Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150512/13/Lg/Hue

Linz, 28.06.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 18. April 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des G H, 43 P, T, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 9. November 2006, Zl. BauR96-879-2004/STU, wegen einer Übertretung des Bundes­straßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Der Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die Geldstrafe wird auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt.

 

II.                  Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 20 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt, weil er am 8. September 2004, 9.22 Uhr, mit dem Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen LL die mautpflichtige A bei km 15 im Gemeindegebiet von E in Fahrtrichtung S benützt habe, ohne dass die für die Benützung von Autobahnen vorgeschriebene fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet worden sei.

 

2. In der Berufung wird vorgebracht, dass bereits öfters Einsprüche bei der A bzw. bei der Erstbehörde eingebracht worden seien. Das Gesetz (gemeint wohl: die Mautordnung) habe sich lt. Go-Newsletter am 1. Juli 2004 geändert, weshalb der Betrag anstatt der Ersatzmaut nachverrechnet werden solle.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der A vom 2. November 2004 zugrunde, die den gegenständlichen Tatvorwurf enthält. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges mit 4 höher gewesen sei als die mit 2 eingestellte Kategorie/Achsenzahl am Fahrzeuggerät, wodurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei.

Gemäß § 19 Abs. 4 BStMG sei der Zulassungsbesitzer am 9. September 2004 schriftlich zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert, dieser Aufforderung aber nicht nachgekommen worden.

 

Nach Strafverfügung vom 12. Jänner 2005 brachte der Bw vor, dass er vor der Auffahrt auf die Autobahn die Achsenzahl auf 4 eingestellt habe. Diese Einstellung sei aber so nicht registriert worden. Wenn der Bw diesen Fehler beim Gerät bemerkt hätte, hätte er bei der nächsten Vertriebsstelle die Maut nachentrichtet. Laut dem "Go-Newsletter" vom 1. Juli 2004 sei die Ersatzmaut aufgehoben worden, weshalb eine Nachverrechnung seitens der A vorzunehmen sei.

Als Beilage sind in Kopien das Ersatzmautangebot, ein Schriftverkehr mit der A und eine Einzelleistungsinformation angeschlossen.

 

Von der A wurden der Erstbehörde am 2. Februar 2006 zwei Beweisfotos und eine Einzelleistungsinformation übermittelt.

 

Dazu äußerte sich der Bw im Wesentlichen wie im Einspruch gegen die Strafverfügung und benannte seine Sorgepflichten.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde dem Bw die Einzelleistungsinformation vorgehalten, wonach auf der Strecke E S – A S am Tattag um 9.22 Uhr die Achsenzahl mit "2" und bei allen Folgestrecken auf "4" eingestellt gewesen sei und dies auf ein Umstellen der Achsenzahl währen der Fahrt schließen lasse.

 

Dazu brachte der Bw vor, dass er sicher vor der Fahrt die Achsenzahl "4" eingestellt habe. Ein Umstellen der Achsenzahl während der Fahrt entspreche nicht den Tatsachen.

 

Der verkehrstechnische Amtssachverständige legte auf die Frage der Wahrscheinlichkeit, dass bei einer korrekt eingestellten Achsenzahl in der Einzelleistungsinformation eine andere Achsenzahl aufscheint, dar, dass es sich beim in Österreich verwendeten Mautsystem um ein Nahfeldkommunikationssystem handle, das mit dem Mautbalken eine Kommunikation in verschlüsselter Form durchführe. Aufgrund dieser Verschlüsselung könnten Einflüsse von außen durch andere elektromagnetische Wellen de facto ausgeschlossen werden. Diese Einflüsse durch andere Geräte, welche möglicherweise über keine österreichische Zulassung nach den einschlägigen Bestimmungen der Elektrotechnik besitzen, könnten maximal zu einer Nicht- und nicht zu einer Fehlabbuchung führen. Eine Abbuchung von "2 Achsen" obwohl bei der GO-Box die Kategorie "4" eingestellt ist, sei auch aus technischer Sicht aufgrund des verwendeten 16-Bit-Codes bei der Datenübermittlung nicht nachvollziehbar. Durch den technischen Aufbau der GO-Box könne die Achsenzahl mit einem eigenen Schalter durch leichtes Drücken verstellt werden. Dazu müsse ein Druckpunkt überwunden werden. Aufgrund der sehr geringen Masse dieses Schalters könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Überwinden dieses Druckpunktes durch fahrdynamische Vorgänge (rasches Bremsen oder Beschleunigen, Überfahren von Schlaglöchern usw.) und damit ein unbeabsichtigtes Verstellen der Achsenzahl ausgeschlossen werden. Dazu seien sowohl von der A im Probebetrieb und auch vom Amt der Oö. Landesregierung Versuche durchgeführt worden.

Zusammenfassend sei aus technischer Sicht zu sagen, dass es sich beim gegenständlichen System und der GO-Box um ein geprüftes System handle, für das alle einschlägigen Prüfungen vorliegen würden. Ein Verstellen der Achsenzahl sei während der Fahrt jederzeit durch Betätigen des Tasters möglich. Zu der Frage ob es möglich sei, dass einmal z.B. eine Achsanzahl "2" und dann darauf beim nächsten Portal die Achszahl "4" abgebucht werde, ohne dass der Lenker eine Verstellung bei der GO-Box vorgenommen habe, sei aus technischer Sicht festzustellen, dass dies nicht möglich sei. Aufgrund des Aufbaues der GO-Box könne so ein Fehler nur durch ein mechanisches Gebrechen (z.B. durch den Bruch einer Lötverbindung) in der GO-Box entstehen; dieser Fehler würde dann aber permanent bestehen und würde auch bei den darauffolgenden Mautportalen Bestand haben. Wenn somit bei einem darauffolgenden Mautportal aber wieder die korrekte oder die zu erwartende Achsenzahl abgebucht werde, müsse dies folgerichtig bedeuten, dass sich der Systemfehler zwischen den beiden Mautportalen selbst korrigiert habe, was jedoch ausgeschlossen werden könne.

 

Dazu brachte der Bw vor, dass er selbst am 31. August 2006 die GO-Box ausgetauscht habe, da sie nicht mehr korrekt "gepiepst" und nicht mehr korrekt abgebucht habe. Der Fehlbetrag sei deshalb nachgeleistet worden. Ob beim Austausch der GO-Box etwas zu bezahlen gewesen sei, sei nicht mehr erinnerlich.

 

Diesbezügliche vom Bw vorgelegte Belege wurden zum Akt genommen.

 

Dem Bw wurde vorgehalten, dass die gegenständliche GO-Box im Jahr 2004 benutzt worden sei, er für das Jahr 2005 einen Einzelleistungsnachweis für den selben LKW aber mit einer anderen GO-Box-Nummer vorgelegt habe und sich aus seiner Rückgabebestätigung ergebe, dass die GO-Box für das Jahr 2004 erst im Jahr 2006 zurückgegeben worden sei. Eine Nachentrichtung der Maut sei am 31. August 2006 für eine andere GO-Box als zur Tatzeit, nämlich für eine in den Jahren 2005 – 2007 benutzte, erfolgt.

 

Die Möglichkeit, dass er eine Nachentrichtung für eine andere GO-Box geleistet habe als für die kaputte, wurde vom Bw bestritten.

 

Auf die Frage, ob er behaupten möchte, dass er die Nachentrichtung geleistet habe, obwohl die GO-Box kaputt gewesen sei, antwortete der Bw, dass dies nicht sein könne, dass er etwas nachgezahlt habe, wenn die Box kaputt gewesen ist. Der Bw korrigierte daraufhin, dass er – obwohl die Box nicht richtig abgebucht habe – nachbezahlt habe.

Der Bw sei durch das Ausbleiben der Piepstöne darauf gekommen, dass die GO-Box nicht richtig abgebucht habe.

 

Der Bw wurde darauf aufmerksam gemacht, dass der Piepston bei Nichtstattfinden einer Kommunikation ausfalle und nicht auch dann, wenn die Achsenzahl falsch eingestellt sei.

Der Bw nahm dies zur Kenntnis.

 

Der Bw gab auf Befragen an, dass mehrere Verwaltungsstrafverfahren wegen falsch eingestellter Achsenzahlen gegen ihn anhängig waren. Für welche Tatzeiten dies gewesen sei bzw. welche GO-Box zu dieser Zeit benutzt wurde, sei nicht erinnerlich.

Er werde innerhalb von zwei Wochen schriftliche Unterlagen, welche aus der Sicht des Bw relevant für das Verfahren sein könnten, dem Unabhängigen Verwaltungssenat übermitteln. Eine Vertagung der Verhandlung sei aus diesem Grund nicht erforderlich. Der Bw ersuchte, bei der A nachzufragen, ob noch Unterlagen über die hier gegenständliche GO-Box hinsichtlich ihrer Funktionsfähigkeit im Zusammenhang mit der Rückgabe der GO-Box vorhanden seien. Auch diese Auskunft möge der Unabhängige Verwaltungssenat, falls sie ergebnisrelevante Aspekte enthalten sollten, in der Entscheidung berücksichtigen. Auch aus diesem Grund sei keine Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Verhandlung erforderlich bzw. verzichtete der Bw insgesamt auf eine Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Verhandlung und auf eine weitere Stellungnahme zu diesen Fragen.

 

Beantragt wurde die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu eine Herabsetzung der Strafe.

 

5. Auf Anregung des Bw in der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates bei der A angefragt, wann die GO-Box beim gegenständlichen Kfz ausgetauscht worden ist, ob die ausgetauschte GO-Box einen technischen Defekt aufgewiesen hat und welcher Grund vom Lenker beim Austausch der Box angegeben wurde.

Es ist dem Unabhängigen Verwaltungssenat trotz dreimaliger schriftlicher und einer zusätzlichen telefonischen Anfrage innerhalb von mehr als zwei Monaten nicht gelungen, diese Fragen von der A beantwortet zu bekommen.

 

Der Bw übermittelte dem Unabhängigen Verwaltungssenat am 2. Mai 2007 die Kopie einer Tachoscheibe vom 22. April 2004, einer Bestätigung über die Nachentrichtung der Maut vom 23. April 2004 und eine Bestätigung über die Rücknahme einer GO-Box vom selben Tag.

 

6.   Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

6.1. Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden.

 

Punkt 8.2.2. der Mautordnung besagt, dass bei Ausgabe der GO-Box eine Basiskategorie entsprechend der vorhandenen Achsenanzahl des mautpflichtigen Kraftfahrzeuges eingestellt wird (die Basiskategorie stellt die Untergrenze für eine manuelle Umstellung durch den Nutzer dar). Der Kraftzeuglenker hat vor jedem Fahrtantritt die Kategorie entsprechend Punkt 8.2.4.2. zu überprüfen.

 

Nach Punkt 8.2.4.2. der Mautordnung hat sich der Nutzer vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes über die Funktionstüchtigkeit der GO-Box durch einmaliges Drücken (kürzer als zwei Sekunden) der Bedientaste zu vergewissern (Statusabfrage). Diese Überprüfungspflicht umfasst jedenfalls auch die korrekte Deklarierung und Einstellung der Kategorie gemäß Punkt 8.2.2.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG wird eine Übertretung gemäß § 20 Abs. 2 BStMG straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut bezahlt.

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 zu keiner Betretung, so hat die ASFINAG den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organes der öffentlichen Aufsicht beruht und die Geltendmachung der Haftung gemäß § 23 weder offenbar unmöglich noch wesentlich erschwert sein wird. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen drei Wochen ab Ausfertigung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).

 

6.2. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Bw eine Mautstrecke mit einem Kfz mit vier oder mehr Achsen benützt hat. Unstrittig ist ferner, dass der Zulassungsbesitzer im Sinne des § 19 Abs. 4 BStMG zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden ist.

 

Dem Vorbringen des Bw, dass er die Achsenzahl korrekt eingestellt hätte, ist zunächst zu erwidern, dass aus der Einzelleistungsinformation vom Tattag ersichtlich ist, dass der Bw um 9.22 Uhr (Tatzeit) erstmals mit der eingestellten Kategorie "2" bei der GO-Box auf das mautpflichtige Straßennetz aufgefahren ist. Nach Passieren des Tatortes wurde zwischen 9.22 Uhr und 9.26 Uhr während der Fahrt offensichtlich die Kategorie richtigerweise auf "4" korrigiert, um die Fahrt mit der nunmehr richtig eingestellten Kategorie bis 9.48 Uhr fortzusetzen. Nach einer Fahrtunterbrechung wurde die Fahrt auf einer Mautstrecke um 12.34 Uhr wieder aufgenommen und bis 13.02 Uhr mit der nach wie vor eingestellten Achsenzahl "4" fortgesetzt. Dann kam es wiederum zu einer Fahrtunterbrechung, wobei die Fahrt um 18.45 Uhr, diesmal mit der eingestellten Kategorie "2" wieder aufgenommen worden ist. Nach der Einzelleistungsinformation wurde die Achsenzahl am Tattag zweimal umgestellt, mit dem Effekt, dass am Tatort zur Tatzeit die falsche Achsenzahl eingestellt war.

 

Der Behauptung des Bw, es müsse ein technischer Defekt des Mautsystems vorgelegen haben, welcher die korrekte Erfassung der korrekt eingestellten Achsenzahl bei der GO-Box verhindert habe, ist die Aussage des verkehrstechnischen Amtssachverständigen, an deren Richtigkeit und Schlüssigkeit der Unabhängige Verwaltungssenat keinen Zweifel hat und der der Bw nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, entgegenzuhalten, dass aus technischer Sicht eine "unabsichtliche" Verstellung auszuschließen ist. Die Drucktaste weist einen relativ großen Widerstand auf und hat eine kleine Masse (konstruktive Ausführung), sodass davon ausgegangen werden muss, dass durch fahrdynamische Einflüsse (Beschleunigen, Bremsen etc.) eine unbeabsichtigte Verstellung, sprich: Betätigung des Drucktasters, auszuschließen ist. Weiters ist eine Verfälschung oder Beeinflussung des Abfragealgorithmus (16-Bit-Code) zwischen Mautportal und GO-Box mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, wobei bei Einhaltung der Mautordnung, mit der darin vorgesehenen Mitwirkung des Lenkers, keine für den Fahrer nicht erkennbaren Abbuchungsprobleme zu erwarten sind. Dabei ist nicht aus den Augen zu verlieren, dass gegenständlich die Problematik nicht in einer Kommuni­kationsunterbrechung (Nichtabbuchung), sondern in einer fehlerhaften Einstellung der Achsenzahl liegt. Ein selbsttätiges Verstellen der Achsen­anzahl der GO-Box kann bei Einhaltung der Bestimmungen der Mautordnung –  wie bereits oben ausgeführt wurde – ausgeschlossen werden. Ein Systemfehler (ein technischer Defekt des Systems außerhalb der GO-Box) ist notorisch äußerst unwahrscheinlich, was durch die Aussagen des Sachverständigen bestätigt wird. Widerlegt wird die – ohnehin nur als Implikation einer nicht glaubwürdigen Behauptung sich ergebende – Erwägung eines Systemfehlers zusätzlich daraus, dass – wie aus der vorliegenden Einzelleistungsinformation ersichtlich ist – der Bw am Tattag auf Mautstrecken zwischen 9.26 Uhr und 18.45 Uhr insgesamt 22 Mautportale (!) durchfahren hat, die alle offensichtlich ordnungsgemäß funktioniert und die bei der Go-Box jeweils eingestellte Achsenzahl registriert und abgebucht haben. Das Vorbringen des Bw hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Handhabung der GO-Box ist damit widerlegt.

 

Wenn der Bw vermeint, der Austausch der GO-Box am 23. April 2004 lasse auf ein technisches Gebrechen der hier gegenständlichen (= neuen) GO-Box zur Tatzeit schließen, ist zu entgegnen, dass der Amtssachverständige in der öffentlichen mündlichen Verhandlung dargelegt hat, dass ein Fehler der GO-Box äußerst unwahrscheinlich ist und auch permanent auftreten müsste, was jedoch gegenständlich nicht der Fall ist, wie sich aus den vorliegenden Einzelleitungsinformationen eindeutig ergibt. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das bloße Faktum eines GO-Box-Tausches (fünf Monate vor dem Tattag!) keinesfalls zwingend auf ein technisches Versagen schließen lässt. Somit ist ein technischer Defekt der GO-Box zur Tatzeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat auf Anregung des Bw versucht bei der A zu erheben, wann die GO-Boxen beim gegenständlichen Kfz ausgetauscht worden sind, ob die ausgetauschte GO-Box einen technischen Defekt aufgewiesen hat und welcher Grund vom Lenker beim Austausch der Box angegeben wurde. Eine Antwort der A ist trotz mehrmaliger Nachfrage unterblieben. Da es sich dabei jedoch um keine ergebnisrelevanten Fragen handelt, (egal in welche Richtung die Beantwortung auch ausgefallen wäre) konnte von weiteren Urgenzen abgesehen werden.

 

Wenn der Bw vermeint, dass mittels "Go-Newsletter" (gemeint wohl: E-Mail-Newsletter der A) vom 1. Juli 2004 die Ersatzmaut "aufgehoben" worden sei, ist festzustellen, dass diese Behauptung aus keiner Novelle des BStMG bzw. aus keiner Änderung der Mautordnung abzuleiten ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass weder dem Fahrzeuglenker noch dem Zulassungsbesitzer das Recht auf Übermittlung einer Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut zukommt (idS klarstellend die EB, 1262 Blg. NR 22 GP, S. 5). Wenn der Bw zusätzlich vorbringt, die A habe gegenständlich eine Nachverrechnung der Maut (i.S. von Punkt 7.2 der Mautordnung) vorzunehmen, ist festzuhalten, dass eine Nachverrechnung nur unter Einhaltung aller in Punkt 8.2.4.3.3 der Mautordnung formulierten Bedingungen (Lenkerverpflichtungen), bei Nichtertönen des akustischen Signals bei der GO-Box (Systemfehler – technischer Defekt der GO-Box oder der Mautbake), vorgesehen ist. Gegenständlich lag aber weder ein Systemfehler noch ein Ausbleiben der Piepstöne bei der GO-Box vor. Eine Nachverrechnung der Maut war somit nicht möglich. Auf die Nachzahlungsmöglichkeit im Sinne von Punkt 7.1 der Mautordnung für Fälle wie diesen (vgl. dazu Punkt 5.4.2 der Mautordnung) sei zusätzlich hingewiesen.

 

Die vom Bw vorgelegten Beweismittel einer Kopie einer Tachographenscheibe vom 22. April 2004 und eines Beleges über die Nachentrichtung der Maut am 23. April 2004 stehen in keinem erkennbaren Zusammenhang zur gegenständlichen Verwaltungsübertretung, weshalb auch keine ergebnisrelevanten Schlüsse daraus gezogen werden können.

 

Dem Bw ist vorzuwerfen, dass er seinen Pflichten als Fahrzeuglenker gem. Punkt 8.2.4.2. der Mautordnung nicht nachgekommen ist, da er die geänderte Achsenzahl vor dem erstmaligen Befahren einer Mautstrecke am Tattag nicht manuell umgestellt hat.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und – da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Im Zweifel ist zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit auszugehen, nämlich in dem Sinne, dass er übersehen hat, die Achsenzahl vor Fahrtbeginn manuell umzustellen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Im Hinblick darauf, dass zur Unbescholtenheit als weiterer Milderungsgrund die wenigstens teilweise Mautentrichtung tritt (ein Umstand, der auch nach der Mautordnung die Höhe der Ersatzmaut beeinflusst  und der regelmäßig zum Aufgriff der Täter führt), erscheint es vertretbar unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts (§ 20 VStG), die Strafe auf die Hälfte herabzusetzen. Die Tat bleibt jedoch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre. Insbesondere ist der Unrechtsgehalt als nicht geringfügig anzusehen, da im gegenständlichen Fall die Überprüfung bzw. korrekte Einstellung der Kategorie bei der GO-Box die zentrale Lenkerpflicht darstellt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

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