Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-550343/17/Wim/Jo

Linz, 10.07.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende Dr. Klempt, Berichter Dr. Wimmer, Beisitzer Mag. Kühberger) über den Antrag der D I GmbH, vertreten durch F W & Partner Rechtsanwälte GmbH, vom 16.5.2007 auf Nachprüfung des Ausscheidens im Vergabeverfahren des Landes Oberösterreich, Abt. Gebäude- und Beschaffungs-Management (im Folgenden: Auftraggeberin), betreffend das Vorhaben „Gebäudereinigung – Amtsgebäude Linz und Ansfelden (Unterhaltsreinigung, Fensterreinigung und Grundreinigung von Amtsgebäuden im Stadtgebiet von Linz und Ansfelden)“, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 5. Juni 2007 zu Recht erkannt:

 

 

Der Nachprüfungsantrag und auch der Antrag auf Kostenersatz werden abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 1, 2, 7 und 23 Oö. Vergaberechtsschutzgesetz – Oö. VergRSG, LGBl. Nr. 130/2006 iVm §§ 125, 126 und 129 Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17/2006 iVm § 74 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Mit Eingabe vom 16.5.2007 hat die D I GmbH (im Folgenden: Antragstellerin) einen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens sowie einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt. Im Übrigen wurde die Zuerkennung der entrichteten Pauschalgebühren beantragt.

 

Begründend führte die Antragstellerin aus, dass Gegenstand des Verfahrens die Ausschreibung von Dienstleistungen betreffend die Unterhaltsreinigung, Fensterreinigung und Grundreinigung im Stadtgebiet Linz und Ansfelden in näher angeführten Amtsgebäuden sei.

Mit Schreiben vom 3.5.2007 habe die Auftraggeberin mitgeteilt, dass das Angebot der Antragstellerin aufgrund nicht plausibler Zusammensetzung der Gesamtpreise ausgeschieden werde.

Zum Interesse am Vertragsabschluss führte die Antragstellerin aus, dass sie als Unternehmen ein evidentes Interesse am Vertragsabschluss habe. Weiters würde ihr mit Nichtzustandekommen des Vertrages ein erheblicher finanzieller Schaden sowie der Entgang eines wichtigen Referenzprojektes drohen und könnten durch die Zuschlagserteilung die in den von der Ausschreibung betroffenen Objekten eingeschulten und eingearbeiteten Mitarbeiter der Antragstellerin weiter beschäftigt werden.

Der Antragstellerin drohe für die frustrierten Aufwendungen der Planung und die bisherigen sonstigen Kosten ein Schaden in der Höhe von rund 16.000 Euro sowie der Verlust des Deckungsbeitrages. Die ausgeschriebene Dienstleistung sei ein Prestigeprojekt von weittragender Bedeutung und habe die Antragstellerin fundierte Erfahrung im Bereich der Reinigung von öffentlichen Amtsgebäuden.

Die Antragstellerin erachte sich in ihrem Recht auf Durchführung einer richtigen Angebotsbewertung auf Basis transparenter und vorweg festgelegter Zuschlagskriterien, auf Gleichbehandlung aller Bieter, auf Durchführung eines fairen Wettbewerbs, auf Einhaltung der Ausschreibungsbestimmungen durch die Auftraggeberin, auf Nichtausscheidung ihres rechts- und ausschreibungskonformen Angebotes sowie auf Durchführung eines den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Vergabeverfahrens verletzt.

 

Zum maßgeblichen Sachverhalt wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin auf die Durchführung von Dienstleistungen in der Gebäudereinigung und technischen Reinigung spezialisiert sei und mit ca. 1.500 Mitarbeitern einen Umsatz von 37 Mio. Euro erwirtschafte.

Derzeit führe die Antragstellerin mit Ausnahme des Objektes „Knabenseminarstraße 2“ in allen von der Ausschreibung betroffenen Objekten eine Unterhaltsreinigung durch und werden nach gesonderter Beauftragung auch zusätzliche Leistungen wie z.B. Fensterreinigungen udgl. durchgeführt.

Die Auftraggeberin habe im ABl S vom 21.12.2006 Dienstleistungen betreffend die Unterhaltsreinigung, Fensterreinigung und Grundreinigung im Stadtgebiet Linz und Ansfelden in näher angeführten Amtsgebäuden im offenen Verfahren ausgeschrieben. Als Beginn der Auftragsausführung sei der 1.5.2007 und als Zuschlagsart das wirtschaftlich günstigste Angebot genannt worden. Die Antragstellerin habe innerhalb vorgegebener Frist ein den Anforderungen entsprechendes Angebot abgegeben und habe am 14.2.2007 die Angebotsöffnung stattgefunden.

Mit Schreiben vom 8.3.2007 stellte die Auftraggeberin ein Aufklärungsersuchen betreffend ausführliche, nachvollziehbare Erklärung der Arbeitsmethode und um Darlegung, wie die Antragstellerin plane, das vorgegebene Leistungsverzeichnis in der von ihr kalkulierten Zeit zu erfüllen. Mit Schreiben vom 16.3.2007 übersandte die Antragstellerin eine Aufstellung nach dem Kriterium Bodenreinigung anhand des Projektes Traunuferstraße an die Auftraggeberin und sei darauf hingewiesen worden, dass eine auf Sekunden genaue Aufschlüsselung der Tätigkeiten in der geforderten Präzision nur dann möglich sei, wenn ein vollständiges Inventarium mit Raumverzeichnis, Plänen, Größenangaben usw. vorgelegen hätte. Da dies nicht der Fall sei, sei die Kalkulation der Antragstellerin aufgrund der gegenständlichen Erfordernisse und den zur Verfügung gestellten Daten erfolgt.

Mit Schreiben vom 26.3.2007 sei die Antragstellerin erneut von der Auftraggeberin aufgefordert worden, die kalkulierten Zeitaufwände zu erklären. Mit Schreiben vom 10.4.2007 habe die Antragstellerin erneut darauf hingewiesen, dass die ursprüngliche Ausschreibung keinerlei Hinweise auf die in der Zwischenzeit geforderte detaillierte Kalkulation, insbesondere die Verwendung von den zur Verfügung gestellten Kalkulationsblättern, enthielt, weshalb die Berechnungen und Kalkulationen auf den Erfahrungswerten vergleichbarer Objekte beruhen würden. Weiters habe die Antragstellerin im Schreiben 10.4.2007 auf ihr evidentes Interesse am Vertragsabschluss hingewiesen.

 

Mit Schreiben der Auftraggeberin vom 3.5.2007 sei die Antragstellerin aufgrund nicht plausibler Zusammensetzung der Gesamtpreise ausgeschieden worden. Diese Entscheidung sei damit begründet worden, dass eine das Leistungsverzeichnis der Ausschreibung erfüllende Reinigungsdurchführung auf Basis der Stundenkalkulation der Antragstellerin geradezu denkunmöglich sei sowie keinerlei nachvollziehbare Begründung, wie die von der Antragstellerin angebotene Leistung in den Reinigungskategorien „Büro“ und „Besprechungsräume“ durchführbar wäre, abgegeben worden sei.

 

In der Ausschreibungsunterlage habe die Auftraggeberin keine Zeit-/Mengen-Raster vorgegeben sondern sei die Antragstellerin erst mit dem Aufklärungsersuchen veranlasst worden, ihren Preis auf Einzelleistungen und Einheitspreise „herunterzubrechen“, indem starre Zeit-/Mengen-Raster vorgegeben worden seien und ergebe sich durch diese Einengung der Betrachtungsweise eine scheinbar „nicht plausible“ Preiszusammensetzung. Die nachträgliche Vorgabe des starren Zeit-/Mengen-Rasters widerspreche den Ausschreibungskriterien und sei daher rechtswidrig. Ein Ausscheiden sei daher nicht zulässig.

 

Im konkreten Fall sei die Kalkulation der Antragstellerin auf Basis einer Deckungsbeitragsrechnung mit dem Ziel Opportunitätskosten und Skaleneffekte im Sinne der Fixkostendegression für die gesamte Außenstelle (das heißt die Regional-Abteilung Linz) zu berücksichtigen. Die Ziele waren die Sicherung des Umsatzwachstums, die Sicherung der Marktanteile und das Erreichen der Konzernvorgabe (Umsatz und Rendite). Eine näher dargestellte Szenarioanalyse führe zu dem Ergebnis, dass eine Zuschlagserteilung unter anderem dazu führen würde, dass die Antragstellerin ihren Marktanteil vergrößern und zudem einen bedeutenden Referenzauftrag erhalten würde. Weiters zeige sich, dass sich bei der von der Antragstellerin aufgestellten Kalkulation für den Fall der Zuschlagserteilung jedenfalls ein Gewinn im Sinne der Judikatur des Bundesvergabeamtes ergeben würde, was klar für eine kostendeckende Kalkulation spreche. Dies entspreche auch den Anforderungen der Judikatur und Lehre nach einem angemessenen Preis.

Der Gesamtumfang der positiven Effekte des gegenständlichen Auftrages belaufe sich auf rund 90.000 Euro pro Jahr. Dieser Betrag sei dem Deckungsbeitrag, der sich aus dem veranschlagten Preis des Angebots von 459.174,37 Euro ergebe zuzurechnen, sodass sich ein betriebswirtschaftlicher Gesamtvorteil aus dem gegenständlichen Auftrag ergebe. Dieser Wert sei zweifellos sowohl kostendeckend als auch plausibel. Erst die nachträgliche Verwendung der von der Auftraggeberin vorgegebenen Kalkulationsblätter, welche bei der Ausschreibung nicht vorgesehen gewesen seien, hätte das Angebot unplausibel erscheinen lassen.

 

2.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat das Land Oberösterreich als Auftraggeberin am Nachprüfungsverfahren beteiligt. Von dieser wurde mit Stellungnahme vom 5.5.2007 vorgebracht, dass die Antragstellerin aufgrund des

§ 129 Abs.1 Z3 und 7 sowie Abs.2 BVergG 2006 ausgeschieden worden sei.

 

Die betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit der Preise bedeute noch lange nicht die plausible Preiszusammensetzung oder gar die Bestätigung eines angemessenen Preises. Der Kalkulation der Antragstellerin würden für die folgenden Reinigungskategorien die nachstehenden Leistungskennzahlen (durchschnittliche -Leistung pro Stunde) zu Grunde liegen: Büro zw. 500 und 644 , Besprechung zw. 500 und 670 , Seminarraum 592 , Verkehrsfläche (Stiege) zw. 300 und 500 . Im Zuge der vertieften Angebotsprüfung sei unter anderem um Aufklärung ersucht worden, wie diese überdurchschnittlich hohen Stundenleistungen realisierbar bzw. durchführbar seien, wobei sich (auch) unter Berücksichtigung der eingegangenen Antwortschreiben ergeben habe, dass die kalkulierten Zeiten nicht einmal theoretisch zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung ausreichen würden. Durch die im zweiten Aufklärungsersuchen angegebenen Raster sollte der Antragstellerin die Gelegenheit geboten werden die nach Ansicht des Auftraggebers weit überzogenen -Leistungen erklärbar zu machen, da dies mit der Beantwortung des ersten diesbezüglichen Aufklärungsersuchens in keinster Weise gelungen sei.

Da sich die kalkulierte -Leistung unmittelbar auf den angebotenen Gesamtpreis auswirke und dieser damit eine nicht plausible Zusammensetzung aufweise, sei entsprechend § 129 Abs.1 Z3 vorzugehen gewesen.

 

Da eine das Leistungsverzeichnis der gegenständlichen Ausschreibung erfüllende Reinigungsdurchführung auf Basis der Stundenkalkulation der Antragstellerin geradezu denkunmöglich sei, sei ihr Angebot auch gemäß § 129 Abs.1 Z7 BVergG als nicht ausschreibungskonform auszuscheiden gewesen. Herausragende innovative Reinigungsmethoden, die dies wider Erwarten doch ermöglichen könnten, seinen nicht schlüssig geltend gemacht worden.

 

Letztlich sei das Angebot auch gemäß § 129 Abs.2 ausgeschieden worden, da die seitens der Antragstellerin vorgelegten Antwortschreiben vom 16. März 2007 und 10. April 2007 keinerlei nachvollziehbare Begründung enthalten hätten, wie die angebotene Leistung ( pro Stunde) in den Reinigungskategorien "Büro" und "Besprechungsräume" durchführbar sei.

 

3.1. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.06.2007 wurde von der Antragstellerin noch weiters vorgebracht, dass die von ihr angewendeten -Preise durchaus branchenüblich seien und bei vergleichbaren Ausschreibungen mit vergleichbaren Objekten ebenfalls so angeboten werden. Die Werte der FIGR (= Forschungs- und –Prüfinstitut für Facility Management GmbH) -Studie von Prof. L seien der Antragstellerin bekannt. Diese existiere seit mehr als 15 Jahren und die Angaben würden sich auf eine Vollreinigung beziehen. Insbesondere auf der Beilage 7 im unteren Bereich sei angeführt, dass Stundenleistungen von über 400 keine Seltenheit darstellen würden.

 

Weiters wurde von der Antragstellerin eine gutachtliche Stellungnahme des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen A U von der Wirtschaftskammer vorgelegt, in der die angebotenen -Leistungen zwischen 500 und 650 als brachenüblich angeführt werden. Beim derzeit laufenden Reinigungsauftrag aus dem Jahre 2005 würden sich bezüglich Büroflächen wesentlich höhere Werte ergeben.

Ein Vergleich zwischen durchschnittlicher -Leistung pro Stunde der übrigen abgegebenen Angebote mit ihrem Angebot sei insofern nicht aussagekräftig, da hier auch sämtliche Angebote, die wesentlich über dem marktüblichen Preisniveau gelegen seien, in diese Durchschnittsbetrachtung einbezogen worden seien und daher hieraus keine aussagekräftigen Werte für marktübliche Leistungen gewonnen werden könnten. Am Markt zeige sich, dass bei Internetauktionen, bei denen auch die Antragstellerin mitmache, hier zum Teil Preisreduktionen von –30 % auftreten würden. Die vom Preis her zweitgereihte Bieterin weiche nur um 10 % von ihrem Angebot ab und sei daher nach der Judikatur nicht von einem unangemessenen Gesamtpreis auszugehen.

 

Zu den Reinigungsleistungen wurde noch angeführt, dass hier Reinigungsmethoden von J, T und von den maßgeblichen anderen Herstellern verwendet würden wie sie marktüblich seien und auch von den Mitbewerbern zur Anwendung kommen könnten. Gerade diese pUizierenden Unternehmen würden diese -Leistungen, die von der Antragstellerin angeboten wurden, gegenüber den Reinigungsfirmen empfehlen, während gegenüber den Auftraggebern hier andere Empfehlungen abgegeben würden.

 

Da die angegebenen Stundenleistungen branchenüblich seien, könnten sie nicht Gegenstand eines Aufklärungsersuchens nach den vergaberechtlichen Vorschriften sein. Die gutachtliche Äußerung von Herrn U sei auf der Grundlage des gegenständlichen Angebotes erfolgt und habe sich auf das gegebene Leistungsverzeichnis für die einzelnen Raumgruppen bezogen.

 

Aktuell würden sich andere Leistungszahlen und auch andere Stundensätze ergeben, da das Unternehmen im Markt von 2007 tätig sei und nicht mehr im Markt von 2001 und allgemein die Produktivität in den letzten Jahren so stark gestiegen sei.

 

Da kein gesetzlicher Tatbestand eines zulässigen Aufklärungsersuchens vorliege, könne die Auftraggeberin ihre Ausscheidensentscheidung auch nicht auf ein angeblich unzureichendes Aufklärungsschreiben der Antragstellerin stützen. Nachdem dem Angebot der Antragstellerin ein angemessener Preis, der betriebswirtschaftlich erklärbar sei, zu Grunde liege, sei die Ausscheidensentscheidung von Rechtswidrigkeit behaftet.

 

Zur Kalkulation wurde noch vorgebracht, dass selbst bei Annahme eines 10%-igen Wachstums ohne diesen Auftrag das derzeitige Personal nicht ausgelastet werden könnte. Es müsste vermutlich zu Freistellungen kommen, da nicht sofort ein Ersatzauftrag akquiriert werden könne, sondern sich diese Wachstumsprognose auf das gesamte Jahr beziehe. Im gegenständlichen Angebot seien sämtliche variablen Kosten abgedeckt.

 

Von der Antragstellerin wurde weiters die Einholung eines Sachverständigen­gutachtens aus dem Bereich Rechnungswesen und aus dem Bereich Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung beantragt.

 

3.2. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Auftraggeberin noch weiters zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass in der Studie von Prof. L angeführt sei, dass dann, wenn keine Vollreinigung durchgeführt werde, der Verschmutzungsgrad entsprechend höher sei und daher auch in diesem Fall wieder höhere Zeiten anzusetzen seien. Auch in Aussendungen der Firma J D sowie T und in einem Seminar von Herrn Dkfm. J S würden wesentlich höhere Leistungskennwerte angeführt.

 

Im Zuge der Angebotsprüfung seien die preislich großen Ausreißer jedenfalls ausgeschieden worden bzw. bei der Durchschnittsbetrachtung der übrigen Angebotspreise nicht berücksichtigt worden.

 

Auch andere Anbieter würden über den Werten der Studie L oder der Firmen J oder T liegen. Dazu wurden entsprechende Unterlagen vorgelegt. Die Antragstellerin liege jedoch noch maßgeblich über diesen Werten. Es würden auch Vergleichswerte von Reinigungsleistungen durch andere Unternehmen bei Amtsgebäuden des Landes bzw. bei den Bezirkshauptmannschaften vorliegen und sich auch im Vergleich dazu zeigen, dass hier die Stundenleistungen wesentlich niedriger seien als die von der Antragstellerin angebotenen.

Auch im Vergleich zu einer vorangegangenen aber widerrufenen gleichartigen Ausschreibung würde sich eine wesentliche Erhöhung der Stundenleistung von bis zu 50 % ergeben, je nachdem ob man den unteren oder den oberen Wert der angebotenen Stundenleistungen heranziehe.

 

Bei der Angebotsprüfung seien sowohl die externen Nachweise bzw. Unterlagen berücksichtigt worden als auch die Erfahrungen mit dem Mitbewerb sowie die eigenen Erfahrungen herangezogen worden. Überdies zeige sich aus der derzeitigen Praxis, dass auch bei der laufenden Reinigung mit einer Stundenleistung von 225 es zu einer großen Anzahl an Reklamationen komme und auch hier die derzeitige Leistungserbringung eigentlich als nicht ordnungsgemäß anzusehen sei, weshalb auch Zweifel an der zukünftigen Leistung, die mit wesentlich höheren Stundensätzen angesetzt sei, bestünden. Selbst wenn ein Sachverständiger bestätigen sollte, dass die Stundenleistung branchenüblich sein sollte, wäre damit noch nicht gesagt dass damit das konkrete Leistungsverzeichnis ordnungsgemäß erfüllt werde.

 

Angebotlegerin sei die D I GmbH mit Sitz in Wien und nicht die Zweigstelle Oberösterreich.

 

Es sei durchaus branchenüblich, dass dann wenn größere Aufträge verloren gehen, das dafür eingesetzte Personal zum Großteil sofort freigesetzt werde. Bei der derzeitigen Reinigungsleistung würden für ca. 26.000 m² ca. 39 Mitarbeiter beschäftigt werden, während bei der derzeitigen Ausschreibung von 44.000 nur 28 Mitarbeiter als Beschäftigte im Angebot angeführt seien. Tatsache sei, dass beim nunmehrigen Angebot bei einer Verdoppelung der -Fläche auch die -Leistung verdoppelt worden sei, während aber die Mitarbeiteranzahl um ca. 1/3 vermindert werde. Das hieße, dass aus Sicht der Auftragnehmerin zwar der Gesamtangebotspreis plausibel kalkuliert erscheinen möge, jedoch zur Erfüllung des Leistungsverzeichnisses für eine ordentliche Leistungserbringung angesichts der kalkulierten -Leistung und des eingesetzten Personals nicht angemessen sei.

 

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Vergabeunterlagen sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.06.2007 mit umfassender Erörterung des Vergabeverfahrens durch die Antragstellerin und Auftraggeberin samt einvernehmlicher Beiziehung und Befragung des von der Antragstellerin angeführten Zeugen Mag. Zeilinger als Auskunftsperson.

 

4.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungs­wesentlichen Sachverhalt aus:

 

Die Auftraggeberin hat bereits im Jahr 2005 eine ähnliche Ausschreibung für Reinigungsleistungen von Amtsgebäuden durchgeführt, wobei nunmehr zum Teil Büroräumlichkeiten hinzu bzw. auch weggekommen sind, jedoch grundsätzlich die Art der Reinigungsobjekte und auch der durchzuführenden Tätigkeiten als gleichwertig anzusehen war. Bei dieser Ausschreibung, die letztlich in Folge einer stattgebenden Nachprüfungsentscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates widerrufen wurde, hat die Antragstellerin in ihrem Angebot vom 17.11.2005 für die Reinigungskategorien Büro 405 pro Stunde und für die Reinigungskategorie Besprechung 381 pro Stunde angeboten.

 

Die Antragstellerin war aber bereits vor dieser ersten schließlich widerrufenen Ausschreibung Auftragnehmerin und hat etwa seit 2001 die Reinigungsleistungen in einem wesentlichen Teil von Amtsgebäuden durchgeführt, hier zwar noch unter der Anforderung einer Vollreinigung mit einer durchschnittlichen Stundenleistung von 180 m².

 

Auch in dem aufgrund der widerrufenen Ausschreibung im Jahr 2005 notwendigerweise zu verlängernden Vertrag wurde mit der Antragstellerin seit Anfang des Jahres 2006 mit Umstellung von Voll- auf Sichtreinigung eine Reinigungsleistung von rd. 250 m2 pro Stunde vereinbart.

 

Die Auftraggeberin hat schließlich im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom 21.12.2006 sowie in der Amtlichen Linzer Zeitung Dienstleistungen betreffend die Unterhaltsreinigung, Fensterreinigung und Grundreinigung im Stadtgebiet von Linz und Ansfelden in näher angeführten Amtsgebäuden im offenen Verfahren im Oberschwellenbereich ausgeschrieben. Der geschätzte Auftragswert wurde mit etwa 520.000 Euro exkl. Umsatzsteuer angesetzt. Als Beginn der Auftragsausführung war der 01.05.2007 und als Zuschlagsart das wirtschaftlich günstigste Angebot genannt. Die Antragstellerin hat als D I GmbH, innerhalb der vorgegebenen Frist ein Angebot vom 13.02.2007 mit einer Anbotssumme von 459.174,37 Euro inkl. USt. abgegeben.

Im diesem Angebot wurden ua. für die Reinigungskategorie Büro Reinigungsleistungen zwischen 500 und 644 pro Stunde und Besprechung zwischen 500 und 670 pro Stunde angeboten.

Am 14.02.2007 hat die Angebotsöffnung stattgefunden.

 

Mit Schreiben vom 8. März 2007 richtete die Auftraggeberin ein Aufklärungsschreiben an die Antragstellerin mit folgendem Inhalt:

 

"Unter Bezugnahme auf das offene Vergabeverfahren betreffend "Gebäudereinigung -  Amtsgebäude Linz und Ansfelden" ersuchen wir Sie gemäß §§ 125 f BVergG 2006 um schriftliche Aufklärung nachfolgender Fragestellung:

 

Ihrer Kalkulation liegen für die folgenden Reinigungskategorien die nebenstehenden Leistungskennzahlen (durchschnittliche -Leistung pro Stunde) zu Grunde.

 

·               Büro: zwischen 500 und 644 m²

·               Besprechung: zwischen 500 und 670 m²

·               Seminarraum: 592

·               Verkehrsfläche (Stiege): zwischen 300 und 500 m²

 

Lt. Ihrem (dem Angebot beiliegenden) Organisationsplan planen Sie mit insgesamt 462 Wochenstunden für alle 12 Objekte. Wir ersuchen um ausführliche, nachvollziehbare Erklärung Ihrer Arbeitsmethoden, wie Sie planen, das vorgegebene Leistungsverzeichnis in Ihrer kalkulierten Zeit zu erfüllen.

Wir sehen einer klaren Darstellung Ihrer innovativen Reinigungsmethoden bzw.
-techniken mit Interesse entgegen und erwarten uns eine schlüssige Beurteilung Ihrer Leistungskennzahlen und Stundenkalkulationen, die deutlich vom branchenüblichen Ausmaß abweichen.

 

Weiters ersuchen wir in diesem Zusammenhang anhand eines beliebigen Objektes der gegenständlichen Ausschreibung ausführlich darzustellen (detaillierter, geschätzter Zeitaufwand in Minuten und Sekunden für die Erfüllung sämtlicher vorgegebener Reinigungstätigkeiten lt. Durchführungsintervall des Leistungs­verzeichnisses), wie der Reinigungsablauf (einschließlich Rüstzeiten und Zeitaufwand für die Müllentsorgung) einer Woche in der kalkulierten Zeit lt. Organisationsplan erfolgen soll.

 

Wir erwarten Ihre Stellungnahme bis spätestens Freitag,  16. März 2007 und weisen ausdrücklich darauf hin, dass Ihr Angebot gemäß § 129 Abs. 2 BVergG 2006 ausgeschieden werden kann, wenn die verlangten Aufklärungen nicht innerhalb der gestellten Frist gegeben werden, oder diese einer nachvollziehbaren Begründung entbehren."

 

Am 16. März 2007 übersandte die Antragstellerin ein Schreiben folgenden Inhalts:

 

"... vorab einige Worte zu den von Ihnen angesprochenen branchenüblichen Kennzahlen. Laut Ihrem Leistungsverzeichnis sind in einigen Raumgruppen Bodenreinigungen nur 2 x wöchentlich vorgesehen, und diese mittels Feuchtwischen – hier liegt unsere Kalkulation durchaus im üblichen Rahmen. (vgl. Anlage Fachliteratur) Bitte beachten Sie, dass die von Ihnen hinterfragten Werte Durchschnittszahlen der verschiedenen Leistungsanforderungen sind (Feuchtwischen bzw. Saugen der Bodenflächen in den Büros 2 x wöchentlich, an den übrigen Tagen Leistungen wie beispielsweise Abfallbehälter entleeren). Ihre Ausschreibung hat keine Felder enthalten, die eine derartige Aufschlüsselung vorgesehen hätten.

 

Wöchentliche und monatliche Leistungen werden gleichmäßig auf die Wochentage aufgeteilt. Weg- und Rüstzeiten sind im erforderlichen Ausmaß berücksichtigt.

 

Anhand des Objektes Traunuferstraße erhalten Sie eine Aufschlüsselung nach dem Kriterium Bodenreinigung.

 

Eine auf Sekunden genaue Aufschlüsselung der Tätigkeiten wie zum Beispiel Telefone, Lichtschalter, Türen, Tische, Abfallbehälter, Stühle, Spiegel, etc reinigen ist in der geforderten Präzision nur dann möglich, wenn ein vollständiges Inventarium mit Raumverzeichnis, Plänen, Größenangaben, etc vorliegt. Dies ist in der gegenständlichen Ausschreibung nicht der Fall – daher basiert unsere Kalkulation auf den gegenständlichen Erfordernissen und den zur Verfügung gestellten Daten.

 

Sollten Sie weitere Nachweise benötigen, werden wir diese im notwendigen Ausmaß gerne erbringen. Laut Ihrer Ausschreibung Punkt 6 binnen einer Frist von 14 Tagen."

 

Diesem Schreiben war unter anderem eine Aufstellung nach dem Kriterium Bodenreinigung anhand des Projektes Traunuferstraße beigelegt. Darin wurden für eine Gesamtfläche von 474,81 bestehend aus den Raumkategorien Büro, Besprechung, Teeküchen, Sanitär, Gang, Stiege ein Stundenaufwand von 31,34 pro Monat angegeben.

 

Mit Schreiben vom 26.03.2007 wurde von der Auftraggeberin an die Antragstellerin ein erneutes Aufklärungsersuchen mit folgendem Inhalt gerichtet:

 

"Unter Bezugnahme auf das offene Vergabeverfahren betreffend "Gebäudereinigung -Amtsgebäude Linz und Ansfelden" fordern wir Sie gemäß §§ 125 f BVergG 2006 erneut auf, uns eine ausführliche schriftliche Beantwortung der abschließend angeführten weiteren Fragen zu übermitteln und dabei auch auf unsere nachfolgenden Ausführungen zu Ihrem Schreiben vom 16. März 2007 einzugehen.

1.) Leistungsverzeichnis:

Wie Sie richtig anführen ist grundsätzlich die Reinigung des Bodens 2x wöchentlich durchzuführen. Allerdings ist in unserem Leistungsverzeichnis beschrieben, dass eine Bodenreinigung zusätzlich auch "nach Erfordernis" (zB Entfernen der Absatzstriche auf Hartböden und Fleckendetachur des textilen Fußbodenbelages) zu erfolgen hat und dementsprechend diese Reinigung öfter als 2x wöchentlich ausfallen kann. Zusätzlich ist in der Einleitung unseres Leistungsverzeichnisses (Ausschreibungsunterlagen Seite 32) ausführlich beschrieben, dass eine Reinigung "nach Erfordernis" auch täglich anfallen kann, wenn im Zuge der Reinigungsdurchführung Verschmutzungen festgestellt werden (zB aufliegender Grobschmutz, Papierreste, Staub, Straßenschmutz, etc....)! Daher waren selbstverständlich die für diese Tätigkeiten benötigten Zeiten bei der Kalkulation der Leistungskennzahlen mit zu berücksichtigen (sh, dazu auch die Ausschreibungsunterlagen auf Seite 62, wo dies wortwörtlich angeführt ist)!

Weiters führen Sie  in Ihrem  Schreiben an,  dass   "das Feuchtwischen  bzw.   Saugen  der Bodenflächen in Büros 2x wöchentlich, an den übrigen Tagen Leistungen wie beispielsweise Abfallbehälter entleeren " durchzuführen ist. Dazu möchten wir ausdrücklich betonen, dass Tätigkeiten wie "beispielsweise Abfallbehälter entleeren" - wie im Leistungsverzeichnis angeführt - selbstverständlich täglich durchzuführen sind und nicht wie von Ihnen angeführt "an den übrigen Tagen"!

2.) Feuchtwischen:

Ihr vorgelegter Auszug aus der Fachliteratur bezüglich "Feuchtwischen" geht nur auf diese Reinigungsmethode ein und keinesfalls auf eine dem Leistungsverzeichnis entsprechende, umfassende Reinigung einer jeweiligen Reinigungskategorie.

Aufklärungsersuchen:

Eine Gegenüberstellung bzw. ein Vergleich Ihrer Leistungskennzahlen mit der durchschnittlich angebotenen Leistung der preislich nachgeordneten Angebote (deren Leistungskennzahlen den branchenüblichen Marktkennzahlen entsprechen) stellt sich wie folgt dar:

1.) Reinigungskategorie "Büro":

 

Objekt

durchschnittliche m2-Leistung pro Stunde der Fa, D

durchschnittliche m2-Leistung pro Stunde der übrigen abgegebenen Angebote

Altstadt 30

644

336

Altstadt 30a

644

335

Anastasius-Grün- Straße 22

550

339

Fabrikstraße 32

644

339

Goethestraße 86

644

339

Kärntnerstraße 10-12

600

355

Kärntnerstraße 14-16

580

348

Klosterstraße 7/Landhaus

500

337

Knabenseminarstraße 2

644

331

Promenade 37

500

336

Traunuferstraße 96

600

330

2.) Reinigungskategorie "Besprechung":

 

Objekt

durchschnittliche m2-Leistung pro Stunde der Fa. D

durchschnittliche m2-Leistung pro Stunde der übrigen abgegebenen Angebote

 

Altstadt 30

670

328

 

Altstadt 30a

670

328

 

Anastasius-Grün- Straße 22

670

341

 

Fabrikstraße 32

670

331

 

Goethestraße 86

670

330

Kärntnerstraße 10-12

670

338

Kärntnerstraße 14-16

600

341

Klosterstraße 7/Landhaus

670

335

Knabenseminarstraße 2

670

323

Promenade 37

600

336

Traunuferstraße 96

500

322

 

Wir ersuchen Sie in diesem Zusammenhang um Aufklärung, wie Ihre angebotene Leistung (m2 pro Stunde) in den Reinigungskategorien "Büro" und "Besprechungsräume" durchführbar ist! Wir fordern Sie daher auf, anhand der beiliegenden Aufstellung für die beiden Reinigungskategorien den jeweiligen Zeitaufwand pro angeführter Tätigkeit aufzuschlüsseln! Dazu haben wir einen Raster vorbereitet, der für beide angeführten Reinigungskategorien und für alle ausgeschriebenen Objekte (ausgenommen das Objekt Peuerbachstraße 26) anzuwenden und auszufüllen ist!

Da bei der Kalkulation Ihrer Leistungskennzahlen auch die im Leistungsverzeichnis angeführten Tätigkeiten "nach Erfordernis" zu berücksichtigen waren (siehe auch Ausschreibungsunterlagen Seite 32 und 62), sind die kalkulierten Zeitaufwände für diese Tätigkeiten ebenso anzugeben!

Zusätzlich ist noch auf folgende Detailfragen einzugehen:

• In Ihren ausgefüllten Kalkulationsblättern (Objekt-Preisblätter der Ausschreibung) geben Sie beim "Monatsfaktor" bei einigen Reinigungskategorien die Zahl "4,33" an. Bei Ihrem vorgelegten Beispiel "Traunuferstraße 96" wenden Sie als Umrechnungsfaktor von der Wochen- zur Monatsleistung den Faktor "4,2" an. Wie ist der Unterschied zu erklären, da es dadurch zu einer Abweichung bei den "errechneten Stunden pro Monat" kommen kann,

• Bei der Aufschlüsselung der Tätigkeiten ist auch auf die Zeitangaben einzugehen, die sich auch auf Rüstzeiten, Wegezeiten, Zeitaufwände für die Müllentsorgung und persönliche Ausfallzeiten (zB Toilettenbesuche) beziehen!

Wir erwarten Ihre Stellungnahme bis spätestens 10. April 2007 (einlangend) und weisen ausdrücklich darauf hin, dass Ihr Angebot gemäß § 129 Abs. 2 BVergG 2006 ausgeschieden werden kann, wenn die verlangten Aufklärungen nicht innerhalb der gestellten Frist gegeben werden, oder diese einer nachvollziehbaren Begründung entbehren."

 

Diesem Schreiben waren Excel-Tabellen für sämtliche zu reinigenden Objekte für die Reinigungskategorien Büro- und Besprechungsräume unter Anführung der jeweiligen -Anzahlen und mit detaillierter Auflistung der Reinigungstätigkeiten angeschlossen bei denen die Spalten mit den Überschriften Häufigkeit der Durchführung pro Woche; Zeit je Reinigung (min / sec); wöchentlicher Zeitaufwand (min / sec) auszufüllen waren.

 

Die Antragstellerin retournierte diese vollständig ausgefüllten Tabellen gemeinsam mit einem Schreiben vom 10.04.2007, das wie folgt lautete:

 

"... wir beziehen uns auf Ihr Aufklärungsersuchen vom 26. März 2007 und nehmen in Erfüllung der einschlägigen Bestimmungen des BVergG 2006 zu Ihren Fragen wie folgt Stellung:

Allgemeine Bemerkungen:

Wir weisen nochmals darauf hin, dass die ursprüngliche Ausschreibung keinerlei Hinweise auf die nunmehr von Ihnen geforderte detaillierte Kalkulation enthielt. Unsere Kalkulation beruht auf Erfahrungswerten vergleichbarer Objekte, wobei die Tatsache, dass die von der Ausschreibung betroffenen Objekte derzeit von uns betreut werden, berücksichtigt wurde.

Unserer Rechtsansicht zufolge ist es im Zuge der vertieften Angebotsprüfung nicht zumutbar aber auch nicht erforderlich, dass unsere gesamte Kalkulation minutiös oder sekundengenau nachvollzogen wird. Dennoch versuchen wir, Ihrem Aufklärungsersuchen auch diesbezüglich bestmöglich zu entsprechen und erklären, dass wir, ein Unternehmen der seriös und weltweit agierenden Voith-Gruppe, in der Lage sind, die angebotenen Leistungen zu den angebotenen Preisen zu erbringen. Unsere Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit haben wir auch schon bisher im Zuge der Vertragsabwicklung mit dem Land O.Ö. unter Beweis gestellt.

Vorsorglich weisen wir für den Fall, dass Ihre Bedenken aufgrund unserer Stellungnahme nicht ohnedies restlos ausgeräumt werden können, darauf hin, dass wir an einer Zuschlagserteilung auch deshalb sehr interessiert sind, um die derzeit in den von der Ausschreibung betroffen Objekten eingeschulten und eingearbeiteten Mitarbeiter weiter beschäftigen zu können. Darüber hinaus verfolgen wir auch das strategische Interesse, einen bedeutenden Kunden wie das Land O.Ö. nicht zu verlieren, um unseren Marktanteil weiter vergrößern zu können.

 Stellungnahme zur Kalkulation:

Ad 1.) Leistunqsverzeichnis

Bisher haben wir bei den betroffenen Objekten die Erfahrung gemacht, dass die in der Kalkulation angesetzten Werte realistisch sind. Der Fall, dass diese Reinigung tatsächlich öfter als 2x wöchentlich anfallen kann, ist ein vertretbares unternehmerisches Risiko. Wie Sie der beiliegenden Kalkulation entnehmen können, wurden alle Leistungskriterien gemäß dem Leistungsverzeichnis berücksichtigt (auch die Entleerung der Abfallbehälter)

Ad 2.) Feuchtwischen

Def: Staubbindendes Wischen in einer Arbeitsstufe mit nebelfeuchten oder präparierten Reinigungstextilien zur Beseitigung von lose aufliegenden Feinschmutz (Staub, Flaum) und In geringerem Umfang auch für aufliegenden Grobschmutz (Papierknäuel, Pappbecher, Zigarettenstummel, etc) und anschließende Aufnahme des Grobschmutzes in ein Behältnis.

Zur Vereinfachung gehen wir von glatten Böden und feucht wischen aus, da diese aufgrund unserer Erwahrungswerte aus der bisherigen Auftragsausführung auch zum größten Teil in den Objekten vorhanden sind. Die kalkulierten Zeiten für Fleckendetachur stehen in diesen Objekten für andere Tätigkeiten zur Verfügung. (Basis ist die von Ihnen zur Verfügung gestellte Tabelle mit der Angabe der Gesamtfläche ohne Differenzierung des Bodentyps). D.h. in der Kalkulation finden sie keine Leistungen für Teppichböden, diese wurden unter „feucht wischen" für glatte Böden subsumiert.

Die Darstellung wird in Sekunden durchgeführt - aus rechnerischen Gründen.

Die Zeit je Reinigung bezieht sich auf ein Büro oder ein Besprechungszimmer und eine Durchführung.

Die Intervalle und Leistungszahlen basieren auf Erfahrungswerten in Objekten, die in ganz Europa von D betreut werden.

 

Zum Aufklärungsersuchen „Detailfragen":

Bezüglich des von Ihnen angeführten Monatsfaktors dürfen wir darauf hinweisen, dass absolute Zahlen pro Objekt und Raumgruppe aufscheinen. Für die Raumgruppen Büro und Besprechungsräume sind 21 Arbeitstage zugrunde gelegt. Für die Raumgruppen mit dem Faktor 4,33 sind ebenfalls absolute Zahlen hinterlegt und damit formal richtig und eindeutig die Stunden für Sie nachvollziehbar. Der gewählte Ansatz stellt eine Kombination aus der in der Fachliteratur  zugrunde liegenden Arbeitszeitkalkulation und der tatsächlichen Arbeitstage der nächsten Jahre  dar. Damit ergibt sich aus unserer Sicht eine realistische Abbildung der nächsten Jahre.

 Wenn Sie die Summe der Zeiten der Tätigkeiten die Summe der zur Verfügung stehenden Zeiten  gegenüber stellen, ergibt sich eine Differenz freier Zeiten, die sich auf Rüstzeiten, Wegezeiten,  Aufwendungen für die Müllentsorgung und persönliche Ausfallzeiten (z.B. Toilettenbesuche)  sowie Mehraufwendungen beziehen! Die unterschiedliche Dimension dieser Zeiten lassen sich  durch Objektgröße, Erfahrungswerte unserer bisherigen Tätigkeiten und speziellen  Objektkriterien begründen.

 

Zum Aufklärungsersuchen 1.) Reinigungskategorie "Büro" und

                                                2.) Reinigungskategorie "Besprechung"

Die zugrunde liegende Kalkulation basiert auf Anzahl der Räume, Raumgröße und Erfahrungswerte unserer bisherigen Tätigkeiten - sowohl in den angeführten Objekten aufgrund unserer bisherigen Tätigkeit als auch in anderen vergleichbaren Objekten, die europaweit von uns betreut werden.

Aus unserer Erfahrung sind zusätzliche Reinigungen (Sichtreinigungen) nur im sehr eingeschränkten Ausmaß erforderlich und in der Kalkulation einerseits über freie Zeiten, als auch über Flächenleistungen der einzelnen Kategorie berücksichtigt. Dies stellt für uns Teil unseres unternehmerischen Risikos dar und wird letztendlich von uns getragen.

 

Zusammenfassung:

Aus unserer Sicht bestehen unter Berücksichtigung der Gesamtsituation und unserer besonderen Leistungsfähigkeit keine Zweifel an der Angemessenheit, Erklärbarkeit und Nachvollziehbarkeit der angebotenen Preise.

Für weitere Auskünfte stehen wir gerne zur Verfügung."

 

Mit 30. April 2007 verfasste die Auftraggeberin ein Protokoll über die vertiefte Angebotsprüfung des Angebotes der Antragstellerin. Dieses enthält unter Punkt F) vertiefte Angebotsprüfung folgenden Inhalt:

 

"Mit Schreiben vom 10. April 2007 hat die Fa. D die unsererseits vordefinierten Listen ausgefüllt vorgelegt und zu den Detailfragen Stellung bezogen.

In unseren beiden letzten Schreiben an die Firma D wurde unter anderem um Aufklärung ersucht, wie die überdurchschnittlich hohen Stundenleistungen realisierbar bzw. durchführbar sind, wobei sich unter Berücksichtigung der eingegangenen Antwortschreiben das Bild ergab, dass die vorgelegten Zeiten nicht einmal theoretisch ausreichen, um einen ausschreibungskonformen Reinigungszustand herzustellen.

Als Vergleichswerte zu den pauschalen Richtzeiten wurden Berichte der "FIGR Forschungs- und Prüfinstitut für Facility Management GmbH, 72555 Metzingen" herangezogen.

Ebenso liegen uns auch Leistungsrichtwerte der Firma "J D, CH-9542 Münchwilen" vor, die das grobe Abweichen der angebotenen Leistungskennzahlen der Fa. D von üblichen realisierbaren Werten untermauern.

Weiters erscheint eine Gegenüberstellung der Leistungskennzahlen des Angebotes der Fa, D vom 17. November 2005 (widerrufene Ausschreibung mit einem für die Reinigungs­durchführung nahezu gleichlautenden Leistungsverzeichnis) zum nunmehr vorliegenden aktuellen Angebot bemerkenswert:

Die im Zuge des Aufklärungsersuchens überprüften Reinigungskategorien "Büro und Besprechung" weisen zum Angebot aus 2005 folgende Unterschiede auf:

 

 

Leistungskennzahlen

Reinigungskategorie

Angebot vom 17.11.2005

Angebot vom 13.2.2007

"Büro"

405 m2 pro Stunde

zwischen 500 und 644 m2 pro Stunde

"Besprechung"

381m2 pro Stunde

zwischen 500 und 670 m2 pro Stunde

 

Unter der Annahme, dass die Firma D I auch im Angebot vom 17.11.2005 mit seriösen Leistungskennzahlen kalkuliert hat und unter Berücksichtigung der kollektiv­vertraglichen Lohnerhöhungen für die Jahre 2006 und 2007 sowie aufgrund der Tatsache, dass in beiden Antwortschreiben der Fa. D keinerlei neuen, innovativen Reinigungsmethoden präsentiert wurden (die Gegebenheiten in den zu reinigenden Objekten sind nach wie vor unverändert), erscheinen die um teilweise mehr als 50 Prozent höheren Leistungskennzahlen als unplausibel bzw. undurchführbar.

Eine weitere Untermauerung der viel zu hohen Leistungskennzahlen stellt der Kollektivvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk dar: Darin ist festgelegt, dass (Zitat): "eine im Durchschnitt objektbezogene Leistung bis 195 m2 pro Stunde zulässig ist".

Sehr wohl wissend, dass sich diese Leistung auf "Handreinigung" bezieht und auch, dass mittlerweile durch neue Reinigungsmethoden und -techniken unter Umständen auch eine höhere Leistung realisierbar ist, gehen wir trotzdem davon aus, dass in den beiden angeführten Reinigungskategorien eine maschinelle Reinigung nicht durchgeführt werden kann. Auch bietet das der gegenständlichen Ausschreibung zugrunde liegende Leistungsverzeichnis selbst beim Einsatz noch so innovativer Reinigungsmethoden - die im Übrigen auch nicht nachgewiesen wurden - keinerlei Spielraum, die kalkulierten Leistungskennzahlen zu erreichen.

Abschließend wird festgehalten, dass der Gesamtangebotspreis der Firma D um rund 26 Prozent unter der Auftragswertschätzung liegt!

Zusammenfassend lässt sich somit sagen, dass die hohen Stundenleistungen der Firma D I weder plausibel noch realisierbar sind."

 

Mit Schreiben der Auftraggeberin vom 3. Mai 2007 erfolgte die Verständigung der Antragstellerin vom Ausscheiden des Angebotes mit nachstehendem Wortlaut:

 

" Unter Bezugnahme auf das im Betreff genannte Vergabeverfahren müssen wir Ihnen leider mitteilen, dass Ihr Angebot vom 13. Februar 2007 gemäß § 129 Abs. 1 Z. 3 und 7 sowie Abs 2 BVergG 2006 ausgeschieden werden musste.

Nach § 129 Abs 1 Z 3 BVergG 2006 hat der Auftraggeber vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung Angebote auszuscheiden, "die eine - durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte - nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises (zB spekulative Preisgestaltung) aufweisen".

Die Prüfung der Plausibilität umfasst vor allem die formale Nachvollziehbarkeit der Kalkulation anhand der von den Bietern bekannt gegebenen Daten. Nachvollziehbar ist ein Kalkulationsansatz dann, wenn er nicht nur rechnerisch richtig ist, sondern wenn er auch inhaltlich und kalkulatorisch plausibel begründbar ist.

Ihrer Kalkulation liegen für die folgenden Reinigungskategorien die nachstehenden Leistungskennzahlen (durchschnittliche m2-Leistung pro Stunde) zu Grunde.

·            Büro: zwischen 500 m2 und 644 m2

·            Besprechung: zwischen 500 m2 und 670 m2

·            Seminarraum: 592 m2

·            Verkehrsfläche (Stiege): zwischen 300 m2 und 500 m2

Im Zuge der vertieften Angebotsprüfung wurde unter anderem um Aufklärung ersucht, wie diese überdurchschnittlich hohen Stundenleistungen realisierbar bzw. durchführbar sind, wobei sich unter Berücksichtigung der eingegangenen Antwortschreiben (auszugsweise) folgendes Bild ergab:

"Abfallbehälter (Restmüll), Papierkörbe inkl. Kartonagen und Aschenbecher entleeren und Aschenbecher feucht auswischen; Inhalt in Behältnisse an den entsprechenden Sammelstellen entsorgen" - kalkulierte Zeit: 5 Sekunden pro Durchführung je Objekt.

"Waagrechte Oberflächen von Tischen u. Schreibtischunterlagen feucht wischen; Ablagen nass reinigen und nachtrocknen (soweit freigemacht)" - kalkulierte Zeit: 7 Sekunden pro Durchführung je Objekt.

"Griffspuren an Lichtschaltern, Türen, Zargen, Wandverkleidungen, Glastüren und Innenverglasungen durch feucht Reinigen entfernen"- kalkulierte Zeit: 8 Sekunden pro Durchführung je Objekt.

Unter Zugrundelegung des gegenständlichen Leistungsverzeichnisses ist es offensichtlich, dass diese Zeiten nicht einmal theoretisch ausreichen, einen ausschreibungskonformen Reinigungszustand herzustellen.

Als Untermauerung geben wir einen Auszug aus einem Bericht der "FIGR Forschungs- ­und Prüfinstitut für Facility Management GmbH, 72555 Metzingen" wieder, der sich auf pauschale Richtzeiten innerhalb von Objekten bezieht:

·         Toiletten................................................ 40 bis 70 m2 / h

·         Wasch- und Duschräume.................. 90 bis 130 m2 / h

·         Büro- und Verwaltungsräume............ 190 bis 250 m21 h

·         Flure........................................................ 300 bis500m2/h

·         Treppenhäuser........................................ 120 bis 180m2/h

Weiters sind in diesem Bericht "Richtzeiten zur Reinigung von Inventar und Ausstattung" angegeben, die folgendermaßen lauten:

·         Abfallbehälter/Papierkörbe leeren..................................... 19,5 Sek. pro Stück

·         Aschenbecher leeren und auswischen.............................. 29,2 Sek. pro Stück (geht man dabei nur von einem Behälter pro Büro aus und addiert man beide Zeiten, so kommt man alleine bei diesen Tätigkeiten auf über 48 Sekunden pro Büro!)

·         Schreibtischoberfläche feucht reinigen............................. 35,3 Sek. pro Stück (Ihre kalkulierten 8 Sekunden beziehen sich auf die Reinigung pro Büro, dies bedeutet, dass in den Doppel- und Großraumbüros die Reinigung aller Schreibtische in dieser Zeit erledigt wird, Weiters ist im Gegensatz zu diesem Bericht laut Leistungsverzeichnis der gegenständlichen Ausschreibung auch das Nachtrocknen inkludiert!)

·         Türen: Griffspuren beseitigen.............................................. 37,8 Sek, pro Stück

 

Dies sind nur vier markante Tätigkeiten aus dem "FIGR-Bericht", welche - neben der allgemeinen Lebenserfahrung - klar und deutlich belegen, dass Ihre kalkulierten Zeiten nicht realisierbar sind und daher eine ordnungsgemäße, dem Leistungsverzeichnis entsprechende Reinigungsdurchführung der ausgeschrieben Objekte nicht möglich ist.

 

In Ihrem Schreiben vom 10. April 2007 führen Sie an:

"Unsere Kalkulation beruht auf Erfahrungswerten vergleichbarer Objekte, wobei die Tatsache, dass  die  von  der Ausschreibung  betroffenen  Objekte  derzeit von  uns  betreut werden, berücksichtigt wurde. Unsere Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit haben wir auch schon bisher im Zuge der Vertragsabwicklung mit dem Land . unter Beweis gestellt."

Zu den "Erfahrungswerten vergleichbarer Objekte" und der "Mitberücksichtigung der derzeit durch Sie betreuten Objekte bei der Kalkulation" dürfen wir ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Reinigung der von Ihnen betreuten Objekte bis Ende des Jahres 2005 mit einer durchschnittlichen Stundenleistung von 180 m² und seit Anfang des Jahres 2006 (Umstellung von Voll- auf Sichtreinigung) mit rd. 250 m2 pro Stunde durchgeführt wurde bzw. wird. (Ihre angebotenen Leistungskennzahlen liegen zwischen 318 und 560 m2 pro Stunde durchschnittlich je Objekt und lassen daher keine Rückschlüsse auf Erfahrungswerte zu!)

Da sich die kalkulierte Quadratmeterleistung unmittelbar auf den angebotenen Gesamtpreis auswirkt und dieser damit eine nicht plausible Zusammensetzung aufweist, war entsprechend § 129 Abs 1 Z 3 BVergG 2006 vorzugehen.

 

Hinzu kommt, dass - wie bereits oben ausführlich dargelegt - eine das Leistungsverzeichnis der gegenständlichen Ausschreibung erfüllende Reinigungsdurchführung auf Basis Ihrer Stundenkalkulation geradezu denkunmöglich ist, so dass Ihr Angebot auch gemäß § 129 Abs 1 Z 7 BVergG 2006 als nicht ausschreibungskonform auszuscheiden war.

Letztendlich brachten die Ihrerseits vorgelegten Antwortschreiben vom 16. März 2007 und 10. April 2007 zu den "Aufklärungsersuchen" keinerlei nachvollziehbare Begründung, wie Ihre angebotene Leistung (m2 pro Stunde) in den Reinigungskategorien "Büro" und "Besprechungsräume" durchführbar ist, so dass Ihr Angebot auch gemäß § 129 Abs 2 BVergG 2006 ausgeschieden wurde."

 

4.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Vergabeunterlagen sowie aus den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 05.06.2007. Er wurde im Umfang der gemachten Feststellungen auch von keiner der Verfahrensparteien bestritten, insbesondere wurden auch die angeführten Zahlenwerte bzw. - und Stundenleistungen nicht in Abrede gestellt.

 

4.4.     Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 25.05.2007, VwSen-550342/7 wurde dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung insofern stattgegeben, als der Auftraggeberin die Fällung der Zuschlagsentscheidung bis zur Entscheidung in diesem Nachprüfungsverfahren, längstens aber bis 16.07.2007 untersagt wurde.

 

5.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1.   Gemäß § 1 Abs.1 Oö. Vergaberechtsschutzgesetz (Oö. VergRSG) regelt dieses Landesgesetz den Rechtsschutz gegen Entscheidungen der Auftraggeber in Verfahren nach den bundesrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens (Vergabeverfahren), die gemäß Art.14b Abs.2 Z2 B-VG in den Vollzugsbereich des Landes fallen.

 

Das Land Oberösterreich ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 1 Abs.1 Oö. VergRSG und unterliegt daher das gegenständliche Nachprüfungsver­fahren den Bestimmungen des Oö. VergRSG.

 

Gemäß § 2 Abs.1 Oö. VergRSG obliegt dem Unabhängigen Verwaltungssenat die Gewährung von Rechtsschutz gemäß § 1 Abs.1 leg.cit.

 

Gemäß § 2 Abs.3 Oö. VergRSG ist der Unabhängige Verwaltungssenat bis zur Zuschlagsentscheidung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen die bundesgesetzlichen Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens und die dazu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht zuständig zur Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen (§ 2 Z16 lit.a BVergG 2006) des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin im Rahmen der vom Antragsteller bzw. der Antragstellerin geltend gemachten Beschwerdepunkte.

 

Der gegenständliche Antrag ist rechtzeitig und zulässig. Aufgrund der Höhe des geschätzten Auftragswertes der ausgeschriebenen Leistung sind die Bestimmungen für den Oberschwellenbereich anzuwenden.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Oö. VergRSG hat der Unabhängige Verwaltungssenat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers bzw. einer Auftraggeberin mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn

1)sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung den Antragsteller bzw. die Antragstellerin in dem von ihm bzw. von ihr nach § 5 Abs.1 Z5 geltend gemachten Rechten verletzt wird und

2)diese Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.

 

§ 125 Abs.1 bis 5 BVergG 2006 lauten:

(1)     Die Angemessenheit der Preise ist in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen.

(2)     Bei der Prüfung der Angemessenheit der Preise ist von vergleichbaren Erfahrungswerten, von sonst vorliegenden Unterlagen und von den jeweils relevanten Marktverhältnissen auszugehen.

(3)     Der Auftraggeber muss Aufklärung über die Positionen des Angebotes verlangen und gemäß Abs.4 und 5 vertieft prüfen, wenn

1.   Angebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen,

2.   Angebote zu hohe oder zu niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen gemäß § 80 Abs.4 aufweisen, oder

3.   nach Prüfung gemäß Abs.2 begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen.

(4)     Bei einer vertieften Angebotsprüfung ist zu prüfen, ob die Preise betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind. Geprüft werden kann insbesondere, ob

1.   im Preis aller wesentlichen Positionen alle direkt zuordenbaren Personal-, Material-, Geräte-, Fremdleistungs- und Kapitalkosten enthalten sind und ob die Aufwands- und Verbrauchsansätze nachvollziehbar sind;

2.   der Einheitspreis (Pauschalpreis, Regiepreis) für höherwertige Leistungen grundsätzlich höher angeboten wurde als für geringerwertige Leistungen;

3.   die gemäß § 97 Abs. 3 Z3 geforderte oder vom Bieter gemäß § 109 Abs.2 vorgenommene Aufgliederung der Preise oder des Gesamtpreises (insbesondere der Lohnanteile) aus der Erfahrung erklärbar ist.

(5)     Im Zuge der vertieften Angebotsprüfung muss der Auftraggeber vom Bieter eine verbindliche schriftliche – bei minder bedeutsamen Unklarheiten auch mündliche oder telefonische – Aufklärung verlangen. Die anschließende Prüfung hat unter Berücksichtigung der eingegangenen Erläuterungen bzw. der vom Bieter allenfalls vorgelegten Nachweise zu erfolgen. Der Auftraggeber hat insbesondere Erläuterungen in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit des gewählten Fertigungs- oder Bauverfahrens bzw. der Erbringung der Dienstleistung, die gewählten technischen Lösungen, außergewöhnlich günstige Bedingungen, über die der Bieter bei der Erbringung der Leistung verfügt, die Originalität der von Bieter angebotenen Leistung, die am Ort der Leistungserbringung geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen oder die etwaige Gewährung einer staatlichen Beihilfe an den Bieter bei der Überprüfung entsprechend zu berücksichtigen. Die vom Bieter erteilten Auskünfte sind der Niederschrift über die Prüfung der Angebote beizuschließen. Sofern der geschätzte Auftragswert 120 000 Euro nicht erreicht, kann von der Vorgehensweise gemäß diesem Absatz abgesehen werden.

 

§ 126 Abs.1 und 2 BVergG 2006 lauten:

(1)     Ergeben sich bei der Prüfung der Angebote Unklarheiten über das Angebot, einschließlich etwaiger Varianten-, Alternativ- oder Abänderungsangebote, oder über die geplante Art der Durchführung, oder werden Mängel festgestellt, so ist, sofern die Unklarheiten für die Beurteilung der Angebote von Bedeutung sind, vom Bieter eine verbindliche schriftliche Aufklärung zu verlangen. Die vom Bieter erteilten schriftlichen Auskünfte bzw. die vom Bieter allenfalls vorgelegten Nachweise sind der Niederschrift über die Prüfung der Angebote beizuschließen. Sofern der geschätzte Auftragswert 120 000 Euro nicht erreicht, kann von der Vorgehensweise gemäß diesem Absatz abgesehen werden.

(2)     Die durch die erteilten Aufklärungen allenfalls veranlasste weitere Vorgangsweise darf die Grundsätze der §§ 19 Abs.1, 101 Abs.4, 104 Abs.2 und 127 nicht verletzen.

 

§ 129 BVergG 2006 lautet:

(1)   Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat der Auftraggeber auf Grund des Ergebnisses der Prüfung folgende Angebote auszuscheiden:

1.   Angebote von Bietern, die von der Teilnahme am Vergabeverfahren gemäß § 20 Abs.5 oder gemäß § 68 Abs.1 auszuschließen sind;

2.   Angebote von Bietern, deren Befugnis, finanzielle, wirtschaftliche oder technische Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht gegeben ist;

3.   Angebote, die eine – durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte – nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises (zB spekulative Preisgestaltung) aufweisen;

4.   Angebote, bei denen der Bieter keine Preise angibt, sondern nur erklärt, das billigste Angebot um einen bestimmten Prozentsatz oder Wert zu unterbieten;

5.   Angebote, bei denen ein Vadium verlangt wurde, dessen Nachweis bei Angebotsöffnung jedoch fehlt;

6.   verspätet eingelangte Angebote;

7.   den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote, Teil-, Alternativ- und Abänderungsangebote, wenn sie nicht zugelassen wurden, nicht gleichwertige Alternativ- oder Abänderungsangebote und Alternativangebote, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen, sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn deren Mängel nicht behoben wurde oder nicht behebbar sind;

8.   Angebote von Bietern, die mit andern Unternehmern für den Auftraggeber nachteilige, gegen die guten Sitten oder gegen den Grundsatz des Wettbewerbs verstoßende Abreden getroffen haben;

9.   rechnerisch fehlerhafte Angebote, die gemäß den Festlegungen in der Ausschreibung nicht weiter zu berücksichtigen sind;

10.                        Angebote von nicht aufgeforderten Bietern;

11.                        Angebote von Bietern, bei welchen dem Auftraggeber im Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung bzw. des Ablaufes der gemäß § 112 Abs.3 gesetzten Nachfrist kein Bescheid über die Erteilung der Anerkennung bzw. den Ausspruch der Gleichhaltung gemäß den §§ 373c, 373d und 373e GewO 1994 oder keine Bestätigung gemäß der EWR-Architektenverordnung oder EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung vorliegt.

(2)   Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung kann der Auftraggeber Angebote von Bietern ausscheiden, die es unterlassen haben, innerhalb der ihnen gestellten Frist die verlangten Aufklärungen zu geben oder deren Aufklärung einer nachvollziehbaren Begründung entbehren.

(3)   Der Auftraggeber hat den Bieter vom Ausscheiden seines Angebotes unter Angabe des Grundes nachweislich elektronisch oder mittels Telefax zu verständigen.

 

5.2. Die Auftraggeberin führt drei Ausscheidensgründe an, nämlich gemäß § 129 Abs.1 Z3 BVergG 2006 die nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises, gemäß § 129 Abs.1 Z7 BVergG 2006 ein nichtausschreibungskonformes Angebot und gemäß § 129 Abs.2 eine unzureichende Aufklärung.

 

Zum chronologisch im Vergabeverfahren von diesen Gründen als ersten zu prüfenden, nämlich der mangelnden Aufklärung ist zunächst festzuhalten, dass ein Ausscheiden nach den gesetzlichen Bestimmungen nur dann zulässig ist, wenn ein solches Aufklärungsersuchen überhaupt berechtigterweise gestellt wurde. Es müssen somit zumindest eine der Voraussetzungen des § 125 Abs.3 Z1-3 BVergG 2006 bzw. des § 126 Abs.1 BVergG 2006 vorliegen.

 

Die Auftraggeberin hat bereits im Jahr 2005 eine ähnliche Ausschreibung für Reinigungsleistungen von Amtsgebäuden durchgeführt, wobei nunmehr natürlich zum Teil Büroräumlichkeiten hinzu bzw. auch weggekommen sind, jedoch grundsätzlich die Art der Reinigungsobjekte und auch der durchzuführenden Tätigkeiten als gleichwertig anzusehen ist. Bei dieser Ausschreibung, die letztlich in Folge einer stattgebenden Nachprüfungsentscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates widerrufen wurde, hat die Antragstellerin in ihrem Angebot vom 17.11.2005 für die Reinigungskategorien Büro Reinigungsleistungen von 405 pro Stunde und für die Reinigungskategorie Besprechung von 381 pro Stunde angeboten, während im nunmehrigen Angebot vom 13.02.2007 für Büro zwischen 500 und 644 pro Stunde und für Besprechung zwischen 500 und 670 pro Stunde angeboten wurde.

 

Die Antragstellerin war aber bereits vor dieser ersten schließlich widerrufenen Ausschreibung Auftragnehmerin und hat die Reinigungsleistungen in einem wesentlichen Teil von Amtsgebäuden durchgeführt, hier zwar noch unter der Anforderung einer Vollreinigung, aber zu wesentlich geringeren -Leistungen von 180 pro Stunde.

 

Auch in dem aufgrund der widerrufenen Ausschreibung notwendigerweise zu verlängernden Vertrag ab 2006 bei Umstellung auf Sichtreinigung wurden mit der Antragstellerin zwar mit  rd. 250 pro Stunde höhere -Stundenleistungen vereinbart, aber bei weitem nicht die nunmehr angebotenen.

 

Die Auftraggeberin hat weiters entsprechende Studien von namhaften Reinigungs­mittellieferanten bzw eines anerkannten Institutes vorgelegt, nach denen ebenfalls die genannten -Leistungen maßgeblich unter den nunmehr angebotenen
-Sätzen liegen.

 

Auch aus einem Vergleich mit anderen Angeboten ergab sich hier eine maßgebliche Überschreitung der -Sätze im Angebot der Antragstellerin. Überdies deckten sich die angebotenen Leistungen nach den Angaben der Auftraggeberin nicht mit ihren bisherigen Erfahrungswerten mit eigenem Reinigungspersonal, aber auch mit fremdem Reinigungspersonal in anderen Amtsgebäuden des Amtes der
Oö. Landesregierung und in den Bezirkshauptmannschaften.

 

Weiters lag der Angebotspreis ca. 26% unter der Kostenschätzung.

 

Diese Umstände in ihrer Gesamtheit stellen für den Unabhängigen Verwaltungssenat ausreichende Umstände für Unklarheiten über die geplante Art der Durchführung der Leistung dar, die gemäß § 126 Abs.1 den Auftraggeber sogar dazu verpflichteten eine schriftliche Aufklärung zu verlangen. Angesichts des angebotenen Preises und des Preisabstandes zur Kostenschätzung von ca. 26 % ist auch die Notwendigkeit einer vertieften Angebotsprüfung gemäß § 125 Abs.3 Z1 (ungewöhnlich niedrige Gesamtpreise im Verhältnis zur Leistung) bzw. Z3 (begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen) anzunehmen.

 

Da die erste Aufklärung aus Sicht der Auftraggeberin die Unklarheiten des Angebots nicht beseitigt hat und zum Beispiel auch nur für die Raumgruppe Bodenreinigung mittels Feuchtwischen ausführt, dass hier die Kalkulation im üblichen Rahmen sich befindet und insbesondere auf etwaige innovative Reinigungsverfahren überhaupt nicht Bezug nimmt, war es durchaus zulässig, dass die Auftraggeberin noch ein erneutes Aufklärungsersuchen an die Antragstellerin richtet und hier einen detaillierten Raster auch vorgibt, um die für sie gewünschten Angaben zu erhalten.

 

Im zweiten Aufklärungsersuchen wurde erneut um Aufklärung ersucht, wie die angebotenen -Leistungen in den Reinigungskategorien Büro und Besprechungs­räume durchführbar sind. Es wäre der Antragstellerin hier ohne weiteres freigestanden noch detailliertere Auskünfte bzw. Erklärungen zu liefern und eine nachvollziehbare Begründung für ihre Kalkulationsansätze hinsichtlich der Stundenleistung aber auch bezüglich des Angebotspreises zu liefern.

 

Allgemein muss der Inhalt der Aufklärung so vollständig und detailliert erfolgen, dass die Unklarheiten des Angebotes beseitigt werden (siehe dazu Heid & Partner, Handbuch Vergaberecht, 2. Auflage Seite 406). Ein allgemeiner Verweis auf Branchenüblichkeit bzw. auf Erfahrungen vergleichbarer Objekte und die Tatsache, dass die von der Ausschreibung betroffenen Objekte bisher betreut wurden, reicht hier nicht aus, zumal ja die bisherigen und derzeitigen Stundenleistungen weit unter den angebotenen liegen. Durch diese Ausführungen und weitere nur allgemein gehaltene Angaben hat die Antragstellerin die Zweifel bzw. Unklarheiten der Auftraggeberin auf alle Fälle bestehen lassen wenn nicht sogar bestärkt.

Auch Details zur Kalkulation wurden in den Aufklärungsschreiben nicht bekannt gegeben, sondern auch hier nur Allgemeinsätze, wie dass die angegebenen Werte realistisch oder branchenüblich seien, angeführt.

 

Die Auftraggeberin hat somit die Antragstellerin zu Recht nach der zweiten aus ihrer Sicht und auch objektiv gesehen erfolglosen Aufklärung, da dieser eine nachvollziehbare Begründung fehlte, ausgeschieden.

 

Da somit bereits ein Ausscheidungskriterium als erfüllt anzusehen ist, ist auf die übrigen nicht mehr detailliert einzugehen.

Auch die eingebrachten Beweisanträge auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich Rechnungswesen sowie eines Sachverständigen aus dem Bereich Gebäudereinigungstechnik haben sich somit als hinfällig erwiesen, da sie für die Klärung der Zulässigkeit der Ausscheidung keine relevanten Beiträge mehr liefern können.

 


Die mangelnde Aufklärung ließ das Angebot für die Auftraggeberin zum Zeitpunkt ihrer Aussscheidensentscheidung auch als den Ausschreibungsbedingungen widersprechend und auch in einzelnen maßgeblichen Preispositionen, die sich auch auf den Gesamtpreis auswirken, als nicht plausibel zusammengesetzt erscheinen.

 

Mit den bloßen Angaben in der Aufklärung, dass derartige Leistungskennzahlen branchenüblich seien,  ist noch nicht gesagt, dass damit eine ordnungsgemäße Erfüllung des Leistungsverzeichnisses sichergestellt wird. Hierfür liefern die vorgelegten Unterlagen der Auftraggeberin gewichtige Bedenken, die auch in den diversen Schreiben bzw. in der Angebotsprüfung zum Ausdruck kommen. So sehen die Richtzeiten des FIGR sowie auch die Schreiben von J D und T wesentlich geringere Richtwerte bzw. Stundensätze insbesondere für die Reinigungskategorien Büro und Besprechung, die einen sehr maßgeblich Anteil des Gesamtraumprogramms darstellen, vor. Sofern hier von der Antragstellerin erst in der öffentlichen mündlichen Verhandlung eine gutachtliche Stellungnahme des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung A U vorgelegt wird, so muss dazu festgehalten werden, dass auch hier nur ausgeführt wurde, dass die angebotenen Leistungen als "vertretbar" angenommen werden könnten. Diese Stellungnahme erfüllt bei weitem nicht die Anforderungen an ein Gutachten, da es sich im Grunde nur um vier gleichlautende Stehsätze handelt bei denen nur die Werte für die jeweilige durchschnittliche -Leistung eingesetzt wurden. Es wurde aber keine nähere Begründung geliefert wie der Sachverständige zu derartigen Annahmen kommt.

Auch ein Schreiben der Firma J D vom 13.06.2007, das somit auch erst nach der mündlichen Verhandlung erstellt und von der Antragstellerin vorgelegt wurde, hält zu den von der Auftraggeberin vorgelegten Leistungsrichtwerten fest, dass diese Werte auf reinen Annahmen von J D auf Basis eines theoretischen Leistungsverzeichnisses beruhen würden. Ein verlässlicher Vergleich sei aber nur mit übereinstimmendem Leistungsverzeichnis möglich. Allgemein setzt dieses Schreiben somit die vorgegebenen Leistungswerte nicht außer Kraft, sondern vermeidet jegliche Festlegung. Selbst die hier vorgelegte Tabelle, bei der es offensichtlich nur um eine Bodenreinigung geht, sieht für Büroräume textil  nur eine -Leistung von 601 pro Stunde vor und liegt dabei immer noch unter den angebotenen Höchstwerten. Hartboden für Büros sind darin gar nicht angeführt sondern nur bei Korridoren, die naturgemäß einfacher und mit mehr Maschineneinsatz zu reinigen sind. Nur bei diesen werden Werte von 691 pro Stunde angegeben. Somit ist auch mit diesen Unterlagen eine plausible Aufklärung der angebotenen Reinigungsleistungen nicht gelungen.

 


Auch zur Kalkulation des Gesamtangebotspreises und einzelner Angebotspositionen ist auszuführen, dass hier in den Aufklärungen keinerlei konkreten Erklärungen gegeben wurden, sondern erst im Nachprüfungsantrag nähere Angaben erfolgten. Auch diesbezüglich ist festzuhalten, dass wie die Auftraggeberin richtig angemerkt hat, die Antragstellerin, die D I GmbH mit Sitz in Wien ist und somit auch die Kalkulation und die angenommenen Gewinne und Verluste bzw. Deckungsbeiträge auf die Gesamtgesellschaft umzulegen wären, wobei hier die Antragstellerin selbst zugestanden hat, dass sich dabei geringere Werte hinsichtlich der Auswirkungen auf den Deckungsbeitrag  ergeben. Eine solche konkrete Aufschlüsselung wurde auch in der mündlichen Verhandlung nicht vorgenommen. Der Umstand, dass die Regionalstelle Linz betriebsintern als  eigenes Profitcenter geführt wird, ist nicht relevant, wenn das Gesamtunternehmen als solches ohne Einschränkung als Bieter auftritt.

 

5.3. Aufgrund sämtlicher oben angeführter Umstände war daher dem Nachprüfungsantrag keine Folge zu geben. Daher war auch kein Kostenersatz gemäß § 74 AVG iVm § 23 Oö. VergRSG zuzusprechen.

 

 

6. Im Verfahren sind für die Antragstellerin Stempelgebühren in der Höhe von
121,40 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr.  Klempt

 

 

 

 

 

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