Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521571/8/Sch/Se

Linz, 28.06.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn DI M H vom 5.3.2007 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 20.2.2007, FE682/2006, wegen Vorlage von Befunden, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der Bescheid im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit oa. Bescheid hat die Bundespolizeidirektion Linz die Lenkberechtigung des Berufungswerbers für die Klassen A und B  insofern eingeschränkt, als angeordnet wurde, dass der Berufungswerber sich in Abständen von 3 Monaten einer ärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen und bis spätestens 30.4.2007, 31.7.2007, 31.10.2007, 31.1.2008, 30.4.2008, 31.7.2008, 31.10.2008 und 31.1.2009 der Behörde Facharztbefunde aus dem Bereich der Labormedizin auf GGT, MCV und CDT vorzulegen habe. Weiters wurden die Auflagen eines Alkoholverbotes beim Lenken von Kraftfahrzeugen und die Verwendung eines Sehbehelfs verfügt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber im Hinblick auf die Dauer der angeordneten Vorlage von Facharztbefunden Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.2 2. Satz AVG) gegeben.

 

Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat die Frage der Notwendigkeit der Facharztbefundvorlage in der von der Erstbehörde verfügten Dauer einer fachlichen Begutachtung durch eine medizinische Amtsachverständige der Oö. Landessanitätsdirektion zugeführt. In ihrer gutachtlichen Stellungnahme vom 7.5.2007, San-235235/1-2007-Wim/Du, führt die Amtsärztin nachstehendes aus:

 

"Es wurde durch den UVS an uns das Ersuchen gestellt, dahingehend Stellung zu nehmen, ob die Auflagen dreimonatlicher ärztlicher Kontrolluntersuchungen für einen Zeitraum von zwei Jahren zu erteilen, gerechtfertigt scheine. Laut folgende aktenkundige Unterlagen wurden eingesehen.

§        Nervenfachärztliche Stellungnahme von Dr. A T A, vom 8.1.07 mit der Diagnose:
"Alkoholkrankheit" .... unbedingtes Erfordernis, absolute Aufrechterhaltung der Alkoholkarenz, welche der Behörde in regelmäßigen Abständen nachzuweisen ist. (Z.n. dreimaligem Führerscheinentzug).

§        Laborbefund vom 14.6.06, Dr. E S: CDT-Wert 2,5 (Referenzbereich 0-2,5), Kommentar: Bei einem Wert über 1,8% besteht ein Hinweis auf chron. Alkoholabusus und eine weitere Kontrolle ist angeraten, bei einem Wert über 2,5% besteht starker Verdacht auf chron. Alkoholabusus (mehr als 60g Ethanol/Tag).

 

Amtsärztliches Gutachten nach § 8 Abs.2 Führerscheingesetz der Behörde I. Instanz, vom 31.1.07:

Auszugsweise Begründung: ..... Unter Berücksichtigung der zuvor dargelegten fachärztlich psychiatrischen Ausführungen im Zusammenhang mit Herrn DI M H Alkoholkrankheit, wird amtsärztlicherseits im ggst. Fall eine auf 24 Monate bedingte Eignung, unter Einhaltung der o.a. Auflage (Beibringung notwendiger alkoholrelevanter Laborparameter GOT, MCV, Gamma-GT, alle drei Monate nebst Bedachtnahme auf Codierung 05 Punkt 08 "kein Alkohol" zwecks rechtzeitiger Erfassung eines (eignungsausschließenden) Durchbrechens der zwingend zu fordernden dauerhaften Abstinenz ausgesprochen. Anmerkung: Aus medizinischer Sicht müsste diese Auflage bei fachärztlich diagnostizierter Alkoholkrankheit lebenslang aufrecht bleiben).

 

BEURTEILUNG aus ho. Sicht:

Laut fachärztlicher Stellungnahme von Dr. A, handelt es sich beim Obengenannten um eine Alkoholkrankheit, weshalb aus fachärztlicher Sicht absolute Abstinenz als Voraussetzung für die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gefordert wird. Diese Abstinenz ist durch die Behörde durch die Vorlage von Laborparametern in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren.

 

In Anlehnung an die Leitlinien für die gesundheitliche Eignung von Kraftfahrzeuglenkern, herausgegeben durch das BMVIT, ist bei Verdacht auf Alkoholabhängigkeit, Alkoholmissbrauch, (schädlicher Gebrauch von Alkohol), nur von einer Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 dann auszugehen, wenn eine befürwortende fachärztliche Stellungnahme vorliegt und regelmäßige ärztliche Kontrolluntersuchungen (relevante Labordiagnostik MCV, GOT, Gamma-GT, GPT, CDT) durchgeführt wurden. Weiters werden folgende Befristungslängen empfohlen: Im ersten Jahr eine Beibringung von Laborparametern im Abstand von drei Monaten, bei optimalem Verlauf kann in den nächsten Folgejahren 1- 3- 5 auf eine Befundvorlage jeweils im Abstand von sechs Monaten eingegangen werden.

 

Da es sich bei "Alkoholkrankheit" im weiteren Sinn um eine Diagnose handelt, die lebenslängliche Abstinenz erfordert, ist die Vorlage regelmäßiger ärztlicher Kontroll­untersuchungen bei optimalem Verlauf nach 1-3-5-jähriger Staffelung auf jeden Fall erforderlich."

 

Diese Stellungnahme ist dem Berufungswerber im Rahmen seines Rechts auf Parteiengehör zugegangen, eine Reaktion hierauf ist aber nicht erfolgt.

 

4. Die Ausführungen der Amtsärztin sind nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates schlüssig und nachvollziehbar. Die Notwendigkeit von ärztlichen Kontrolluntersuchungen, verbunden mit entsprechender Befundvorlage an die Behörde über den von der Erstbehörde verfügten Zeitraum, kann daher auch von der Berufungsbehörde nicht in Zweifel gezogen werden, ohne dass sie ihre Entscheidung mit einer mangelhaften oder unschlüssigen Begründung versehen müsste. Damit konnte dem Rechtsmittel kein Erfolg beschieden sein.

 

Unabhängig davon vertritt die Berufungsbehörde allerdings schon die Ansicht, dass es der Behörde nach dem hier verfügten Beobachtungszeitraum möglich sein müsste, sich ein Bild des Berufungswerbers im Hinblick auf seine Alkoholgewohnheiten zu machen, um entweder zu entscheiden, ob ihm eine Lenkberechtigung ohne weitere Auflagen im Sinne von Kontrolluntersuchungen unbefristet erteilt werden kann oder eben eine gesundheitliche Nichteignung vorliegt.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 

 

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