Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-420494/24/BMa/Be

Linz, 12.06.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerden der U M, und des J M, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 29. November 2006 durch Betreten von Wohnräumen durch der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zuzurechnende Organe zu Recht erkannt:

 

I.                    Der Beschwerde der beiden Beschwerdeführer wird Folge gegeben und das Betreten der Räumlichkeiten des Hauses S, , am 29. November 2006 um ca. 14.45 Uhr, durch zwei Polizeibeamte als rechtswidrig festgestellt.

 

II.                  Der Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann von Grieskirchen) hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in Höhe von 2.312,80 Euro als obsiegender Partei binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlagen:

Art. 129 Abs.1 Z.2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm §§ 67a Abs.1 Z.2 und 67c AVG 1991;

§ 79a AVG iVm UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 334/2003

 

 

Entscheidungsgrüde:

 

1. Mit dem am 20. Dezember 2006 verfassten, am 8. Jänner 2007 zur Post gegebenen und am 11. Jänner 2007 beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingelangten Schriftsatz erhoben die Rechtsmittelwerber J und U M, jeweils wohnhaft in Straßfeld 4, 4707 Schlüßlberg, Maßnahmenbeschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Polizeiinspektion Grieskirchen. Sie erachteten sich im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht zum Schutz des Hausrechts und im einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Nichtdurchführung einer Hausdurchsuchung bzw. Personsdurchsuchung (Durchsuchung von persönlichen Gegenständen), ohne dass hiefür die Voraussetzungen im Sinne der

§§ 139ff StPO vorhanden waren, verletzt.

 

Im Wesentlichen wurde ausgeführt, am 29. November 2006 seien zwei Beamte der Polizeiinspektion Grieskirchen beim Haus, aufgetaucht. Anwesend sei der Sohn der U M, der 17-jährige L, gewesen. Es sollte das Zimmer von B M, eines weiteren Sohnes der U M, gegen den Ermittlungen wegen eines Diebstahls eingeleitet worden waren, durchsucht werden. Die Frage des L, ob dies gestattet sei, sei mit einer "gehörigen Portion obrigkeitlichen Auftretens" abgetan worden. Ohne in irgendeiner Weise auf die Interessensphäre der im Wohnhaus lebenden Personen Rücksicht zu nehmen, hätten die beiden Beamten das Zimmer von B betreten und durchsucht, die anderen Räume seien geöffnet und eingesehen worden. Ein Durchsuchungsbefehl sei nicht nachgereicht worden. Ein dringender Tatverdacht sei nicht vorgelegen, B sei nicht an einem Ladendiebstahl, wie von der Polizei behauptet, beteiligt gewesen. Die Voraussetzungen, dass die Sicherheitsorgane aus eigener Macht Hausdurchsuchungen durchführen würden (ohne richterlichen Befehl), sei nicht vorhanden gewesen.

 

Es wurden die Anträge gestellt, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge feststellen, dass die Beschwerdeführer durch die am 29. November 2006 gegen 14.45 Uhr durchgeführte Hausdurchsuchung und die Durchsuchung von persönlichen Gegenständen in dem verfassungsgesetzlich geschützten Hausrecht gemäß dem Gesetz zum Schutz des Hausrechtes vom 27.10.1862, RGBl. Nr. 88, und in dem einfach gesetzlich gewährleisteten Recht, dass entgegen den Bestimmungen der §§ 139 ff StPO Hausdurchsuchungen nicht durchgeführt werden dürften, verletzt worden seien.

Gemäß der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003 iVm § 79a AVG wurde Kostenersatz begehrt. Dieses Begehren wurde mit einem Kostenverzeichnis der Beschwerdeführer vom 21. Mai 2007 in der mündlichen Verhandlung am 1. Juni 2007 präzisiert. Darin wurden 550,67 Euro für die Beschwerde an den UVS Oberösterreich, 688,33 Euro für den Verhandlungsaufwand vom 27.4.2007 und 688,33 Euro für den Verhandlungsaufwand vom 1.6.2007, inklusive 20 % Umsatzsteuer, insgesamt der Betrag von 2.312,80 Euro begehrt.

 

1.2. Mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 15. Jänner 2007 wurde die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen aufgefordert, den bezughabenden Verwaltungsakt vorzulegen. Weiters wurde dem Bezirkshauptmann des Bezirks Grieskirchen die Möglichkeit eingeräumt, eine Gegenschrift zu erstatten.

1.3. In der Gegenschrift vom 1. Februar 2007 (eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat am 19. Februar 2007) teilte die belangte Behörde im Wesentlichen mit, B M sei bei einem Ladendiebstahl beobachtet worden, wie er eine Packung Kondome in seinem Hosenbund versteckt habe. Er sei zur Rede gestellt worden und bei der Aufnahme einer Strafanzeige geflüchtet, indem er eine ehemalige Angestellte unter Gewalteinwirkung (Rempler) zur Seite gestoßen habe. Die beiden Polizisten BI P R und RI S S seien zum Schleckermarkt gefahren und hätten dort Erhebungen durchgeführt. Nachdem sich die Verdachtslage gegen B M erhärtet habe, seien beide Polizisten zur Wohnadresse des Verdächtigen gefahren. Zeitgleich mit ihnen sei L M, der Bruder des Verdächtigen, dort angekommen. Der 17-jährige Bruder habe die beiden Polizisten freiwillig im Haus Nachschau halten lassen, nachdem er über die Verdachtsmomente gegen seinen Bruder informiert worden sei. Im Beisein von L M sei zuerst im Erdgeschoß (Küche, Wohnzimmer) sowie anschließend im Obergeschoß im Zimmer des Verdächtigen und seines Bruders Nachschau gehalten worden. Alle besichtigten Räume seien freiwillig von L M geöffnet worden. Gegen Ende der Nachschau habe die Mutter des Verdächtigen ihren Sohn L am Handy angerufen und sei vom Verdacht des Ladendiebstahls durch B informiert worden. Dieses nicht als Hausdurchsuchung zu wertende Suchen nach einer Person sowie die Nachschau sei zu Zwecken des § 24 StPO unter dessen übrigen Voraussetzungen zulässig und zwar auch in Bezug auf solche Räumlichkeiten, die prinzipiell dem Gesetz zum Schutz des Hausrechtes unterfallen würden. Die Sicherheitsbehörden seien in diesem Sinn auf Grundlage des § 24 StPO berechtigt, die Identität von Personen festzustellen, wenn dies der Aufklärung der Sache diene.

Abschließend wurde ein Kostenbegehren gestellt.

 

2. Am 27. April 2007 wurde in Anwesendheit der beiden Beschwerdeführer und ihres Rechtsvertreters sowie in Anwesenheit einer Vertreterin der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. RI S S und L M wurden zeugenschaftlich einvernommen. Über Antrag der Vertreterin der belangten Behörde wurde die Verhandlung zur Einvernahme des zu dieser Verhandlung entschuldigten BI P R, der in der Verhandlung am 1. Juni 2007 zeugenschaftlich einvernommen wurde, vertagt. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat weiters Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Am 29. November 2006 um ca. 14.15 Uhr wurde B M von einer Angestellten des Schleckermarktes bei einem Ladendiebstahl beobachtet, als er eine Packung "Billy Boy Kondome" im Wert von 11,99 Euro in seinem Hosenbund versteckte. Das Diebsgut wurde nach Passieren der Kassa sichergestellt. Die Angestellte ging mit B M, den sie persönlich von einem früheren Ladendiebstahl kannte, in den Büroraum, um die erforderlichen Daten aufzunehmen. Während des Ausfüllens des firmeninternen Strafantrages flüchtete B M und gab einer ehemaligen Angestellten, die sich in den Fluchtweg stellte, einen "Rempler", wodurch diese zur Seite geschoben wurde.

BI P R und RI S S wurden telefonisch von diesem Vorfall verständigt. Nach Ersterhebungen im Schleckermarkt fuhren die uniformierten Polizisten zur Wohnadresse des Verdächtigen, Straßfeld 4, 4707 Schlüßlberg. Dort trafen sie den 17-jährigen Bruder des Verdächtigen, L M, vor dem Haus an.

Für beide Polizisten war klar, dass L M jugendlich ist. L M wurde von ihnen ersucht, im Haus nachzusehen, ob sein Bruder zu Hause sei. Weiters wurde er von diesen gefragt, ob auch sie das Haus betreten und nachschauen könnten, ob B M anwesend sei.

Es kann nicht festgestellt werden, ob BI R auf die Frage des L M, ob die Nachschau korrekt sei, geantwortet hat: "wenn ein zweiter Beamter dabei ist, ist das in Ordnung" oder "wenn ich das sage, dann darf ich das".

Es kann nicht festgestellt werden, dass BI P R einen Fuß in die Tür gesetzt und L gegenüber erklärt hat, er dürfe Nachschau halten.

L M hat sich beim Hereinlassen der Polizeibeamten in das Wohnhaus nicht unter Zwang gesetzt gefühlt, er war sich aber auch hinsichtlich der Folgen einer Weigerung im Unklaren. Für die Polizeibeamten hat sich kein Hinweis darauf ergeben, dass L M sie nicht freiwillig in das Wohnhaus eintreten habe lassen.

Von den Beamten wurde im Beisein von L M im Erdgeschoß Einsicht in die Küche und das Wohnzimmer und im Obergeschoß in das Zimmer von B M und ein weiters Zimmer, das nicht L M zuzuordnen ist, genommen. Es kann nicht festgestellt werden, dass alle Zimmer des Hauses eingesehen und zum Teil durchsucht wurden.

Das Haus wurde nicht systematisch nach B M durchsucht.

Die Polizisten haben das Haus mit der Intention betreten, in einem Gespräch abzuklären, was sich bei dem Diebstahl tatsächlich ereignet hat.

Eine Dringlichkeit zum Betreten des Hauses war nicht gegeben, weil die Identität des Ladendiebs B M festgestanden ist und das Diebsgut, ein Packerl Kondome, sichergestellt worden war.

 

3.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2007 und deren Fortsetzung am 1. Juni 2007.

 

Die Aussage des Zeugen L M war zu jener von RI S und BI P R in elementaren Sachverhaltselementen im Widerspruch. Der genaue Ablauf der Amtshandlung konnte aufgrund der Aktenlage und der Aussagen der Zeugen nicht nachvollzogen werden. So gab L M an, er habe sich bei Eintreffen der Polizeibeamten im Haus befunden, während die Polizeibeamten angaben, ihn vor dem Haus angetroffen zu haben. Der Vorgang des Betretens des Hauses konnte aufgrund der widersprechenden Aussagen ebensowenig festgestellt werden wie die Gespräche, die vor Betreten des Hauses zwischen L M und den Polizeibeamten stattgefunden haben.

Bei der Schilderung des Eintreffens der Polizisten beim Wohnhaus und des Betretens desselben war der 17-jährige L M offensichtlich sehr nervös, sodass er bei seiner Einvernahme vor dem unabhängigen Verwaltungssenat seine Aussagen immer wieder korrigieren musste; einmal vermeinte er sogar, sich nicht mehr weiter äußern zu können (Seite 4 der Verhandlungsschrift vom 27. April 2007). Aus diesem Grund kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass er den von ihm geschilderten Sachverhalt richtig in Erinnerung behalten und bei der Verhandlung wiedergegeben hat. Diesbezüglich ist den großteils übereinstimmenden Aussagen der zeugenschaftlich vernommenen Polizeibeamten, die angaben, L vor dem Wohnhaus angetroffen zu haben, mehr Glaubwürdigkeit beizumessen.

Aber auch die Aussagen der beiden Polizeibeamten waren nicht nur von jener des L M, sondern auch teilweise voneinander abweichend, sodass davon ausgegangen werden muss, dass die Erinnerung an einige Sachverhaltselemente zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat nicht mehr vollständig vorhanden war.

Während L M angab, alle Zimmer seien besichtigt und zum Teil durchsucht worden, wurde von den Polizeibeamten übereinstimmend angegeben, die Zimmer seien nur besichtigt worden.

BI S erinnerte sich aber lediglich an die Nachschau in insgesamt 3 Zimmern, ob weitere besichtigt worden waren, konnte sie nicht mehr angeben (Seite 6 der Verhandlungsschrift vom 27. April 2007), RI R hingegen gab an, es seien 4 Zimmer besichtigt worden ( Seite 4 der Verhandlungsschrift vom 1. Juni 2007).

 

Die Aussage, die Zimmer seien nicht durchsucht worden, ist deshalb glaubwürdig, weil die Beschwerdeführerin auf Seite 3 der Verhandlungsschrift vom 27. April 2007 angegeben hat, dass nicht erkennbar war, dass die Zimmer besichtigt worden waren.

 

Einige Elemente der Aussage des L M stimmen aber mit jenen der Zeugen S und R überein, z.B. dass er sich beim Hereinlassen der Polizeibeamten nicht unter Zwang gesetzt gefühlt habe und Zimmer von diesen eingesehen wurden.

Hinsichtlich der differierenden Angaben zur Anzahl der Zimmer und zur Art der Besichtigung der Zimmer ist im Zweifel zugunsten der belangten Behörde davon auszugehen, dass beim Besichtigen der Zimmer nicht systematisch vorgegangen wurde und lediglich 4 Zimmer besichtigt wurden. Ebenso wird im Zweifel zugunsten der belangten Behörde davon ausgegangen, dass der Zweck des Betretens des Wohnhauses nur der Versuch, ein Gespräch mit B M zu führen, war.

3.3. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß Art. 129a Abs.1 Z.2 B-VG iVm § 67a Abs.1 Z.2 AVG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein (sogenannte Maßnahmebeschwerde), ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes.

 

Im vorliegenden Fall traten die Polizeibeamten einem 17-jährigen Jugendlichen uniformiert gegenüber und forderten diesen auf, gemeinsam mit ihm im Wohnhaus Nachschau halten zu können.

Der jugendliche L M ist nicht verfügungsberechtigt über die Wohnräume seiner Eltern oder das Zimmer seines Bruders. Die Zustimmung eines Minderjährigen kann die Einholung der Zustimmung eines Verfügungsberechtigten über die Räumlichkeiten nicht ersetzen. Damit aber erfolgte die Nachschau im Wohnhaus durch die Polizeibeamten ohne Zustimmung der Verfügungsberechtigten. Diese Maßnahme stellt einen in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergangenen Verwaltungsakt dar (VfGH-Erkenntnis vom 25. September 1989, B233/89).

Die Maßnahme ist daher beim unabhängigen Verwaltungssenat bekämpfbar.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verbieten Art. 9 StGG und das Gesetz vom 27. Oktober 1863 RGBl. 88, zum Schutz des Hausrechtes nicht jedes Betreten eines Hauses oder einer Wohnung durch Sicherheitsorgane, sondern sie gewährleisten nur Schutz gegen willkürliche Hausdurchsuchungen. Als "Hausdurchsuchung" definiert § 1 des Hausrechtes, RGBl. 88/1862, eine "Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten". Für das Wesen einer Hausdurchsuchung ist charakteristisch, dass nach Personen oder Sachen, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden, gesucht wird.

Einen Raum durchsuchen heißt, dessen Bestandteile und die darin befindlichen Objekte zu dem Behufe beaugenscheinigen, um festzustellen, ob in diesem Raum und an welcher Stelle sich ein bestimmter Gegenstand befindet. Die systematische Besichtigung wenigstens eines bestimmten Objektes ist bereits als Hausdurchsuchung zu werten. Für den Begriff der Hausdurchsuchung ist das Suchen nach einer Person oder einer Sache charakteristisch; eine solche "Suche" liegt nur dann vor, wenn eine Besichtigung zu dem Zweck erfolgt, eine Person oder Sache zu finden, wobei eine entsprechende Intensität erforderlich ist (Mayer B-VG³ [2002] Art.9 StGG I. und II. 1.).

Maßnahmen, denen das Elemente der "Suche" fehlt, und die daher keine "Hausdurchsuchungen" sind, können aber in das Recht auf Achtung der Wohnung nach Art.8 MRK eingreifen (ebendort II.3.).

Die beiden Polizeibeamten haben das Wohnhaus der Beschwerdeführer betreten, um mit dem Sohn der Beschwerdeführer zu sprechen. Dabei haben sie nicht systematisch alle Räume, sondern nur vier, eingesehen und nicht nach Verstecken gesucht.

Diesem gegenständlichen Handeln fehlt das für eine Hausdurchsuchung wesentliche Element der systematischen Besichtigung. Auch die Intensität einer Hausdurchsuchung ist durch das bloße Betreten von einzelnen Räumen, um oberflächlich den Blick durch diese schweifen zu lassen, nicht gegeben.

Dieser konkrete Verwaltungsakt hat sich vielmehr als (unüberlegtes) behördliches Handeln mit der Absicht, ein Gespräch zu führen, dargestellt.

Das erkennende Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenats ist der Ansicht, dass dem gegenständlichen bekämpften Verwaltungsakt die für Hausdurchsuchungen wesentliche Elemente der Systematik und Intensität fehlen, sodass nicht von einer Verletzung des Art. 9 StGG ausgegangen werden kann.

 

Das Grundrecht nach Art.8 MRK greift aber über den Schutzbereich des Art.9 StGG hinaus, indem es unabhängig von den Bedingungen einer behördlichen Hausdurchsuchung jedermann den Anspruch auf Achtung unter anderem seiner Wohnung gewährleistet (Abs.1 des Art.8 MRK) und den "Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes" nur unter taxativ umschriebenen Voraussetzungen gestattet (Abs.2 des Art.8 MRK).

So muss ein derartiger Eingriff gesetzlich vorgesehen sein und eine Maßnahme darstellen, "die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

 

Eine gesetzliche Grundlage für den beschwerdeverfangengen Eingriff im Sinn der vorangeführten Voraussetzungen besteht aber nicht. Insbesondere ist auch keine Dringlichkeit des Betretens des Wohnhauses zum Führen des Gespräches mit B M oder seinen Eltern gegeben gewesen. Eine solche wurde auch nicht behauptet.

 

Zwar wurde die Feststellung der Verletzung des Art.8 MRK von der Beschwerde nicht begehrt, sondern nur unter Punkt III.2.d. der Beschwerde erwähnt, der unabhängige Verwaltungssenat hat sich jedoch bei der Überprüfung der als verletzt erachteten Rechte nicht bloß auf eine bestimmte Bezeichnung zu beziehen, sondern den Verwaltungsakt an sich zu überprüfen.

 

Somit war die Verletzung des Art.8 MRK, des Rechts auf Achtung der Wohnung, spruchgemäß festzustellen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war den Beschwerdeführern wegen Betretens des Wohnhauses durch zwei Polizeibeamte als obsiegende Parteien der nur einfach beantragte Schriftsatzaufwand in Höhe von 660,80 Euro und der Verhandlungsaufwand der Beschwerdeführer als obsiegende Parteien von je 826,00 Euro (Gesamtsumme: 2.312,80 Euro) gemäß dem Kostenverzeichnis vom 31. Mai 2007 zuzusprechen. Zwar wurde der Verhandlungsaufwand mit 27.4.2007 und 1.6.2007 datiert, da aber zwei Beschwerdeführer aufgetreten sind, wird davon ausgegangen, dass die Angabe des Datums auf einem Irrtum beruht und der Verhandlungsaufwand für jeden der Beschwerdeführer beantragt wurde. Der Schriftsatzaufwand war hingegen gemäß dem vorliegenden Antrag nur einfach zuzusprechen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum