Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590079/16/Gf/Mu/RSt

Linz, 07.08.2006

 

VwSen-590080/14/Gf/Mu/RSt VwSen-590081/14/Gf/Mu/RSt VwSen-590082/14/Gf/Mu/RSt VwSen-590083/14/Gf/Mu/RSt

VwSen-590084/14/Gf/Mu/RSt VwSen-590085/15/Gf/Mu/RSt VwSen-590086/14/Gf/Mu/RSt VwSen-590087/14/Gf/Mu/RSt

VwSen-590088/14/Gf/Mu/RSt VwSen-590089/14/Gf/Mu/RSt                              

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerden der Ö B AG, P, P, gegen die Bescheide der Oö. Landesregierung vom 25. November 2005,

-           Zl. Fin/La-560/25-2004-Br/Mi, BRP-96/Ki,

-           Zl. Fin/La-560/25-2004-Br/Mi, BRP-96a/Ki,

-           Zl. Fin/La-560/25-2004-Br/Mi, BRP-96b/Ki,

-           Zl. Fin/La-560/25-2004-Br/Mi, BRP-96c/Ki,

-           Zl. Fin/La-560/25-2004-Br/Mi, BRP-96d/Ki,

-           Zl. Fin/La-560/25-2004-Br/Mi, BRP-107a/Ki,

-           Zl. Fin/La-560/25-2004-Br/Mi, BRP-114b/Ki,

-           Zl. Fin/La-560/25-2004-Br/Mi, BRP-137/Ki,

-           Zl. Fin/La-560/31-2004-Br/Mi, BRP-64c/St,

-           Zl. Fin/La-560/31-2004-Br/Mi, BRP-64d/St, und

-           Zl. Fin/La-560/31-2004-Br/Mi, BRP-70a/St,

wegen Festsetzung der Jagdabgabe, zu Recht erkannt:

            Den Berufungen wird stattgegeben und die angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.

Rechtsgrundlage:

§ 212 OöLAO.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit den Bescheiden der Oö. Landesregierung vom 25. November 2004,

-           Zl. Fin/La-560/25-2004-Br/Mi, BRP-96/Ki,

-           Zl. Fin/La-560/25-2004-Br/Mi, BRP-96a/Ki,

-           Zl. Fin/La-560/25-2004-Br/Mi, BRP-96b/Ki,

-           Zl. Fin/La-560/25-2004-Br/Mi, BRP-96c/Ki,

-           Zl. Fin/La-560/25-2004-Br/Mi, BRP-96d/Ki,

-           Zl. Fin/La-560/25-2004-Br/Mi, BRP-107a/Ki,

-           Zl. Fin/La-560/25-2004-Br/Mi, BRP-114b/Ki,

-           Zl. Fin/La-560/25-2004-Br/Mi, BRP-137/Ki,

-           Zl. Fin/La-560/31-2004-Br/Mi, BRP-64c/St,

-           Zl. Fin/La-560/31-2004-Br/Mi, BRP-64d/St,

-           Zl. Fin/La-560/31-2004-Br/Mi, BRP-70a/St,

wurde jeweils die Jagdabgabe der beschwerdeführenden juristischen Person für die in deren Eigentum stehenden Jagdgebiete für das Jagdjahr 2004/05 festgesetzt.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Abgabe mit 30% vom Jagdwert berechne.

1.2. Dagegen richten sich die am 13. Dezember 2004 - und damit rechtzeitig - bei der Oö. Landesregierung eingegangen Berufungen.

Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Ausübung des Jagdrechts in den gegenständlichen Gebieten im Vergleich zu den jeweils angrenzenden Jagdgebieten durch das Oö. Nationalparkgesetz bzw. den anstelle des Abschussplanes tretenden Managementplan zur Wildstandsregulierung sehr stark eingeschränkt oder gar verunmöglicht werde, sodass sich eine undifferenzierte 30%-Bemessung insoweit als unsachlich erweise. Insbesondere sei auf mehr als der Hälfte der Jagdgebiete die Ausübung des Jagdrechts ganzjährig untersagt und diese auf den übrigen Flächen nur an 40 Tagen im Jahr möglich.

Daher wird begehrt, den Jagdwert mit Null, in eventu in einer sachlich gerechtfertigten Höhe festzusetzen; unter einem wird die Aussetzung der Einhebung der Abgabe beantragt.

1.3. Mit den Erkenntnissen des Oö. Verwaltungssenates vom 3. Jänner 2005, Zl. VwSen-590079/2/Gf/Sta und 5. Jänner 2005, Zl. VwSen-590080/2/Gf/Sta bis VwSen-590089/2/Gf/Sta, wurden diese Berufungen abgewiesen.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass gemäß § 1 Abs. 1 des Oö. Jagdabgabegesetzes, LGBl.Nr. 10/1967, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 25/2002 (im Folgenden: OÖJagdAbgG), für die Ausübung des Jagdrechts eine Jagdabgabe zu entrichten sei und die Jagdabgabe nach § 3 Abs.1 OöJagdAbgG jährlich 30% des Jagdwertes betrage, wobei als Jagdwert gemäß § 3 Abs.3 OöJagdAbgG dann, wenn das Jagdrecht nicht verpachtet ist und auch keine Pirsch-, Abschuss- oder ähnliche das Jagdrecht verwertende Verträge bestehen, der Durchschnittshektarwert der angrenzenden bzw. nächstgelegenen verpachteten Genossenschaften als Berechnungsbasis heranzuziehen ist.

Dem Argument der Beschwerdeführerin, dass eine einheitliche Bemessung der Abgabenhöhe mit 30% vom Jagdwert unter dem Aspekt des Gleichheitsgrundsatzes verfassungsrechtlich bedenklich erscheine, könne schon deshalb nicht gefolgt werden, weil § 3 OöJagdAbgG ohnehin eine nach sachlichen Gesichtspunkten differenzierende Ermittlung des Jagdwerts, also der Bemessungsgrundlage selbst, anordne:

- Bei verpachteten Eigenjagden bemisst sich der Jagdwert im Wesentlichen nach dem Jagdpachtentgelt (§ 3 Abs.1 OöJagdAbgG);

- bei Nichtverpachtung hingegen nach dem in Pirsch-, Abschuss- oder ähnlichen Verträgen vereinbarten Entgelt (§ 3 Abs.2a OöJagdAbgG); bestehen keine solchen Verträge, so ist der Jagdwert anhand des durchschnittlichen Hektarwertes der angrenzenden (§ 3 Abs.3 und 4 erster Satz OöJagdAbgG) bzw. nächstgelegenen
(§ 3 Abs.4 zweiter Satz OöJagdAbgG) Genossenschaftsjagd(en) zu ermitteln.

In den gegenständlichen Fällen habe die Behörde gemäß § 3 Abs.4 erster Satz OöJagdAbgG den ha-Wert der angrenzenden, verpachteten Genossenschaftsjagden herangezogen und entsprechend dem Ausmaß des vorliegenden Jagdgebietes vervielfacht.

Dass ihr dabei ein (Rechen-)Fehler unterlaufen wäre, werde von der Rechtsmittelwerberin gar nicht behauptet; auch aus den vorgelegten Akten ergäben sich hiefür keine Anzeichen.

Da die Ermittlung der Abgabenhöhe somit offenkundig rechtmäßig erfolgt sei, seien die vorliegenden Berufungen gemäß § 212 der Oö. Landesabgabenordnung, LGBl.Nr. 107/1996, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 103/2003, als unbegründet abzuweisen gewesen.

1.4. Den dagegen erhobenen Beschwerden hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22. Juni 2006, Zl. B 229-239/05, stattgegeben und die h. Erkenntnisse vom 3. und 5. Jänner 2005 aufgehoben.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass den Vorschriften des OöJagdAbgG deutlich zu entnehmen sei, dass die Jagdabgabe nicht für das Jagdrecht als solches, sondern für den mit der Ausübung des Jagdrechts verbundenen Nutzen, speziell seine Verwertbarkeit, zu entrichten ist. Da in den vorliegenden Fällen aber einerseits auf Grund gesetzlicher (§§ 8 und 9 des Oö. Nationalparkgesetzes, LGBl.Nr. 20/1997) und verordnungsmäßiger (§§ 6 bis 8 des Managementplanes, LGBl.Nr. 113/1997 i.d.F. LGBl.Nr. 96/2002) Einschränkungen im Ergebnis nicht mehr von einer Ausübung des Jagdrechts i.S.d. § 1 OöJagdAbgG die Rede sein könne und andererseits die in einer vertraglichen Vereinbarung vorgesehenen Entschädigungsleistungen nach Auffassung des VfGH nur die Wertminderung des Jagdrechts ausgleicht, lässt sich unter derartigen Voraussetzungen die Erhebung einer Jagdabgabe nach einem Maßstab, der diese Entwertung nicht berücksichtigt, sachlich nicht rechtfertigen.

2.1. Wenngleich unter den Umständen der vorliegenden Fälle − wo die wortlautorientierte formelle (anstelle der nach Ansicht des VfGH gebotenen "materiellen") Auslegung des § 1 OöJagdAbgG nicht als ein Fehler der generellen (Gesetz, Verordnung), sondern ausschließlich der individuellen Rechtsetzung qualifiziert wird − insbesondere wegen des Umstandes, dass diese Rechtsauffassung soweit ersichtlich mit dem vorgenannten Erkenntnis erstmals und singulär geäußert wurde, objektiv nicht erkennbar ist, inwiefern dem Oö. Verwaltungssenat bei der Erlassung der h. Bescheide vom 3. und 5. Jänner 2005 eine noch dazu "gehäufte Verkennung der Rechtslage" und somit "ein willkürliches Verhalten" (so die seit Jahrzehnten unreflektierte, formelhafte Diktion des Verfassungsgerichtshofes) anzulasten sein soll, hatte dieser dennoch gemäß § 87 Abs. 2 VfGG unter Bindung an die in dem unter 1.4. angeführten Erkenntnis dargestellte Rechtsauffassung den dieser entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

2.2. Von der Rechtsmeinung des Verfassungsgerichtshofes ausgehend, dass in den gegenständlichen Fällen von einer Ausübung des Jagdrechts nicht mehr die Rede sein kann, liegen aber somit die Voraussetzungen für die Vorschreibung einer Jagdabgabe von vornherein nicht vor.

Den Berufungen war also gemäß § 212 OöLAO stattzugeben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13,- Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Dr. G r o f

 

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