Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521593/4/Bi/Se

Linz, 20.06.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H P, L, vom 22. März 2007 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 6. März 2007; F 06/093393, wegen Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B mangels Feststellung der gesundheitlichen Eignung, zu Recht erkannt:

 

      Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.  

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerbers (Bw) vom 5. April 2006 auf (Wieder-)Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B nach Entzug mangels Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B abgewiesen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte durch Hinterlegung mit 12. März 2007.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz  AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe bereits positive Gutachten von Dr. H S und von Frau MR L P beigebracht. Er sei immer unfallfrei gefahren, daher habe kein Grund für einen Führerscheinentzug bestanden. Er wolle den Führerschein mit allen Klassen, wie gehabt, zurück. Außerdem sei ihm einmal versprochen worden, dass er aus Wunschkennzeicheneinnahmen einen neuen VW Golf bekomme. Darauf freue er sich schon als "Schadenersatz".


Auf das Schreiben der Erstinstanz, in dem der Bw darauf aufmerksam gemacht wurde, dass das Gutachten von Frau Dr. P vom 1.12.1999 stamme, und er ein eventuell neueres binnen zwei Wochen vorlegen möge, antwortete der Bw mit Schreiben vom 2. April 2007, er habe festgestellt, dass es die Ordination von Frau Dr. P nicht mehr gebe. Bei ihrer Nachfolgerin bekomme er einen Termin aber frühestens Ende Mai, sodass auch sein Termin bis dahin verlängert werden möge.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass dem Bw die Lenkberechtigung im Jahr 1992 entzogen wurde und danach erloschen ist. Er hat mittlerweile zahlreiche Anträge auf Wiedererteilung gestellt, denen  aber kein Erfolg beschieden war.

Richtig ist, dass eine Facharztstellungnahme von Frau Dr. L P, ehemalige Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie in Linz, vom 1. Dezember 1999 existiert hat, außerdem eine solche vom 5. Juni 2002, beide Male mit der Diagnose paranoid halluzinatorische Psychose, wobei kein Einwand gegen den Führerscheinbesitz bestanden habe. Die verkehrspsychologische Stellungnahme des Instituts INFAR vom 17. Mai 2002 lautete jedoch auf "nicht geeignet" zum Lenken von Kraftfahr­zeugen der Klasse B, ebenso das amtsärztliche Gutachten gemäß § 8 FSG des Polizeiarztes Dr G H vom 18. Juni 2002.

Auch die verkehrspsychologische Stellungnahme des Instituts Gute Fahrt vom 8. März 2005 lautete auf "nicht geeignet", wobei bei Mängeln der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit und der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung aufgrund des Alters des Bw von neuerlichen Untersuchungen abgeraten wurde. Auch das amtsärztliche Gutachten gemäß § 8 FSG des Polizeiarztes Dr. H vom 14. März 2005 lautete auf "nicht geeignet".

Nunmehr hat der Bw mit einer Stellungnahme Dr. H S, Arzt für Allgemeinmedizin in Linz, vom 5. April 2006 erneut um Erteilung der Lenkberechti­gung für die Klasse B angesucht. Der Bw ist aber laut Aktenvermerk zur amtsärztlichen Untersuchung nicht erschienen, sodass das Verfahren zunächst nicht abgeschlossen werden konnte und schließlich der angefochtene Bescheid erging.

Seitens des UVS wurde ihm mit Schreiben vom 23. April 2007 eine Frist bis 15. Juni 2007 zur Vorlage der angekündigten FA-Stellungnahme der Nachfolgerin von Frau Dr. P eingeräumt, die der Bw aber bislang nicht gewahrt hat.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 8 Abs.1 FSG hat der Antragsteller vor der Erteilung einer Lenkberechti­gung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist.

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Gemäß § 3 Abs.1 Z4 FSG-Gesundheitsverordnung gilt als zum Lenken von Kraft­fahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesund­heit­lich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

Die in der Berufung erwähnten FA-Stellungnahmen sind mehrere Jahre als und spiegeln nicht den derzeitigen Zustand wider. Die Stellungnahme Dr. S unterliegt einer Begutachtung durch den Polizeiarzt gemäß § 8 FSG. Da der Bw dort nicht erschienen ist und keine FA-Stellungnahme, die gemäß § 2 Abs.4 FSG-GV nicht älter als sechs Monate ist, vorliegt, konnte die gesundheitliche Eignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B nicht festgestellt werden. 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Keine FA-Stellungnahme vorgelegt -> Bestätigung

 

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