Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251573/2/Gf/Mu/Ga

Linz, 22.06.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof über die Berufung des H Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 23. April 2007, Zl. 0058470/2007, wegen einer Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungs­gesetzes (ASVG) zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als das angefochtene Straferkenntnis aufge­hoben wird.

 

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Straf­verfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungs­senat zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG iVm. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 23. April 2007, Zl. 0058470/2007, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 730 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 112 Stunden) verhängt, weil er es als unbeschränkt haftender Gesellschafter einer KG zu verantworten habe, dass er vom 2. Jänner 2006 bis zum 31. Jänner 2007 in seiner Firma einen chinesischen Staatsbürger als Küchenhilfe beschäftigt habe, ohne diesen zur Sozialversicherung angemeldet zu haben. Dadurch habe er eine Übertretung des § 33 i.V.m. § 111 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 132/2005 (im Folgenden: ASVG), be­gangen, weshalb er nach § 111 ASVG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der ihm zur Last gelegte Sachverhalt auf Grund der Anzeige des Zollamtes Linz und des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien keine Milderungsgründe hervorgekommen, während die lange Dauer der Beschäftigung als erschwerend zu werten gewesen sei. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels entspre­chender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

 

1.2. Gegen dieses ihm am 15. Mai 2007 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die am 22. Mai 2007 – und damit rechtzeitig – mittels Telefax eingebrachte Berufung.

 

Darin bringt der Beschwerdeführer vor, dass der im gegenständlichen Verfahren betretene Ausländer als Asylwerber nach Österreich gekommen sei und er ihm, nachdem jener der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen sei, bei einigen Behördenwegen geholfen habe. Daher habe er ihm auch erlaubt, sich unter seiner Wohnadresse polizei­lich anzumelden. Am Vorfallstag sei der Ausländer um 10.00 Uhr zum Bundesasylamt geladen worden. Nachdem sich das Bundesasylamt ohnehin in der Nähe seines Restaurants befindet, habe er seinen chinesischen Landsmann begleiten wollen, weswegen er sich zuvor mit jenem in seinem Lokal getroffen habe. Als er nach erledigten Einkäufen in sein Restaurant gekommen sei, habe er dies auch schon den anwesenden Kontrollorgan so erklärt und dazu auch die Ladung des Bundesasylamtes vorgelegt. Er habe mehrmals versucht, darauf hinzuweisen, dass der Ausländer nicht bei ihm gearbeitet, sondern nur auf ihn gewartet habe, damit er ihn später zum Asylamt begleite. Außerdem sei er auch selbst der deutschen Sprache nicht besonders gut mächtig, weshalb er auch nicht fristgerecht eine Stellungnahme zum Tatvorwurf abgegeben und es überdies verabsäumt habe, seine Familien- und Einkommensverhältnisse anzugeben. Er sei verheiratet und bereits als Komplementär aus der KEG ausgeschieden. Sein monatliches Nettoein­kommen betrage 409 Euro, über sonstiges Vermögen verfüge er nicht.

 

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Ver­waltungs­akt des Magistrates Linz zu Zl. 0058470/2007; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 111 i.V.m. § 33 ASVG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsüber­tretung und ist mit einer Geldstrafe von 730 Euro bis 2.180 Euro, im Wieder­holungsfall mit einer Geldstrafe von 2.180 Euro bis 3.630 Euro zu bestrafen, der als Dienstgeber nicht unverzüglich jede von ihm beschäftigte, in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person beim zuständigen Krankenversicherungs­träger anmeldet.

 

3.2. Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer die Übertretung mit der ersten Verfolgungshandlung (vgl. die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 7. Februar 2007, Zl. 0058470/2007) für den Zeitraum vom 2. Oktober 2006 bis zum 31. Jänner 2007 (Tatzeitraum: ca. vier Monate) angelastet wurde. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde ihm hingegen zum Vorwurf gemacht, dass er den Ausländer vom 2. Jänner 2006 bis zum 31. Jänner 2007 (Tatzeitraum: ca. 13 Monate) beschäftigt habe.

 

Insgesamt betrachtet wird damit der Spruch dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG nicht gerecht, weil dem Beschuldigten im angefochtenen Straferkenntnis eine um neun Monate längere Tatzeit angelastet wurde.

 

Diesbezüglich fehlt es jedoch überhaupt an objektiv nachvollziehbaren Feststellungen, ab wann der Rechtsmittlerweber den Ausländer tatsächlich beschäftigt haben soll. Aus dem Antrag des Zollamtes Linz vom 2. Februar 2007, Zl. 046/78009/2/2007, geht nämlich bloß hervor, dass die Kontrolle am 31. Jänner 2007 stattgefunden hat. Und auch die belangte Behörde hat nur an Hand einer ZMR-Anfrage, aus der ersichtlich ist, dass der Ausländer am 2. Oktober 2006 seinen Wohnsitz an der Adresse des Beschuldigten angemeldet hat, geschlossen, dass der Beschuldigte den Ausländer offenbar mit dem Tag der Meldungslegung zu beschäftigen begonnen hat.

 

Die Erstbehörde hätte aber vielmehr zielgerichtet zu ermitteln gehabt, an welchem Tag das Beschäftigungs­verhältnis tatsächlich begonnen hat und im Zweifel den Beschuldigten eben nur für die am Kontrolltag – das war der 31. Jänner 2007 –festgestellte Übertretung bestrafen dürfen.

 

3.4. Der gegenständlichen Berufung war daher schon aus diesem formalen Grund gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 VStG stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben. Eine entsprechende Korrektur – nämlich insbesondere wegen der Nichtentsprechung zu § 44a Z. 1 VStG – durch den Oö. Verwaltungssenat, der von Verfassungs wegen (vgl. Art. 129 ff B-VG) nicht (auch) als eine Anklage- und Ermittlungsbehörde, sondern ausschließlich als ein Kontrollorgan zu fungieren hat, kam hingegen schon von vornherein nicht in Betracht.

 

Im Hinblick auf die offenkundig noch offene Verfolgsverjährungsfrist war jedoch eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nicht zu verfügen; ob bzw. in welchem Umfang dieses Verfahren weitergeführt wird, hat vielmehr die belangte Behörde aus eigenem zu beurteilen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer nach § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  G r o f

 

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