Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102871/6/Fra/Ka

Linz, 12.10.1995

 

 

VwSen-102872/6/Fra/Ka VwSen-102873/6/Fra/Ka

VwSen-102874/6/Fra/Ka VwSen-102875/6/Fra/Ka     


E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter:

Dr. Fragner, Beisitzer: Dr. Schieferer) über die Berufungen des R, gegen die Höhe der mit Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6. März 1995, VerkR96-19696-1994, vom 6. März 1995, VerkR96-19697-1994, vom 27. März 1995, VerkR96-19701-1994, vom 27. März 1995, VerkR96-3648-1995 und vom 27. März 1995, VerkR96-3338-1995, wegen Übertretungen des § 64 Abs.1 KFG 1967, verhängten Strafen, zu Recht erkannt:

Die Berufungen werden als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 32 Abs.2, 33, 63 Abs.5 und 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

Die in der Präambel angeführten hinsichtlich, der Höhe der verhängten Strafen angefochtenen Straferkenntnisse, wurden dem Berufungswerber (im folgenden: Bw) laut Zustellnachweise (Rückscheine) am 28. März 1995 zugestellt. Die Übernahme der Straferkenntnisse wurden durch die jeweilige Anführung des Datums und der Unterschrift des Berufungswerbers bestätigt.

Die gemäß § 63 Abs.5 AVG zwei Wochen betragende Berufungsfrist begann daher mit diesem Tag und endete mit Ablauf des 11. April 1995.

Laut Poststempel des Postamtes 4850 Timelkam auf dem entsprechenden Briefkuvert wurden die Rechtsmittel am 19. April 1995 der Post zur Beförderung übergeben. Die Berufungen sind laut Eingangsstempel der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 20. April 1995 bei dieser Behörde eingelangt.

Um das Vorliegen eines allfälligen Zustellmangels überprüfen zu können, wurde der Bw mit Schreiben des O.ö. Verwaltungssenates vom 20.6.1995, Zlen. VwSen-102871/2/Fra/Rd, VwSen-102872/2/Fra/Rd, VwSen-102873/2/Fra/Rd, VwSen-102874/2/Fra/Rd und VwSen-102875/2/Fra/Rd, nachweislich unter Darstellung der wesentlichen Sach- und Rechtslage ersucht, zur Frage des Vorliegens eines allfälligen Zustellmangels Stellung zu nehmen. Das Vorliegen eines derartigen Mangels wird jedoch vom Berufungswerber nicht behauptet und es finden sich auch sonst keine Anhaltspunkte hiefür, weshalb von einer rechtswirksamen Zustellung der angefochtenen Straferkenntnisse am 28. März 1995 ausgegangen wird.

2. Der unter Punkt 1. angeführte Sachverhalt wird rechtlich wie folgt beurteilt:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen nach seiner Zustellung einzubringen. Die Zustellung der angefochtenen Straferkenntnisse erfolgte am 28. März 1995.

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 11. April 1995. Die Rechtsmittel wurden jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erst am 19. April 1995 der Post übergeben und gelten deshalb als verspätet eingebracht.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert werden.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 51e Abs.1 VStG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Weil in den angefochtenen Straferkenntnissen jeweils 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, hatte diese Entscheidung die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zu treffen (§ 51c VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsge richtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

 

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