Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521572/6/Sch/Se

Linz, 29.06.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn A H vom 22.2.2007 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 8.2.2007, VerkR21-15087-2005, wegen Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 30.5.2007 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit oa. Bescheid hat die  Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen gemäß § 24 Abs.4 Führerscheingesetz (FSG) angeordnet, dass sich der Berufungswerber innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides zur Prüfung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen hat. Der Berufungswerber wurde weiters aufgefordert, für die Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens innerhalb dieser Frist den Befund eines Facharztes für innere Medizin sowie einen CDT-Befund vorzulegen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.2 2. Satz AVG) gegeben.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs soll kurz auf die "Vorgeschichte" des Berufungswerbers eingegangen werden:

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 5.6.2001, VerkR21-15136-2001, wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung wegen eines Alkoholdeliktes (Atemluftalkoholkonzentration 0,46 mg/l) für die Dauer von 4 Wochen entzogen.

 

In der Folge hat der Berufungswerber neuerlich eine einschlägige Übertretung begangen, weswegen ihm mit Bescheid der genannten Behörde vom 4.4.2005, VerkR21-15087-2005, die Lenkberechtigung für 7 Monate entzogen wurde. Diesmal betrug die Atemluftalkoholkonzentration 0,94 mg/l.

 

Nach Erlassung eines weiteren Entziehungsbescheides wegen gesundheitlicher Nichteignung (Bescheid vom 20.1.2006, VerkR21-15087-2005) wurde dem Berufungswerber mit Bescheid vom 26.9.2006 wiederum eine Lenkberechtigung erteilt. Dies allerdings unter der Auflage von regelmäßigen Kontrolluntersuchungen und anschließender Vorlage von Laborbefunden betreffend CDT-Werte.

 

Der einschlägige vom Berufungswerber vorgelegte Befund vom 19.1.2007 weist einen CDT-Wert von 3,92% auf. Aufgrund dessen ist über entsprechende fachlich begründete Anregung durch den Amtsarzt der Erstbehörde der eingangs erwähnte Bescheid erlassen worden.

 

Anlässlich der oben angeführten Berufungsverhandlung ist mit dem Rechtsmittelwerber die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert worden. Hiebei hat der Berufungswerber vorgebracht, dass bei ihm immer wieder erhöhte CDT-Werte festgestellt würden, ohne dass er sie auf übermäßigen Alkoholkonsum zurückführen könne. Diesbezüglich versicherte der Berufungswerber bei der Verhandlung, dass er keinesfalls einen Alkoholkonsum tätige, der diese Werte erklären könnte. Viel mehr habe er trotz monatelanger Abstinenz keinen normgerechten Wert erlangen können. In diesem Zusammenhang hat der Berufungswerber verschiedene Befunde aus der Vergangenheit vorgelegt. In chronologischer Sicht stellt sich die Befundlage so dar, dass die CDT-Werte wie folgt ausgefallen sind:

8.11.2005: 2,59%, 2.12.2005, 2,59%, 17.8.2006: 7,50%, 8.9.2006: 2,99%, 19.9.2006: 1,98%, 19.1.2007, 3,92%, 30.5.2007: 4,34%.

 

Der Berufungswerber verweist allerdings darauf, dass die übrigen alkoholspezifischen Parameter normwertig seien. Tatsächlich kann letzteres anhand der erwähnten Befunde nachvollzogen werden.

 

Der Berufungswerber kann sich, wie schon oben erwähnt, die erhöhten CDT-Werte nicht erklären, keinesfalls könnten sie auf seine Alkoholkonsumgewohnheiten zurückzuführen sein. Auch verweist der Berufungswerber auf die fachärztliche internistische Stellungnahme Dris. F D vom 21.9.2006, wonach jüngste Recherchen des Facharztes, auch in der englischsprachigen Literatur, eine Sensitivität und Spezifität für den CDT-Wert von 60-90% ergeben hätten, sodass in einem beträchtlichen Prozentsatz mit falsch positiven bzw. falsch negativen Erkenntnissen zu rechnen sei.

 

4. Gemäß § 24 Abs.4 FSG hat die Behörde, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 leg.cit. einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

 

Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides gemäß dieser Bestimmung sind begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz  nicht mehr besitzt. Hiebei geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (VwGH 30.9.2002, 2002/11/0120).

 

Nach dem Stand der ärztlichen Wissenschaft sind CDT-Werte bis 1,8% auch ohne Alkoholkonsum normal. Bei einem Wert über 2,5% besteht starker Verdacht auf chronischen Alkoholabusus (mehr als 60g Ethanol pro Tag) in den vergangenen Wochen (vgl. diesbezüglich auch die üblichen Hinweise auf den einschlägigen Laborbefunden).

 

Der Behörde kann somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie die stark überhöhten CDT-Werte beim Berufungswerber zum Anlass nimmt, seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz überprüfen zu wollen. Auch wenn der Berufungswerber anlässlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung durchaus nicht unglaubwürdig gewirkt hat, wenn er seinen Alkoholkonsum als gering dargestellt und zudem auf längere Zeiten der völligen Abstinenz hingewiesen hat, welche auch an den erhöhten CDT-Werten nichts geändert hätten, so kann damit der begründete Verdacht im Sinne des § 24 Abs.4 FSG auf eine mögliche gesundheitliche Nichteignung nicht aus der Welt geschafft werden.

 

Für einen allfälligen Entziehungsbescheid wäre es seitens der Führerscheinbehörde allerdings schon geboten, sich mit der Problematik eingehend auseinanderzusetzen, warum beim Berufungswerber eine andere Ursache als chronischer Alkolabusus oder eine Alkoholkrankheit für seine erhöhten CDT-Werte ausgeschlossen werden kann.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 

 

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