Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230568/3/Br

Linz, 18.02.1997

VwSen-230568/3/Br Linz, am 18. Februar 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems, vom 30. Jänner 1997, Zl. Sich96-386-1995, zu Recht:

I. Der Berufung wird F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.

471/1995 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z2, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit oben bezeichnetem Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 81 Abs.1 Sicherheitspolizeigesetz eine Geldstrafe von 800 S und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden verhängt, weil er am 29.11.1995 um ca. 22.00 Uhr in einem näher bezeichneten Gasthaus in L, mit einer anderen Person im alkoholbeeinträchtigten Zustand eine wörtliche Auseinandersetzung gehabt habe und in diesem Zustand dieser Person ein "Achterlglas" ins Gesicht geschlagen habe, wodurch er sich besonders rücksichtslos verhalten und die öffentliche Ordnung gestört habe.

1.1. Die Erstbehörde hielt die Verwaltungsübertretung aus der Anzeige der Gendarmerie und des Ergebnisses des von ihr ergänzend durch die Vernehmung mehrerer Zeugen geführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen.

2. Der Berufungswerber brachte in seiner bei der Erstbehörde protokollarisch fristgerecht am 7. Februar 1997 eingebrachten Berufung lediglich vor, daß er aus Notwehr gehandelt habe. Nicht er, sondern der ihm unbekannte Mann (gemeint wohl der verletzte Zweitbeteiligte) habe die Ordnung gestört.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Entscheidung vorgelegt.

Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen.

Gemäß § 51e Abs.1 VStG war die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erforderlich.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis geführt durch Erhebung des Sachausganges beim BG G und die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verwaltungsakt.

5. Aufgrund des Ergebnisses der Aktenlage und des ergänzenden Erhebungsergebnisses steht fest, daß der Berufungswerber im Zusammenhang mit dem ihm auch hier zur Last gelegten Verhalten eine Person verletzt hat. Dieser Vorfall gelangte dem Bezirksgericht G zur Anzeige (GZ. 2 U/96). Am 22. Oktober 1996 wurde der Berufungswerber in diesem Zusammenhang wegen § 83 Abs.1 StGB (Körperverletzung) verurteilt.

6. Rechtlich ist wie folgt zu erwägen :

6.1. Gemäß § 81 Abs. 1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung, "wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört; er ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden".

6.1.1. Nach § 85 SPG liegt jedoch eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine Tat nach den § 81 bis § 84 (auch) den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

6.2. Der § 85 SPG schränkt somit die Reichweite der Tatbestände der § 81 bis § 84 SPG - in Abkehrung von der Rechtslage vor dem SPG ein (vgl. etwa VfSlg. 3597/1959).

Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet; die Tatbestandsumschreibungen der §§ 81ff SPG sind also um das Tatbestandsmerkmal "soweit die Tat nicht gerichtlich strafbar ist" erweitert zu lesen.

So ist etwa nunmehr ein Täter - im Gegensatz zur früheren Rechtslage - der an einem öffentlichen Ort einen anderen vorsätzlich am Körper verletzt hat, nur mehr vom Gericht (Körperverletzung; §§ 83ff StGB) und nicht mehr zugleich auch zusätzlich (noch) von einer Verwaltungsbehörde (Ordnungsstörung; § 81 SPG) zu bestrafen.

Dabei ist gleichgültig, ob der Täter tatsächlich von einem Gericht etwa auch tatsächlich bestraft wird (vgl. VwSlg.

2079A/1951 und 3640A/1955). Ausschlaggebend ist allein, ob eine Handlung (Unterlassung) den "äußeren" Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt. Auch wenn die gerichtliche Bestrafung mangels Zurechnungsfähigkeit, Vorsatz, Fahrlässigkeit oder etwa auch nur wegen Arbeitsüberlastung der Gerichte entfällt, liegt gleichwohl keine Verwaltungsübertretung vor.

Die Verwaltungsbehörden haben die Frage, ob eine Tat den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt, im Grundsatz eigenständig als Vorfrage im Sinne von § 38 AVG zu beurteilen; dabei sind die besonderen Regelungen des § 30 Abs.2 und 3 VStG zu beachten.

Ist aber eine Tat von den Behörden nur zu ahnden, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit anderer Verwaltungsbehörden oder der Gerichte fallenden strafbaren Handlungen bildet, und ist zweifelhaft, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, so hat die Behörde das Strafverfahren auszusetzen, bis über die Frage von der sonst in Betracht kommenden Verwaltungsbehörde oder vom Gericht rechtskräftig entschieden ist.

Hat die Behörde allenfalls schon vor dieser Entscheidung ein Straferkenntnis gefällt, so darf es vorläufig nicht vollzogen werden. Ergibt sich später, daß das Verwaltungsstrafverfahren nicht hätte durchgeführt werden sollen, so hat die Behörde erster Instanz, wenn aber in der Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, dieser, das Straferkenntnis außer Kraft zu setzen und das Verfahren was hier eben zu geschehen hat - einzustellen.

Die Behörde ist an eine "verurteilende Entscheidung" des Strafgerichtes, nicht aber durch dessen Einstellungsbeschluß gebunden" (VwSlg. 2079A/1951); im Fall der Einstellung - das gleiche muß auch für den Freispruch gelten - "hat die Verwaltungsstrafbehörde die Frage, ob die von ihr dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat einen gerichtlich zu ahndenden Tatbestand bildet, selbst zu beurteilen" (VwSlg.

4169 A; 10276 A).

Diese Tat war hier vom äußeren Tatbild (Körperverletzung) als in die Zuständigkeit des Gerichtes fallend zu erachten.

Dies liegt insbesondere (hier) darin begründet, daß der Berufungswerber vom Gericht bereits verurteilt wurde, wenngleich dieses Urteil noch nicht rechtskräftig ist.

Die Behörde hat sich Kenntnis von der gerichtlichen Entscheidung amtswegig zu verschaffen; eine Mitteilungspflicht der Gerichte ist nicht vorgesehen. Dies wurde hier von der Erstbehörde verabsäumt und hatte daher von der Berufungsbehörde ergänzend zu geschehen (vgl. anders etwa Art. IX Abs. 5 EGVG).

Durch eine allfällige Aussetzung des Verfahrens würde der Lauf der Frist für die Strafbarkeitsverjährung weder gehemmt noch unterbrochen (§ 31 Abs. 3, letzter Satz VStG; Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze II, 274).

Der Ausschluß verwaltungsbehördlicher Strafbarkeit tritt nur ein, wenn - so wie hier - ein und dieselbe Tat auch den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet; werden in einem Geschehensablauf zwei "Taten" hintereinander gesetzt, kann das eine Mal der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung, das andere Mal eine Verwaltungsübertretung gegeben sein.

Ausschlaggebend ist lediglich, wie oben bereits dargelegt, ob die Tat den "äußeren" Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet. Ob die Tat letztlich von den Gerichten geahndet wird oder ob der Täter - aus welchen Gründen auch immer - straffrei bleibt, ist irrelevant.

6.3. Das bis zum SPG nicht selten bestehende Nebeneinander von gerichtlicher und verwaltungsbehördlicher Strafbarkeit war gerade im Bereich der Sicherheitspolizei und wegen deren Nähe zum gerichtlichen Strafrecht nicht mehr angebracht.

Dementsprechend war eine Subsidiarität vorzusehen (vgl. zur Subsidiarität, Sicherheitspolizeigesetz, Handbuch zum SPG, Hauer-Kepplinger, Prugg Verlag Eisenstadt 1993, 1. Juli 1993 Seite 404 und 405 und den Hinweis auf die RV).

6.3.1. Die Unzulässigkeit der Doppelbestrafung kommt in jüngster Zeit durch das Urteil des EGMR [(Europäischer Gerichtshof f. Menschenrechte), v. 23. 10. 1995 Zl.

33/1994/480/562] zum Ausdruck, wonach der Grundsatz "ne bis in idem" immer dann Relevanz hat, wenn "das gleiche Verhalten" [based on the same conduct, vgl. VfGH v.

5.12.1996, G 86/96] Gegenstand einer zweiten Bestrafung (Verwaltungsstrafe) ist. An dieser "Einheitlichkeit" im Ablauf des Lebenssachverhaltes (lautstarker Streit, welcher in einer Körperverletzung gipfelt) besteht im hier gegenständlichen Verfahren, wonach das zur Verletzung einer dritten Person führende Verhalten des Berufungswerbers in einem Gasthaus für die dort anwesenden Gäste (gleichzeitig und zusätzlich) auch störend empfunden wurde, kein Zweifel.

Der wesentliche Gesichtspunkt ("aspect") des Straftatbestandes wird in so gelagerten Fällen (bereits) vom Gerichtsverfahren erfaßt (vgl. abermals Gradinger gegen Österreich - wie oben zit.). Wenngleich nicht übersehen wird, daß der Tatbestand der Ordnungsstörung auf einen weitergehenden Schutzzweck angelegt ist als er von Bestrafung des § 83 Abs.1 StGB hinsichtlich seines Tatunwertes abgedeckt sein mag. Im Lichte dieser Rechtsprechung sind daher Sachverhalte, welche eine strafrechtliche "Idealkonkurrenz" erkennen lassen, im Hinblick auf die Vermeidung einer Doppelbestrafung eng auszulegen.

6.4. Ein weiteres Eingehen auf die Begründung des Straferkenntnisses und die Berufungsausführungen (welches auf diesen Umstand nicht Bedacht nahm) war angesichts dieser Entscheidungsgründe nicht mehr erforderlich.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

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