Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521603/2/Bi/Se

Linz, 19.06.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn J P, S, vertreten durch Frau RAin Dr. C L, S, vom 22. März 2007 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Steyr vom 9. März 2007, 2/L-Fe-67/2007, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Anordnung einer Nachschulung und der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens einschließlich einer verkehrspsychologischen Stellung­nahme, Lenkverbot, Aberkennung des Rechts, von einem im Ausland ausgestellten Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, und Aberkennung der aufschie­benden Wirkung einer Berufung, zu Recht erkannt:

 

      Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.  

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der BPD Steyr am 15. Jänner 2002, Zl.00045/VA/F/2002, für die Klassen A, B, C1 und C erteilte Lenkberechtigung gemäß §§ 3, 7, 8, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 32 FSG und §§ 14 und 17 FSG-GV für einen Zeitraum von 16 Monaten, gerechnet ab FS-Abnahme am 4. März 2007, entzogen. Weiters wurde dem Bw die Absolvierung einer Nachschulung bei einer hiezu ermächtigten Stelle vor Ablauf der Entziehungs­dauer auferlegt und er aufgefordert, bis dahin ein vom Amtsarzt erstelltes Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, einschließlich einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, beizubringen. Außerdem wurde ihm aus­drücklich ein Lenkverbot für Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge für den oben angeführten Entziehungszeitraum, gerechnet ab Bescheidverkündung, dh ab 9. März 2007, erteilt.  Für den Entziehungszeit­raum wurde ihm auch das Recht aberkannt, von einem im Ausland erteilten Führer­schein, umfassend alle Klassen, in Österreich Gebrauch zu machen. Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Bescheidverkündung erfolgte am 9. März 2007.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung aber mit einer ausführlichen Stellungnahme dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz  AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, innerhalb der letzten fünf Jahre liege nur ein FS-Entzug, nicht wie von der Erstinstanz angeführt zwei Entzüge, vor, nämlich vom 17. Februar 2004 für sechs Monate wegen Alkohol und vom 27. Februar 2002 für drei Monate wegen Alkohol – der nunmehr zugrundeliegende Vorfall ereignete sich am 4. März 2007.

Die Erstinstanz habe sogar die beiden Entzüge aus dem Jahr 1993, die für jeweils drei Monate wegen Nichtabsolvierung der Nachschulung ausgesprochen worden seien,  als alkoholbedingt gewertet. Tatsächlich habe er in den letzten 16 Jahren fünf alkoholbedingte Entzüge erlebt. 1995 habe, ohne sein Verhalten entschuldigen zu wollen, eine gewisse "Konsolidierung" stattgefunden. Beantragt wird die Herab­setzung der Entziehungsdauer und von der Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens samt verkehrspsychologischer Stellungnahme Abstand zu nehmen, in eventu Rückverweisung an die Erstinstanz zur neuerlichen Entscheidung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Erstinstanz vom 9. März 2007, Zl. 2/L-S1878/ST/07, einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1a StVO 1960 schuldig erkannt und mit Geldstrafe von 1.800 Euro (19 Tage EFS) bestraft wurde, weil er am 4. März 2007 um 20.20 Uhr in Steyr, entlang der Gleinker Hauptstraße – Steinerstraße – Meierhofweg in Fahrtrichtung stadteinwärts bis auf Höhe des Hauses Gleinker Hauptstraße (Anhalteort), das Kfz Renault, grün, Kz. , in einem durch Alkohol beein­trächtigten Zustand gelenkt habe, wobei der mittels geeichtem und überprüften Alkomaten festgestellte Altemalkoholgehalt zumindest 0,62 mg/l betragen habe. Erschwerend wurde eine einschlägige Vormerkung aus dem Jahr 2004 gewertet.

 

Dem Bw war zuletzt von 13. Februar 2004 bis 13. August 2004, also für sechs Monate, die Lenkberechtigung wegen Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,76 mg/l AAG) entzogen worden; er hat im Jahr 2004 auch eine Nachschulung absolviert. Die letzte Entziehung zuvor war ebenfalls wegen Alkohol (0,62 mg/l AAG) von 17. Februar 2002 bis 17. Mai 2002, demnach für drei Monate. Damit handelt es sich nunmehr um die dritte Entziehung der Lenkberechtigung in den letzten fünf Jahren und zwei Wochen. 

Unter dem Gesichtspunkt Alkohol sind aber auch die von der Rechtsvertreterin des Bw vorgelegten "Altentzüge" aus den  Jahren1990 (1,04 mg/l AAG, 8 Monate), 1992 (Verweigerung des Alkotests, 12 Monate) und 1995 (1,61mg/l AAG, 18 Monate) zu sehen. Zwei Entzüge (3 Monate, die auf insgesamt sechs Monate verlängert wurden) erfolgten im Jahr 1993 wegen Nichtabsolvierung einer aufgetragenen Nachschulung. 

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) ange­nommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraft­fahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicher­heitspolizeigesetz zu beurteilen ist.

Gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begeht ua eine Verwaltungsübertretung  ... wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt des Blutes 1,2 %o oder mehr, aber weniger als 1,6 %o, oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

 

Der Bw wurde am 4. März 2007 gegen 20.20 Uhr im Rahmen einer Routinekontrolle in Steyr, Meierhofweg, auf Höhe des Haus Gleinker Hauptstraße 3d, als Lenker eines Pkw angehalten und der um 20.40 Uhr durchgeführte Alkotest mittels Alkomat ergab einen günstigsten Atemluftalkoholwert von 0,62 mg/l im Sinne einer Übertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1a StVO. Er hat damit zweifellos eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG verwirklicht, die einer Wertung zu unterziehen sind.

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die  Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Gemäß § 7 Abs.5 FSG gelten strafbare Handlungen jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs.1, wenn die Strafe zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens getilgt ist. Für die Frage der Wertung nicht getilgter bestimmter Tat­sachen gemäß Abs.3 sind jedoch derartige strafbare Handlungen auch dann heran­zuziehen, wenn sie bereits getilgt sind.

 

Der 1957 geborene Bw hat nunmehr, gerechnet ab Februar 2002, zum dritten Mal  innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren und zwei Wochen, bezogen auf den Vorfallstag 4. März 2007, an dem ihm der Führerschein vorläufig abgenommen wurde, ein Alkoholdelikt begangen. Obwohl er im Jahr 2004 eine Nachschulung absolviert hat und demnach über seine Pflichten als Inhaber einer Lenkberechtigung bestens unterrichtet war, hat ihn dies nicht davon abgehalten, nach dem Konsum von zwei Halben Bier innerhalb einer Stunde mit einem AAG von 0,62 mg/l ein Kraftfahr­zeug zu lenken, weil er sich "noch fahrtauglich gefühlt habe".

 

Zunächst ist zu betonen, dass die Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit nicht primär eine Strafe darstellt, auch wenn der Bw das so empfinden mag, sondern in erster Linie eine Maßnahme zum Schutz anderer Straßenbenützer vor zB alkoholisierten Verkehrsteilnehmern ist (vgl VwGH 30.5.2001, 2001/11/0081, mit Hinweis auf 24.8.1999, 99/11/0166).

 

Im Fall der Begehung des dritten Alkoholdeliktes innerhalb eines Zeitraumes von knapp über fünf Jahren ist eine Entziehungsdauer von 16 Monaten nicht als  unan­gemessen anzusehen, zumal Alkoholdelikte zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvor­schriften darstellen und daher die Verwerflichkeit der Wieder­holung solcher Delikte besonders ins Gewicht fällt.    

Eine Verkürzung der Entziehungsdauer, die zugleich der Prognose entspricht, wann der Bw die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen wird, war angesichts des "Alkohol-Vorlebens" des Bw, der in Ansehung von Alkoholdelikten mehrfacher Wieder­holungstäter ist, nicht mehr zu rechtfertigen, zumal es sich bei der Verkehrszu­verlässigkeit um eine Charaktereigenschaft handelt und die bei der Nach­schulung im Jahr 2004 vermittelten Inhalte am Bw offenbar spurlos vorüber­gegangen sind. Inwieweit beim Bw seit 1995 – damals hatte er eine Entziehung von 18 Monaten Dauer, dh erst ab April 1997 erst wieder eine Lenkberechtigung exakt bis Februar 2002, das waren nicht einmal fünf Jahre – eine "gewisse Konsolidierung" eingetreten sein soll, wie die Rechtsvertreterin vermeint, kann angesichts der insgesamt drei Alkolholdelikte vorher (dazu kommen zwei Entziehungen wegen Nichtabsolvierung der Nach­schulung für alkoholauffällige Lenker) und des nunmehr dritten Alkohol­deliktes nachher über einen Zeitraum von insgesamt 17 Jahren dahingestellt bleiben, auch wenn die Zeiten bestehender Verkehrszuverlässigkeit dazwischen unterschied­lich lang waren, zuletzt aber nur zwei Jahre und sieben Monate betragen haben. Dass dabei die Entziehungen vor 1997 nicht mehr so schwer wiegen, kann angesichts der für sich sprechenden drei letzten Alkoholvorfälle wohl nicht zu einer Herabsetzung der ohnehin niedrig ausgefallenen Entziehungs­­­dauer von ohnehin nur 16 Monaten führen (vgl VwGH 24.8.1999, 99/11/0216; 23.4.2002, 2001/11/0151; 24.9.2003, 2001/11/0285; uva).

 

Da die Verkehrsunzuverlässigkeit einziges Kriterium bei Verhängung eines Lenk­verbotes gemäß § 32 FSG ist, und der Aberkennung des Rechts gemäß § 30 FSG ("Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen kann das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenk­berechtigung vorliegen.") ist, war die nunmehr ausge­sprochene Entziehungsdauer auch darauf zu beziehen.

 

Gemäß § 24 Abs.3 2.Satz Z3 FSG hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 anzuordnen.

Da beim Bw am 4. März 2007 ein Atemalkoholgehalt von 0,62 mg/l (§ 99 Abs.1a StVO 1960) festge­stellt wurde, war eine Nach­schulung zwingend, wobei die Entziehungs­dauer nicht vor Absolvierung dieser angeordneten Nachschulung endet. 

 

Gemäß § 24 Abs.3 1.Satz FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung ... die Beibringung eines amtsärztlichen Gut­achtens anordnen... Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibrin­gung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden.

Gemäß § 17 Abs.1 FSG-Gesundheitsverordnung ist ua die Stellungnahme einer verkehrs­psychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs.2 FSG im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Ver­kehrs­­­verstöße begangen hat, die den Verdacht 1. auf verminderte kraftfahrspezi­fische Leistungsfähigkeit oder 2. auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsan­passung erwecken. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.b oder c StVO 1960 bestraft wurde.

Beim Bw liegt formell keine der Voraussetzungen des 2. Satzes tatsächlich vor, jedoch hat er den Zeitraum von fünf Jahren nur um knappe zwei Wochen verfehlt (Vorfall 17. Februar 2002, Vorfall 13. Februar 2004, letzter Vorfall 4. März 2007) und es handelt sich nicht  bloß um den dritten Vorfall, sondern bereits um das sechste Alkoholdelikt innerhalb von 17 Jahren. Der dahingehend schlüssig begründeten Ansicht der Erstinstanz, die gehäuften Alkoholdelikte erweckten trotzdem beim Bw den Verdacht mangelnder Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, ist im Ergebnis nichts entgegenzuhalten. Der Bw hat nach seiner Verantwortung bei der letzten Anhaltung – nach Absolvierung der Nach­schulung im Jahr 2004 – offenbar kein Bedürfnis, sich Gedanken über Trinkmengen und Alkoholabbauzeiten zu machen, lenkt aber trotzdem weiterhin Kraftfahrzeuge mit Alkoholwerten, die nicht bloß als geringfügiges Übersehen der 0,8 %o-Grenze anzusehen sind, weshalb die Anordnung der Absolvierung einer amtsärzt­lichen Untersuchung und der Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellung­nahme zur Frage seiner grundsätzlichen gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht rechtswidrig sein kann.

 

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer  geboten (vgl VwGH v 20.2.1990, 89/11/0252, uva).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

3 Alkoholdelikte in 5 Jahren + 2W, davon 3 Enzgüge wegen Alkohol + 2 wegen Nichtabsolvierung der Nachschulung, alles in 17 Jahren -> 16 Monate bestätigt + Nachschulung (§ 99 Abs1a StVO) und aä Gutachten + VPU trotz über 5 Jahre (§ 17 Abs.1 FSG GV) -> Bestätigt

 

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