubhaft als absolut erreichbar anzusehen.

 

3.5. Die Verhängung der Schubhaft ist verhältnismäßig, denn dem Recht des Bf auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das dieses überwiegende Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen sowie an der Verhinderung von Straftaten und damit am Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber. Um diese Ziele zu gewährleisten war und ist der Eingriff in das Recht des Bf auf den Schutz der persönlichen Freiheit notwendig.

 

3.6. Gemäß § 77 Abs. 1 FPG kann die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann.

 

Wie oben dargestellt, besteht im Fall des Bf eindeutig ein konkreter Sicherungsbedarf, weshalb auch die Anwendung gelinderer Mittel auszuschließen war. Der Bf hat in der Vergangenheit bewiesen, dass er in keinster Weise bereit ist, sich an die Rechtsordnung seines Gastlandes zu halten. Sohin sind die in der Beschwerde angeführten möglichen Maßnahmen im Rahmen gelinderer Mittel als nicht ausreichend zu sehen, um den Bf an einem Untertauchen zu hindern und die Durchführung der Abschiebung zu gewährleisten.

 

3.7. Am 22. Juni 2007 stellte der Bf seinen nunmehr vierten Asylantrag und gibt als  Nachfluchtgrund die ihm aufgrund seines Religionswechsels vom Islam zum Christentum am 4. Mai 2006 im Libanon drohende Verfolgung an. In Anbetracht dessen, dass dem Bf offensichtlich jedes Mittel recht ist, seiner Abschiebung zu entgehen, erscheint bis zur Entscheidung über diesen Antrag die Aufrechterhaltung der Schubhaft gerechtfertigt. Augenscheinlich ist zudem, dass der Übertritt zum Christentum im evident zeitlichen Zusammenhang nach der rechtskräftigen negativen Asylentscheidung des Jahres 2006 erfolgt war. Inwieweit dieser Nachfluchtgrund im Asylverfahren als relevant angesehen werden wird, muss abgewartet werden, da gerade der Libanon nicht als radikal muslimischer Staat bezeichnet werden kann und dort das Christentum mit einem Anteil von 40 % (vgl. Fischer Weltalmanach 2006) durchaus verbreitet und nicht als verschwindende Minderheit zu betrachten ist. Abgesehen davon ist eine Verfolgung durch radikalislamische Gruppen allein schon deshalb nicht zu erwarten, da im Libanon der "Religionsabfall" des Bf, der im Übrigen seine Heimat schon vor zumindest 15 Jahren verlassen hat und daher wohl nicht mehr unter einer immanent gesteigerten Beobachtung durch solche Gruppen stehen dürfte, nicht bekannt sein und – im eigenen Interesse – wohl auch vom Bf nicht bekannt gemacht werden wird.

 

Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Schubhaft bedeutet dies, dass aus derzeitiger Sicht keine Veranlassung besteht die Rechtmäßigkeit der verhängten Maßnahme auch nach der neuerlichen Asylantragstellung neu bzw. in anderer Weise zu betrachten.

 

3.8. Gemäß § 80 Abs. 2 FPG darf die Schubhaft solange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

 

Auch hinsichtlich der Zielerreichung ist festzustellen, dass derzeit bei entsprechend rascher Behandlung im Asylverfahren eine Abschiebung des Bf durchaus möglich erscheint und damit das Argument, die Anhaltung in Schubhaft würde wegen eines langen Asylverfahrens unverhältnismäßig sein, ins Leere geht. Wie dargestellt, ist nicht vom Wegfall des Schubhaftgrundes auszugehen.

 

3.9. Die Anhaltung in Schubhaft war somit sowohl zum Zeitpunkt ihrer Verhängung als auch zum Entscheidungszeitpunkt zweifellos rechtmäßig.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

4. Gemäß § 79a AVG iVm § 83 Abs. 2 FPG hat die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unter­legene Partei. Wird die Beschwerde zurückgewiesen, abgewiesen oder zurückge­zogen, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unter­legene Partei (§ 79a Abs. 3 AVG).

 

Beim vorliegenden Verfahrensergebnis war dem Bund als dem zuständigen Rechts­träger auf Antrag der belangten Behörde der Vorlage- und Schriftsatzaufwand (51,50 und 220,30 Euro) nach den Pauschbeträgen der geltenden UVS-Auf­wand­ersatz­ver­ordnung (BGBl II Nr. 334/2003) und damit ein Verfahrensaufwand in der Höhe von insgesamt 271,80 Euro zuzusprechen.

 

 

Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein ent­sprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Bernhard Pree

 

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