Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102089/8/Fra/Ka

Linz, 09.02.1995

 

VwSen-102088/3/Fra/Ka VwSen-102062/5/Fra/Ka

VwSen-102064/4/Fra/Ka VwSen-102087/6/Fra/Ka

VwSen-102065/7/Fra/Ka VwSen-102081/6/Fra/Ka

VwSen-102063/7/Fra/Ka     

 

                                                           E r k e n n t n i s

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufungen des Michael M, gegen die Straferkenntnisse der Bundespolizeidirektion Linz 1.) vom 25.5.1994, St.5738/93-R, 2.) vom 25.5.1994, St.4241/93-R, 3.) vom 9. Mai 1994, AZ.St.6.032/93-Hu, 4.) vom 9.5.1994, AZ.St.6169/93-Hu, 5.) vom 9.5.1994, AZ.St.5271/93-Hu und 6.) vom 25.5.1994, AZ.St.8353/93-R betreffend Übertretungen des § 64 Abs.1 KFG 1967, nach den am 9. September 1994 und am 20. Oktober 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen, zu Recht erkannt:

I. Die Berufungen werden hinsichtlich der Schuldsprüche als unbegründet abgewiesen; die verhängten Strafen werden wie folgt neu bemessen: Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wird wegen jeder Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von 3.000 S, insgesamt somit 18.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen je eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, insgesamt somit 30 Tage verhängt.

Für das Berufungsverfahren sind keine Kostenbeiträge zu leisten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigen sich die Kostenbeiträge auf je 300 S, insgesamt somit auf 1.800 S.

II. Den Berufungen gegen die Straferkenntnisse der BPD Linz vom 9.5.1994, St.8487/93-Hu, und vom 25.5.1994, AZ.St.4150/93-R, wird stattgegeben; diese Verfahren werden wegen Eintrittes der Verfolgungsverjährung eingestellt. Der Berufungswerber hat weder einen Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz noch einen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19, 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG.

Hinsichtlich der Verfahrenskosten: §§ 64, 65 und 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in den Präambel angeführten Straferkenntnissen über den Berufungswerber jeweils wegen Verwaltungsübertretungen nach § 64 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen in Höhe von je 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen von je 14 Tagen) verhängt, weil er 1.) am 7.4.1993 um 17.40 Uhr in Linz, nächst dem Haus Wienerstraße 2g, das KFZ mit Kennzeichen, 2.) am 16.3.1993 um 14.20 Uhr in Linz, Wienerstraße 2, das KFZ mit Kennzeichen , 3.) am 8.4.1993 um 23.15 Uhr in Linz, Wienerstraße-Unionkreuzung, stadtauswärts bis Wienerstraße vor dem Haus Nr.61 das KFZ mit dem Kennzeichen , 4.) am 17.4.1993 um 23.55 Uhr in Linz, Wienerstraße-Unionkreuzung bis Wienerstraße Nr.61 das KFZ mit dem Kennzeichen , 5.) am 11.3.1993 um 14.45 Uhr in Linz, Wienerstraße, Fahrtrichtung stadtauswärts, das KFZ, Kz: , 6.) am 1.4.1993 um 15.19 Uhr in Linz, Wienerstraße Nr.2, Fahrtrichtung Anzengruber Straße, das KFZ, Kz:, 7.) am 13.6.1993 um 18.00 Uhr in Linz, Rudolfstraße-Hagenstraße, Fahrtrichtung Pöstlingberg, das KFZ, Kz: und 8.) am 17.6.1993 um 21.30 Uhr in Linz, Lenaustraße, Fahrtrichtung stadtauswärts, das KFZ mit dem Kennzeichen, Kz:

jeweils auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne eine von der Behörde erteilte Lenkerberechtigung gelenkt hat.

Ferner wurden dem Berufungswerber jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen als Kostenbeitrag zum Strafverfahren vorgeschrieben.

2. Dagegen richten sich die fristgerecht bei der Erstbehörde eingebrachten Berufungen. Die Bundespolizeidirektion Linz als nunmehr belangte Behörde sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte die Rechtsmittel samt dazugehörigen Akten dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor. Dieser entscheidet, weil jeweils 10.000 S übersteigende Geldstrafen nicht verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c VStG).

Beweis wurde aufgenommen durch Abhaltungen von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 9.9.1994 und am 20.10.1994.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. In den mit den Zlen.St.5738/93-R, St.4241/93-R, St.6032/93-Hu und St.6169/93-Hu, bezeichneten Straferkenntnissen bzw. diesen zugrundeliegenden Verfahren der Bundespolizeidirektion Linz ist unstrittig, daß der Berufungswerber zu den angeführten Zeiten an den angeführten Orten ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Weiters ist unstrittig, daß bei den jeweiligen Lenker- und Fahrzeugkontrollen der Berufungswerber jeweils einen in Kromerizi, Tschechien, am 11.10.1991 ausgestellten Führerschein, Nr., für die Gruppen A und B vorwies.

Nicht strittig ist weiters der Umstand, daß der Berufungswerber zu den angeführten Zeitpunkten (im übrigen auch zu den Zeitpunkten der Berufungsverhandlungen) nicht im Besitz einer von einer österreichischen Behörde erteilten Lenkerberechtigung war. In den mit den Zlen: St.4150/93-R, St.5271/93-Hu, St.8353/93-R und St.8487/93-Hu, bezeichneten Straferkenntnissen der Bundespolizeidirektion Linz bzw diesen zugrundeliegenden Verfahren wird seitens des Berufungswerbers auch die Lenkereigenschaft bestritten, weshalb in diesen Fällen eine gesonderte Verhandlung durchgeführt wurde.

Der Berufungswerber argumentiert in den gegenständlichen Verfahren dahingehend, daß er am 14. Jänner 1992 seinen Hauptwohnsitz nach Deutschland verlegt habe, wo er bis 22.1.1993 auch wohnhaft war. Er hatte daher in diesem Zeitraum in Österreich nicht den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen. Am 11. Oktober 1991 habe er in der CSFR einen Führerschein für die Gruppen A und B erworben. In Österreich habe er sich zwar immer wieder aufgehalten, jedoch nur zu Besuchszwecken bzw aus beruflichen Gründen.

Die Erstbehörde ist davon ausgegangen, daß der Berufungswerber seinen ordentlichen Wohnsitz in Linz, Wienerstraße 61, nicht aufgegeben hat, sodaß dieser auch nicht berechtigt war, von seiner im Ausland erworbenen Lenkerberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

3.2. Der Beschuldigte gab im Berufungsverfahren an, in Tschechien deshalb einen Wohnsitz begründet zu haben, weil er in diesem Land Antiquitäten vermittelte. Sein Geschäftspartner M L verkaufte diese Antiquitäten in das westliche Ausland. Da naturgemäß der geschäftliche Erfolg auf diesem Gebiet nach einer gewissen Zeit nachläßt, verlegte der Berufungswerber nach seinen eigenen Angaben seinen Wohnsitz nach Altranstädt in die ehemalige DDR, um in dieser Region Antiquitäten "aufzutreiben". Sein Geschäftspartner in der DDR war Herr W, BRD, welcher die Antiquitäten wiederum in das westliche Ausland verkaufte. Herr F besaß in Altranstädt an der angeführten Adresse ein Haus mit zwei Wohnungen, wobei er (der Beschuldigte) eine dieser Wohnungen gemietet hatte. Im Jänner 1993 sei er wiederum nach Österreich zurückgekehrt, meldete seinen ordentlichen Wohnsitz wiederum in Linz, W an,um sich hier eine Existenz aufzubauen.

Der als Zeuge einvernommene Meldungsleger Rev.Insp. K gab bei der am 9.9.1994 durchgeführten Berufungsverhandlung an, den Berufungswerber im Zuge von Streifendiensten sowohl mit dem Fahrzeug als auch zu Fuß während des Jahres 1992 (sohin während des Zeitraumes, in dem sich der Berufungswerber von der Adresse in L, abgemeldet hatte) gesehen zu haben. An der Adresse L, W, betrieb die Lebensgefährtin des Berufungswerbers im verfahrensrelevanten Zeitraum einen Würstelstand. An diesem Würstelstand wurde der Beschuldigte bei seiner Lebensgefährtin immer wieder angetroffen. Das Wachzimmer Bulgariplatz ist in drei Gruppen (A, B, C) unterteilt. Er gehöre zur Gruppe A. Nicht nur er, sondern auch seine Kollegen (das Wachzimmer ist mit rund 30 Beamten besetzt) haben den Beschuldigten regelmäßig beim Würstelstand an der W gesehen. Der Berufungswerber sei auch im Besitz eines Bazillenausscheiderausweises, den er beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz beantragt hat, gewesen. Der Zeuge vermutete, daß der Berufungswerber deshalb den Bazillenausscheiderausweis beantragt hat, um bei seiner Lebensgefährtin am Würstelstand arbeiten zu können. Der Umstand des Besitzes dieses Ausweises wurde vom Berufungswerber nicht bestritten, ebenso der Umstand, daß er offenbar beim Würstelstand seiner Lebensgefährtin an der W mitgearbeitet hat.

Die Lebensgefährtin des Beschuldigten, Frau W K, gab zeugenschaftlich vor der Erstbehörde an, daß, wenn sich der Beschuldigte aus beruflichen Gründen in Österreich aufgehalten hat, er bei ihr nächtigen durfte.

Weil der Beschuldigte auch fallweise für den Onkel seines Arbeitskollegen Autoersatzteile in die Tschechei transportiert habe, mußte sich dieser auch zwangsläufig des öfteren nach Linz begeben. Wenn er dann nicht sofort nach Tschechien zurückgefahren ist, habe er bei ihr genächtigt.

Zu den Vorfällen vom 11.3.1993, vom 1.4.1993 und vom 17.6.1993 bestritt der Berufungswerber die Lenkereigenschaft. Sämtliche Vorfälle wurden von Insp.

W, BPD Linz angezeigt, weshalb dieser Meldungsleger im Zuge der Berufungsverhandlung am 20. Oktober 1994 zeugenschaftlich vernommen wurde. Er führte zum Vorfallszeitpunkt vom 11.3.1993 im wesentlichen aus, daß er mit seinem Kollegen Gr.Insp. L zu Fuß Rayonsdienst versah und ihm dabei ein in der Kurzparkzone auf Höhe des Hauses Wiener Straße 2f abgestellter PKW der Marke Mercedes auffiel. Da er die Aufgabe hatte, die Kurzparkzone zu überwachen, wollte er die Parkuhr kontrollieren und war gerade im Begriffe, einen Verständigungszettel wegen Überschreitung der Parkzeit zu schreiben, als Herr Butzerin vom Würstelstand zu ihm gekommen sei und zu ihm sagte, daß er das Fahrzeug kurz vorher an der besagten Stelle abgestellt habe, weshalb auch die Parkuhr richtig eingestellt sein müsse. Der Meldungsleger schaute sich daraufhin noch einmal die Parkuhr an und stellte fest, daß die Parkuhr tatsächlich richtig eingestellt war. Er machte Herrn B aufmerksam, daß er nicht wegfahren dürfe, zumal er nur einen in Tschechien ausgestellten Führerschein besitze und er mit diesem nicht berechtigt sei, in Österreich Kraftfahrzeuge zu lenken. Er setzte daraufhin mit seinem Kollegen den Rayonsdienst Richtung stadteinwärts fort, überquerte sodann die Wiener Straße und ging auf der gegenüberliegenden Straßenseite stadtauswärts wieder zurück. Ca. auf Höhe der Wiener Straße Nr.2f sah er, wie Herr B in das vorhin genannte Fahrzeug einstieg und in Richtung stadtauswärts wegfuhr, weshalb er, weil eine Anhaltung unmöglich gewesen sei, Anzeige erstattete. Der Umstand des Weglenkens des vorhin erwähnten Fahrzeuges durch Herrn B wurde auch von Gr.Insp. L bestätigt. Dieser gab bei der Berufungsverhandlung an, eindeutig wahrgenommen zu haben, wie Herr B das Fahrzeug von der oben genannten Stelle Richtung stadtauswärts weglenkte.

Zum Vorfall vom 1.4.1993 gab der Meldungsleger an, daß er auf Höhe des Hauses Wiener Straße Nr.27 Verkehrsüberwachungsdienst leistete und in Richtung stadteinwärts fahrende Fahrzeuge anhielt. Dieser Standort war ca. 200 m vom oben genannten Würstelstand entfernt. Er konnte wahrnehmen, wie Herr B in das auf Höhe des Würstelstandes W abgestellte Fahrzeug einstieg und wegfuhr. Er ging daraufhin auf die gegenüberliegende Straßenseite schräg diesem Fahrzeug entgegen, um allenfalls eine Anhaltung durchführen zu können. Herr Butzerin sei sodann jedoch nach links in die A eingebogen, weshalb eine Anhaltung nicht möglich war. Er habe Herrn B sicher erkannt, dieser stieg alleine in das Fahrzeug ein, es habe sich keine weitere Person mehr in diesem Fahrzeug befunden. Sein Standort sei ca. auf Höhe des Cafe "Wien" gewesen.

Zum Vorfall vom 17.6.1993 um 21.30 Uhr gab der Meldungsleger an, daß er sein Privatfahrzeug am rechten Fahrstreifen Richtung stadtauswärts gelenkt habe. Kurz vor der Kreuzung Lenaustraße-Hamerlingstraße habe ihn der Mercedes mit dem Kennzeichen überholt, worauf er den Fahrstreifen nach links wechselte und hinter diesem Fahrzeug nachfuhr.

Nach der besagten Kreuzung habe das vor ihm fahrende Fahrzeug einen Fahrstreifenwechsel nach rechts durchgeführt.

Er sei sodann am linken Fahrstreifen auf Höhe des neben ihm fahrenden Fahrzeuges weitergefahren. Der Mercedes bog sodann nach rechts in die Raimundstraße ein. Er habe Herrn B eindeutig als Lenker erkennen können. Herr B sei allein im Fahrzeug gesessen. Es sei zwar schon dunkel gewesen, er habe jedoch Herrn B eindeutig als Lenker erkennen können, weil er eine gewisse Strecke neben ihm gefahren sei. Er (der Meldungsleger) setzte sodann seine Fahrtrichtung Richtung Markartstraße fort und erstattete Anzeige.

Der O.ö. Verwaltungssenat hält die oben wiedergegebenen Zeugenaussagen für unbedenklich, zumal diese Aussagen mit den Anzeigen und den bereits vor der Erstbehörde getätigten Zeugenaussagen im wesentlichen übereinstimmen und der Meldungsleger sachlich und korrekt wirkte. Zudem ist zu berücksichtigen, daß diese Aussagen unter Wahrheitspflicht abgelegt wurden, bei deren Verletzung der Meldungsleger mit dienst- und strafrechtlichen Sanktionen zu rechnen hat. Der Berufungswerber hingegen bestritt lediglich die Lenkereigenschaft und konnte den Schilderungen des Meldungslegers nichts Substantielles entgegenhalten.

Der O.ö. Verwaltungssenat nimmt daher die jeweilige Lenkereigenschaft als erwiesen an.

Den Vorfall vom 13.6.1993 gegen 18.00 Uhr hat Gr.Insp.

Lummerstorfer angezeigt. Er führte bei der Berufungsverhandlung als Zeuge vernommen im wesentlichen aus, daß er seinen Privat-PKW von der Hagenstraße kommend Richtung Rudolfstraße lenkte und auf der Hagenstraße wegen Rotlichtes der Verkehrslichtsignalanlage als zweites Fahrzeug vor dieser Kreuzung annhalten mußte. In diesem Moment konnte er beobachten, wie der PKW Marke: Mercedes, Kz: , von der Rudolfstraße in Richtung Hagenstraße Fahrtrichtung Pöstlingberg gelenkt wurde. Er konnte eindeutig Herrn B als Lenker dieses Fahrzeuges wahrnehmen, weil dieser im Begegnungsverkehr ca. 1 m bis 2 m an seinem Fahrzeug vorbeifuhr. Herr B war alleine im Fahrzeug. Der Meldungsleger führte weiters aus, daß er Zivilkleidung trug, weil er auf dem Weg zum Nachtdienst zur Dienststelle war. Herr B habe ihn nicht erkannt, er kannte jedoch Herrn B bereits von früheren Amtshandlungen.

Auch diesbezüglich hat der O.ö. Verwaltungssenat keine Veranlassung, den korrekten und unter Wahrheitspflicht abgelegten Schilderungen des Meldungslegers keinen Glauben zu schenken. Es war dem Meldungsleger, wie sich der O.ö.

Verwaltungssenat aufgrund der an Ort und Stelle durchgeführten Verhandlung überzeugen konnte, aufgrund der örtlichen Verhältnisse auch ohne weiteres zumutbar, den Berufungswerber als Lenker zu identifizieren. Auch dieser Aussage konnte der Berufungswerber nichts Essentielles entgegensetzen.

Was nun die Umstände der örtlichen Anwesenheit bzw Abwesenheit des Berufungswerbers im Jahre 1992 betrifft, führte Gr.Insp. L aus, daß er zwei Mal in der Woche Tagdienst und einmal wöchentlich Nachtdienst verrichte. Wenn er Tagdienst verrichtete, habe er regelmäßig gesehen, daß sich der Berufungswerber beim Würstelstand Wiener Straße 2f aufhielt.

3.3. In rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt:

Gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur aufgrund einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung zulässig.

Gemäß § 64 Abs.5 leg.cit. ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges aufgrund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung durch Personen mit dem ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet zulässig, wenn seit der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Bundesgebiet nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist.

Zur Frage des Wohnsitzes ist auszuführen, daß nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes der ordentliche Wohnsitz an dem Ort begründet wird, an welchem sich eine Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, daselbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen (VfSlg.1994). Nur an jenem Ort ist ein ordentlicher Wohnsitz begründet, den die betreffende Person zum Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hat (VfSlg.1327 ua). Es sind daher zwei Elemente wesentlich: ein tatsächliches Moment (Niederlassung einer Person an einem Ort) und ein psychisches Moment (Absicht, diesen Ort bis auf weiteres zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu gestalten; [VwGH 10.9.1982, 02/3867/80]). Einer polizeilichen Meldung nach den melderechtlichen Vorschriften kommt lediglich Indizfunktion zu.

Aufgrund der vorhin genannten gesetzlichen Bestimmung war somit der Berufungswerber nur dann berechtigt, mit dem tschechischen Führerschein Kraftfahrzeuge in Österreich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu lenken, wenn er den ordentlichen Wohnsitz im österreichischen Bundesgebiet aufgegeben hat, weil die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes dessen vorherige Aufgabe im gegenständlichen Fall voraussetzt.

Nun sprechen jedoch die im durchgeführten Ermittlungsverfahren gewonnenen Indizien eindeutig dafür, daß der Berufungswerber seinen ordentlichen Wohnsitz in L nicht aufgegeben hat. So wurde er von Meldungsleger Rev.Insp. K und Gr.Insp. L immer wieder beim Würstelstand in L gesehen. Der Berufungswerber beantragte auch einen Ausweis nach dem Bazillenausscheidergesetz. Ein weiteres Indiz für die Nichtaufgabe des Wohnsitzes ist auch der Umstand, daß Frau Kohberger nicht irgendeine Bekannte, sondern die Lebensgefährtin des Berufungswerbers zum relevanten Zeitraum war. Daraus ist erschließbar, daß das Moment der tatsächlichen Anwesenheit in Linz gegeben war. Weiters kann aus diesen objektiven Umständen geschlossen werden, daß der Berufungswerber die Absicht, Linz zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu wählen, nicht aufgegeben hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Berufungswerber sich tatsächlich auch in Tschechien und in der ehemaligen DDR aufhielt. Diese Aufenthalte waren beruflich bedingt, weil wie der Berufungswerber selbst angegeben hat - eine Heimfahrt nach Linz aufgrund der Entfernung für ihn nicht zumutbar war. Auch die Art der wirtschaftlichen Tätigkeiten, vorerst in Tschechien, anschließend in der ehemaligen DDR nämlich Antiquitätenvermittlung - ist von vornherein als nur vorübergehender Natur anzusehen. Der Berufungswerber hat auch nie behauptet, daß er die Beziehungen zu seiner Lebensgefährtin im entscheidungsrelevanten Zeitraum aufgegeben hat oder mit ihr vereinbart hätte, in Tschechien oder später in der ehemligen DDR eine Existenz aufzubauen.

Abgesehen davon hat der Berufungswerber nicht erklärt, zu welchem Beweisthema er die beantragten Zeugen Manfred L sowie Wolfram F vernommen haben will. Es war daher entbehrlich, diese Zeugen ergänzend einzuvernehmen, da die Beweislage für das dem Berufungswerber angelastete Verhalten ausreicht (vgl VwGH vom 28.2.1985, 84/02/0158 sowie VwGH 3.6.1987, 85/10/0093, 0094 ua). Dem Berufungswerber wird nämlich ohnehin Glauben dahingehend geschenkt, daß er sich an den erwähnten Adressen in Tschechien und in der ehemaligen DDR angemeldet hat, daß er geschäftliche Aktivitäten im Rahmen der Antiquitätenvermittlung entfaltet und sich an diesen Orten auch tatsächlich aufgehalten hat. Diese Umstände können ihn jedoch aus den oben genannten Gründen nicht entlasten, denn es ist festzustellen, daß der Rechtsmittelwerber, selbst wenn er Wohnsitze in Tschechien und in der ehemaligen DDR begründet hat, dieser Umstand nicht zwingend die Aufgabe des ordentlichen Wohnsitzes in Linz bedingt.

Zusammenfassend geht daher der O.ö. Verwaltungssenat in Übereinstimmung mit der Erstbehörde aufgrund der oben angeführten Erwägungen, welche sich auf das von ihm durchgeführte Ermittlungsverfahren stützen, davon aus, daß der Berufungswerber in Österreich seinen Wohnsitz nicht aufgegeben hat, was zur Folge hat, daß er diesen auch nicht (neu) begründen konnte, weshalb ihm die Rechtswohltat des § 64 Abs.5 KFG 1967 nicht zugute kommen konnte und er daher die ihm zur Last gelegten Übertretungen zu verantworten hat.

3.4. Hinsichtlich des Vorfalles vom 11.3.1993 sowie des Vorfalles vom 17.6.1993 ist jedoch Verfolgungsverjährung eingetreten, weshalb von der weiteren Verfolgung dieser dem Beschuldigten zur Last gelegten Tatbestände abzusehen sowie im Grunde des § 45 Abs.1 Z3 die Einstellung dieser Verfahren aus folgenden Gründen zu verfügen war:

Dem Tatort kommt bei der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Z1 VStG eine besondere Bedeutung zu. Im Rahmen der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat ist im Spruch des Straferkenntnisses ua der Tatort in einer Weise zu bezeichnen, daß der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, sich entsprechend zu verantworten und daß keine Gefahr einer "Doppelbestrafung" besteht. Dem § 44a Z1 VStG wird auch dann nicht entsprochen, wenn der Tatort ungenau bezeichnet wird. Dem Erfordernis einer eindeutigen Angabe des Tatortes wird mit dem bloßen Hinweis auf einen bestimmten Straßenzug nicht entsprochen, wenn die in Rede stehenden Übertretungen nicht als fortgesetztes Delikt zu qualifizieren sind und daher die Möglichkeit besteht, daß in kurzer zeitlicher und örtlicher Aufeinanderfolge immer wieder von neuem ein entsprechender Willensentschluß des Täters zu mehreren gleichartigen Übertretungen führt.

Diesen Anforderungen entsprechen die Tatortumschreibungen in den gegenständlichen Fällen nicht, zumal dem Beschuldigten mit Straferkenntnis vom 25.5.1994, AZ.St.4150/93-R lediglich vorgeworfen wird, das in Rede stehende Fahrzeug auf der "Wiener Straße" und mit Straferkenntnis vom 9.5.1994, AZ.St.8487/93-Hu, zur Last gelegt wird, das in Rede stehende Fahrzeug auf der "Lenaustraße" gelenkt zu haben. Die Tatzeit wird mit einem bestimmten Tag und einer bestimmten Minute angegeben. Nun ist es aber in einem solchen Zeitraum ohne weiteres möglich, die Fahrt zu unterbrechen und durch einen neuen Willensschluß des Täters fortzusetzen. In einem solchen Fall bedarf es deshalb bei einer Straße, die durch Kreuzungen und Abschnitte unterteilt ist, zumindest der Bezeichnung des entsprechenden Abschnittes, auf dem sich die Übertretung ereignet hat, sofern nicht überhaupt durch Angabe einer Hausnummer des betreffenden Straßenzuges oder markante Punkte desselben eine genauere Bezeichnung des Tatortes möglich ist. Eine derartig genaue Bezeichnung wurde auch in sämtlichen anderen dem Beschuldigten zur Last gelegten Übertretungen getroffen.

Mangels Setzung einer tauglichen Verfolgungshandlung während der Verfolgungsverjährungsfristen und des dadurch bedingten Eintrittes der Verfolgungsverjährung war es dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, eine entsprechende Spruchpräzisierung vorzunehmen, weshalb in diesen beiden Fällen spruchgemäß zu entscheiden war.

3.5. Zur Strafbemessung wird ausgeführt: Die Strafen waren auf das nunmehr festgesetzte Maß neu festzusetzen, zumal im Berufungsverfahren wesentliche schuldmindernde Komponenten zutagegetreten sind. So hat der Beschuldigte das Unrecht seines Verhaltens eingesehen und aus diesem Grunde auch unter dringendem Anraten des unterfertigten Mitgliedes des O.ö. Verwaltungssenates eine österreichische Lenkerberechtigung für die Gruppe B erworben (ausgestellt von der BPD Linz am 9.1.1995, Nr.F 5392/94). Eine Strafe in der Höhe von jeweils 10.000 S ist daher aus Gründen der Spezialprävention nicht mehr geboten bzw vertretbar. Ein weiterer Grund für die Herabsetzung der Strafen waren die aktenkundigen - als bescheiden zu bezeichnenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten.

Erschwerende Aspekte sind auch im Berufungsverfahren nicht hervorgekommen. Zudem sind bei keinem der hier relevanten Vorfälle nachteilige Folgen bekannt geworden.

Mit den nunmehr verhängten Strafen werden jeweils 10 % des gesetzlichen Strafrahmens ausgeschöpft. Eine weitere Herabsetzung hielt der O.ö. Verwaltungssenat aufgrund der einschlägigen Vormerkungen des Beschuldigten, welche die Erstbehörde bereits zu Recht als erschwerend gewertet hat sowie aus Gründen der Generalprävention nicht vertretbar.

Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

 

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

 

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