Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105542/6/Ki/Shn

Linz, 14.07.1999

 

 

 

 

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E R K E N N T N I S

 

Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz (Bezirksverwaltungsamt) hat gegen Karl W, Wischerstraße 2, 4040 Linz, nachstehend aufgelistete Straferkenntnisse erlassen. In diesen Straferkenntnissen wurde ihm vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G Ges.m.b.H. zu verantworten, daß bestimmte Werbungen auf jeweils einem Werbeträger an bestimmten Örtlichkeiten außerhalb des Ortsgebietes weniger als 100 m vom Fahrbahnrand entfernt (§ 84 Abs.2 StVO) an bestimmten Tagen angebracht waren, obwohl dies gemäß § 84 Abs.2 StVO verboten ist und keine Ausnahmebewilligung gemäß § 84 Abs.3 StVO vorgelegen habe. Die einzelnen Werbungen bzw Örtlichkeiten und Tatzeiten wurden spruchgemäß festgestellt:

1. GZ 101-5/3-33/75843 vom 27.4.1998,

2. GZ 101-5/3-33/75842 vom 27.4.1998,

3. GZ 101-5/3-33/75841 vom 27.4.1998,

4. GZ 101-5/3-33/75840 vom 27.4.1998,

5. GZ 101-5/3-33/77281 vom 10.6.1998,

6. GZ 101-5/3-33/77280 vom 10.6.1998,

7. GZ 101-5/3-33/78032 vom 10.6.1998,

8. GZ 101-5/3-33/77684 vom 10.6.1998,

9. GZ 101-5/3-33/77680 vom 10.6.1998,

10. GZ 101-5/3-33/76502 vom 8.5.1998,

11. GZ 101-5/3-33/76421 vom 11.5.1998,

12. GZ 101-5/3-33/76481 vom 8.5.1998,

13. GZ 101-5/3-33/76420 vom 11.5.1998,

14. GZ 101-5/3-33/77676 vom 10.6.1998,

15. GZ 101-5/3-33/77694 vom 10.6.1998,

16. GZ 101-5/3-33/77678 vom 10.6.1998,

17. GZ 101-5/3-33/77677 vom 10.6.1998,

18. GZ 101-5/3-33/77679 vom 10.6.1998,

19. GZ 101-5/3-33/80257 vom 4.8.1998,

20. GZ 101-5/3-33/80301 vom 4.8.1998,

21. GZ 101-5/3-33/80302 vom 4.8.1998,

22. GZ 101-5/3-33/80256 vom 4.8.1998,

23. GZ 101-5/3-33/91082 vom 30.4.1999,

24. GZ 101-5/3-33/88399 vom 30.4.1999,

25. GZ 101-5/3-33/89503 vom 30.4.1999,

26. GZ 101-5/3-33/89504 vom 30.4.1999,

27. GZ 101-5/3-33/89508 vom 30.4.1999,

28. GZ 101-5/3-33/89502 vom 30.4.1999,

29. GZ 101-5/3-33/88407 vom 30.4.1999,

30. GZ 101-5/3-33/88408 vom 30.4.1999,

31. GZ 101-5/3-33/89505 vom 30.4.1999,

32. GZ 101-5/3-33/91110 vom 30.4.1999,

33. GZ 101-5/3-33/89506 vom 30.4.1999,

34. GZ 101-5/3-33/87843 vom 30.4.1999,

35. GZ 101-5/3-33/88411 vom 30.4.1999,

36. GZ 101-5/3-33/91438 vom 30.4.1999,

37. GZ 101-5/3-33/86035 vom 30.4.1999,

38. GZ 101-5/3-33/88404 vom 30.4.1999,

Mit den einzelnen Straferkenntnissen wurden gemäß § 99 Abs.3 lit.j iVm § 84 Abs.2 StVO Geldstrafen in Höhe von jeweils 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 14 Tage) verhängt. Gemäß § 64 VStG wurden überdies Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von jeweils 1.000 S (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen) festgelegt.

Herr W hat gegen die bezeichneten Straferkenntnisse, rechtsfreundlich vertreten durch RAe Dr. Ludwig P, jeweils Berufung erhoben. Über diese Berufungen erkennt der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch nach der am 7. Juli 1999 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht:

I. Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen, die angefochtenen Straferkenntnisse werden vollinhaltlich bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von jeweils 2.000 S, (jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

Zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Der Berufungswerber (Bw) beantragte in sämtlichen Fällen, daß der Berufung Folge gegeben und die gegen ihn gerichteten Strafverfahren eingestellt werden, in eventu, daß die über ihn verhängten Strafen herabgesetzt werden.

I.2. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat die Berufungen samt Verfahrensakte dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 7. Juli 1999. An dieser Berufungsverhandlung nahmen der Rechtsvertreter des Bw sowie ein Vertreter des Magistrates der Landeshauptstadt Linz teil. Der Bw selbst ist zur Verhandlung nicht erschienen.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat als Berufungsbehörde wie folgt erwogen:

Gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit.f.

Der von der Erstbehörde erhobene Vorwurf, daß die in den Straferkenntnissen als Werbungen bezeichneten Plakate zu den festgestellten Tatzeiten an den festgestellten Tatorten angebracht waren, bleibt unbestritten.

Zu den einzelnen Argumenten des Bw wird folgendes festgestellt:

I.4.1. Allgemeine Einwendungen:

Der Rechtsmittelwerber bringt vor, daß hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Werbeeinrichtungen Bewilligungen vorliegen würden. Er gehe davon aus, daß er nicht gerade von der Behörde, die die Errichtung von Werbetafeln mit dem durchaus bekannten Zweck, darauf Werbung anzubringen, bewilligt, aufgrund dieses Anbringens von Werbungen auf dieser Werbetafel bestraft werden könne. Bezogen auf jene Werbungen, welche im Bereich der Landeshauptstadt Linz angebracht wurden, sei für ihn die Behörde Magistrat Linz bzw die Kompetenz des Bürgermeisters. Delegierungen innerhalb des Amtes wären nicht von ihm sondern von der Stadt Linz zu vertreten. Daß tatsächlich keine Bewilligungen nach der StVO 1960 vorgelegen haben, wurde vom Rechtsvertreter des Bw eingestanden.

Dieser Argumentation ist zu entgegnen, daß die Bewilligung von Werbeinrichtungen, wie etwa Werbetafeln, einerseits und die Bewilligungen der Werbungen bzw Ankündigungen selbst in verschiedenen gesetzlichen Materien geregelt sind und daher auch verschiedene Rechtsschutzinteressen zu berücksichtigen sind. Im Bereich der StVO 1960 sind ausschließlich die Interessen der Sicherheit des Straßenverkehrs zu beurteilen, andere Belange sind hier nicht relevant. Aus diesem Grunde werden die Bedenken des Bw, insbesondere auch aus kompetenzrechtlichen Gründen, seitens der Berufungsbehörde nicht geteilt und es wird gleichzeitig festgestellt, daß es im vorliegenden Falle dem Bw obliegen würde, die einzelnen Bewilligungen einzuholen.

Mit dem Einwand, der Bw wäre einem unverschuldeten Rechtsirrtum erlegen, ist ebenfalls nichts zu gewinnen. Wie bereits in den vorangegangenen Berufungsentscheidungen dargelegt wurde, muß es dem Bw als handelsrechtlichem Verantwortlichen eines Werbeunternehmens zugemutet werden, daß er sich über die entsprechenden administrativrechtlichen bzw verfahrensrechtlichen Vorschriften entsprechend informiert bzw durch seine Rechtsvertreter entsprechend informieren läßt. Eine allfällige Gutgläubigkeit bzw ein Rechtsirrtum vermag daher in den vorliegenden Fällen in keiner Weise zu entlasten. Wenn dazu argumentiert wird, es wären zu den Vorfallszeitpunkten Verfassungs- bzw Verwaltungsgerichtshofbeschwerden anhängig gewesen bzw es hätte noch keine gesicherte Judikatur existiert, so ist dem zu entgegnen, daß letztlich durch die Berufungsentscheidungen des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich rechtskräftige Entscheidungen vorgelegen haben. Im Interesse der Rechtssicherheit kann es grundsätzlich nicht hingenommen werden, daß gesetzliche Anordnungen ignoriert werden, bis letztlich eine höchstgerichtliche Entscheidung getroffen wird. Der Rechtsschutz der betreffenden Person wird hiedurch insoferne nicht gefährdet, zumal als Ausgleich für allfällige Fehlentscheidungen von Verwaltungsorganen, welche durch die Höchstgerichte festgestellt werden, entsprechende Entschädigungsinstrumentarien vorgesehen sind. Aus diesem Grunde mag auch dieser Umstand keinen entschuldbaren Rechtsirrtum zu begründen. Andere Umstände, welche den Bw diesbezüglich in subjektiver Hinsicht entlasten würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Wie bereits in bisher ergangenen Berufungsentscheidungen darauf hingewiesen wurde, stellen Werbungen, welche entgegen den Bestimmungen der StVO 1960 existieren, eine Gefahr für den Straßenverkehr dar und es ist im öffentlichen Interesse, alles daran zu setzen, allfällige Beeinträchtigungen hintanzuhalten. Demnach obliegt es dem Bw als Verantwortlichem jener Institution, durch welche die entsprechenden Werbungen angebracht wurden, dafür Sorge zu tragen, daß dieser Mißstand abgestellt wird. Zumal der Bw nicht von der gemäß § 9 Abs.2 bzw Abs.4 VStG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, trifft ihn selbst Kraft seiner Funktion die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung. Es ist dem Bw daher nicht gelungen glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft und es sind die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen auch hinsichtlich ihres subjektiven Tatbestandes als verwirklicht anzusehen.

Dem Einwand, es würde ein fortgesetztes Delikt vorliegen, da den zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen unbestreitbar die Absicht zugrundeliege, auf bewilligten Werbetafeln auch Werbungen anzubringen, ist entgegenzuhalten, daß zwar nicht schon schlechthin das Anbringen jedes einzelnen Plakates eine gesonderte Verwaltungsübertretung darstellt, handelt es sich jedoch um, wie im vorliegenden Falle, jeweils verschiedene Plakate, so stellt deren Anbringen jedenfalls eine jeweils gesondert zu bestrafende Verwaltungsübertretung dar (vgl etwa VwGH 27.6.1980, 101/78).

Verfassungsrechtlichen Bedenken im Zusammenhang mit § 22 VStG wird entgegengehalten, daß der VfGH sich schon bisher mehrfach mit Beschwerden im Zusammenhang mit § 22 VStG auseinandergesetzt hat und er bisher diese Bestimmung in ständiger Rechtsprechung als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtete (vgl zB VfSlg. 12997/1992, B 1908/93, B 1971/93 vom 20.6.1994, G 96 ua vom 5.12.1996).

Der Einwand hinsichtlich der spruchgemäß festgestellten Tatzeit, nämlich daß die spruchgemäße Formulierung nicht ausreicht, eine neuerliche Bestrafung zu verhindern, zumal die Behörde offensichtlich an das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes äußerst strenge Voraussetzungen knüpft, ist ebenfalls unbegründet. Wie bereits dargelegt wurde, ist im vorliegenden Fall, bezogen auf die jeweils gesonderten Werbungen, von einem fortgesetzten Delikt nicht die Rede. Was die einzelnen Werbungen anbelangt, so ist der Bw im Hinblick auf den Tatzeitpunkt insoferne nicht belastet, als er einerseits in seinen Verteidigungsrechten, wie die Berufungsschriftsätze ergeben, nicht geschmälert ist und andererseits eine Doppelbestrafung schon deshalb auszuschließen ist, weil - bezogen auf die jeweils einzelne Werbung - die Bestrafung auch allenfalls später bekannt gewordene Einzeltathandlungen bis zum Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses erfaßt (vgl auch VwGH vom 20.7.1995, 94/07/0053 ua).

Ebenso ist hinsichtlich der genauen Tatkonkretisierung mit dem Einwand, es wäre im Spruch der genaue Anbringungsort der zugrundeliegenden Werbungen nicht angeführt, nichts zu gewinnen. Der Verweis auf die den Straferkenntnissen angeschlossenen Lagepläne entspricht im vorliegenden Falle exakt dem gesetzlich gebotenen Konkretisierungsgebot. Durch die spruchgemäße Beschreibung ist im Zusammenhang mit der bezeichneten Werbung die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in dem Maße beschrieben, daß einerseits eine Nachprüfung jederzeit durchführbar ist und daß andererseits eine Doppelbestrafung ausgeschlossen werden kann. Eine Verletzung von Rechten des Bw liegt daher auch diesbezüglich nicht vor.

I.4.2. Einwendungen zu den einzelnen Werbungen:

Der Bw vertritt die Auffassung, daß hinsichtlich der Werbungen "Stadlbauer - starke Marken" (GZ 101-5/330077684) bzw "Stadlbauer - faire Preise" (GZ 101-5/330077677) sowie "Life Radio - Darstellung: Frau in Schwarz" (GZ 101-5/3-3300776904) bzw "Life Radio - Darstellung: Frau in Rot" (GZ 101-5/330077678) es sich jeweils nur um eine Werbung handeln würde und somit die Verhängung zweier Strafen jeweils eindeutig einen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot darstellen würde. Dem ist zu entgegnen, daß Werbungen bzw Ankündigungen außerhalb des Straßengrundes ihrem Zwecke nach die Aufmerksamkeit der Straßenverkehrsteilnehmer auf sich ziehen. Aus diesem Grunde ist es erforderlich, daß letztlich jede einzelne Werbung im Falle eines Bewilligungsverfahrens dahingehend einer gesonderten Beurteilung zu unterziehen ist, inwieweit dadurch eine negative Einflußnahme auf die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer gegeben sein könnte. Art der Darstellungen, Form, Farbe udgl spielen dabei eine wesentliche Rolle. Aus diesem Grunde muß davon ausgegangen werden, daß auch bei Werbungen für ein und dasselbe Produkt bzw für ein und dasselbe Unternehmen, wenn es sich um nicht gänzlich gleichartige Darstellungen handelt, eine gesonderte Betrachtungsweise erforderlich ist und daher auch jede einzelne Werbung gesondert zu beurteilen ist. Dies trifft auch für die bemängelten Werbungen zu, handelt es sich doch bei den Werbungen für die Fa. Stadlbauer um unterschiedliche bildliche Darstellungen bzw sind auch im Falle der Werbung für Life Radio verschiedene farbliche Darstellungen gegeben.

Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Rechtsvertreter des Bw überdies hinsichtlich der Werbungen für "Life Radio" bzw hinsichtlich der Werbung "Radio Oberösterreich - Guten Morgen Oberösterreich" (GZ 101-5/3-3391438) eingewendet, es würden dies keine Werbungen iSd StVO sein, diesbezüglich würde es sich um Rundfunksender mit Verkehrsfunk, für welche eine Ausnahme besteht, handeln.

Dieser Einwand zielt auf den Tatbestand des § 84 Abs.1 StVO hin, wonach ua Radiostationen, die Verkehrsinformationen durchgeben, außerhalb von Ortsgebieten angekündigt werden dürfen. Diese Ausnahme ist aber dahingehend eingeschränkt, daß eine derartige Ankündigung nur mit dem Hinweiszeichen "Verkehrsfunk" iSd § 53 Abs.1 Z4a StVO 1960 erfolgen darf. Die dem Bw diesbezüglich vorgeworfene Werbung mittels Plakaten ist daher vom Ausnahmetatbestand des § 84 Abs.1 StVO nicht erfaßt.

Zum Straferkenntnis GZ 101-5/3-3380257 trägt der Bw vor, daß in diesem Fall keine Werbung iSd § 84 StVO vorliege. Es handelt sich dabei um ein Plakat, auf welchem Werbung für eine Garten- und Blumenmesse betrieben wird. Die erkennende Berufungsbehörde schließt sich der Argumentation der erstinstanzlichen Behörde an, wonach der Werbeinhalt darauf ausgerichtet ist, einem wirtschaftlichen Aspekt zu dienen. Es wird damit für einen Besuch der Messe und allenfalls der dort ausstellenden Wirtschaftsbetriebe geworben. Die diesbezügliche Einwendung wird daher ebenfalls als unbegründet angesehen.

Die im Straferkenntnis GZ 101-5/3-3380302 als "Wohnkunst ..." bezeichnete Werbung wird vom Bw ebenfalls als solche bestritten. Auch diesbezüglich gelten die Überlegungen, wie sie im vorigen Absatz dargestellt wurden. Aus dem im erstinstanzlichen Verfahrensakt (GZ 101-5/3-3380255) aufscheinenden Originalfoto geht in eindeutiger Weise hervor, daß auch mit diesem Plakat für eine bestimmte Ausstellungsveranstaltung geworben werden sollte und daß die Werbung damit auch den wirtschaftlichen Interessen der dort ausstellenden Wirtschaftsbetriebe diente.

Was den Einwand anbelangt, es würde sich bei den Plakataufschriften "Media Markt UNO" (GZ 101-5/3-3380255) und "UNO 1zigartig" (GZ 101-5/3-3380301) nicht um zwei von einander unabhängige Werbungen handeln, so ist das Berufungsvorbringen diesbezüglich im Recht. Es wird dazu hinsichtlich GZ 101-5/3-3380255 auf eine gesondert zu erledigende Berufungsentscheidung hingewiesen. Hinsichtlich des Straferkenntnisses GZ 101-5/3-3380301 bestehen jedoch keinerlei Bedenken, daß es sich dabei um eine Werbung für die UNO-City handelt und die Bestrafung diesbezüglich zu Recht erfolgte.

Hinsichtlich jener Werbungen, welche im Bereich der Gemeinde Hartkirchen auf dem Gelände eines Kfz-Fachbetriebes angebracht wurden, vertritt der Bw die Auffassung, daß es sich dabei um eine zulässige Innenwerbung handeln würde. Eine solche Innenwerbung würde nicht unter das Verbot des § 84 Abs.2 StVO fallen. Als Innenwerbung kommen Warenzeichen (zB von Mineralölprodukten an Tankstellen), Reklameschilder (zB für Getränke) oder sonstige Plakate an Gasthäusern, die auf eine Empfehlung (zB eines Automobilclubs) aufmerksam machen, in Betracht (siehe VwGH 27.1.1966, 786/65). Abgesehen von der Werbung "Michelin" (GZ 101-5/3-3388403) kann auch die erkennende Berufungsbehörde nicht finden, daß es sich bei den vorgeworfenen Werbungen um solche handelt, welche als Innenwerbung für einen Kfz-Fachbetrieb dienen sollen. Außer der vorhin erwähnten Ausnahme dienen die inkriminierenden Werbungen durchwegs anderen Interessen, keinesfalls aber den Interessen des betreffenden Kfz-Fachbetriebes. Es kann daher bei einer objektiven Betrachtungsweise von einer zulässigen Innenwerbung nicht die Rede sein. Hinsichtlich der erwähnten Werbung "Michelin" wird eine gesonderte Erledigung ergehen.

Bezüglich des Straferkenntnisses GZ 101-5/3-3391082 "ÖBB (Darstellung zweier Männer)" bringt der Rechtsmittelwerber vor, daß diese Werbung bereits Gegenstand eines anderen Verfahrens (GZ 101-5/3-330088408) sei und daher eine Doppelbestrafung vorliege.

Dem ist entgegenzuhalten, daß das vom Bw bezeichnete Verfahren eine andere bildliche Darstellung zum Inhalt hat. Einmal wird nämlich eine Darstellung zweier armdrückender Männer gezeigt, im anderen Falle handelt es sich um eine Darstellung von Frauen. Wie bereits oben dargelegt wurde, sind verschiedene bildliche Darstellungen auch getrennt im Hinblick auf ihre Wirkung auf die Aufmerksamkeit von Straßenverkehrsteilnehmern zu beurteilen. Es wird in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des VwGH hingewiesen, wonach der Behörde die grafische und farbliche Gestaltung der Werbung oder Ankündigung sowie das Plakat mit seinem vollen Inhalt vor Erteilung der Bewilligung bekannt sein muß, weil sie sonst ihrer aus § 84 Abs.3 wachsenden Verpflichtung nicht entsprechen kann, bei Erteilung der angestrebten Bewilligung auf eine allfällige Beeinträchtigung des Straßenverkehrs Bedacht zu nehmen (VwGH 9.11.1978, 176/77).

Zum Einwand im Zusammenhang mit der Werbung "Lebenswunder" (GZ 101-5/3-330089505) wird festgehalten, daß auch dieses Plakat dem Inhalt nach den Zweck verfolgt, die Besucherzahl einer bestimmten Ausstellung zu heben und somit sehr wohl einem kommerziellen Zweck dienlich ist. Keinesfalls handelt es sich hier um Angaben rein beschreibender Natur, sondern um die Anpreisung einer bestimmten Ausstellung zum Zwecke einer Hebung der Besucherzahl.

I.5.3. Zur Strafbemessung (§ 19 VStG):

Gemäß § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 beträgt der Strafrahmen für die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen im einzelnen bis zu 10.000 S Geldstrafe bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe. Der Gesetzgeber hat dadurch, daß der Strafrahmen durch die 19. StVO-Novelle auf das bezeichnete Ausmaß angehoben wurde, zum Ausdruck gebracht, daß Übertretungen gegen Werbeverbote keine Bagatelldelikte darstellen.

Der Bw bemängelt in sämtlichen Fällen die Verhängung der Höchstgeld- bzw der Höchstersatzfreiheitsstrafe und führt zahlreiche Milderungsgründe ins Treffen. Weiters zielt die Argumentation dahin, daß das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung der Rechtsschutzinteressen bzw das Verschulden des Bw die Verhängung der Höchststrafen nicht rechtfertigen würde.

Dazu wird festgestellt, daß grundsätzlich in Anwendung des § 19 VStG für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, zu berücksichtigen sind. Weiters sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Ebenso ist auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen und sind auch die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Neben den im § 19 VStG ausdrücklich festgelegten Strafbemessungskriterien sind aber bei der Strafbemessung auch spezial- und generalpräventive Überlegungen anzustellen. Wenngleich im VStG von Prävention keine ausdrückliche Rede ist, sind auch die Umstände der Spezial- und der Generalprävention bei der Strafbemessung nicht zu vernachlässigen (VwGH 23.2.1994, 93/09/0191 ua).

Grundsätzlich ist ua der Strafgedanke auch von der Überlegung getragen, einem Straftäter durch die Verhängung einer Strafe das Unrechtmäßige seines Verhaltens aufzuzeigen bzw ihn vor weiteren Übertretungen abzuhalten. Daraus resultiert, daß naturgemäß im Falle von Wiederholungen der Übertretungen auch eine strengere Strafbemessung vorzunehmen ist. Es steht außer Frage, daß bei der Strafbemessung nicht allzu leichtfertig gleich die Höchststrafen festgelegt werden dürfen und grundsätzlich die oben dargelegten Kriterien sorgfältig abzuwägen sind. Im vorliegenden Falle zeigt jedoch der Bw trotz bereits zahlreich verhängter Strafen (ua auch bereits die Höchstgeld- bzw Ersatzfreiheitsstrafen) keinerlei Einsicht und verharrt hartnäckig in seinem gesetzwidrigen Verhalten. Es bleibt daher der zuständigen Verwaltungsbehörde, welche schließlich für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im allgemeinen Interesse Sorge zu tragen hat, keine andere Wahl, als mit äußerster Strenge dem rechtswidrigen Verhalten des Bw zu begegnen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß die bereits verhängten zahlreichen einschlägigen Verwaltungsstrafen einen gravierenden Erschwerungsgrund darstellen.

Ausgehend von den dargelegten Umständen kann in bezug auf die Strafbemessung durch die Erstbehörde keine Rechtswidrigkeit festgestellt werden bzw wird festgehalten, daß vom Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht wurde. Wie bereits in mehreren Entscheidungen wird abermals darauf hingewiesen, daß gemäß § 100 Abs.1 StVO 1960 über eine Person, welche einer Verwaltungsübertretung nach § 99 schuldig ist, derentwegen sie bereits einmal bestraft worden ist, anstelle der Geldstrafe eine Arreststrafe im Ausmaß der für die betreffende Tat angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden könnte.

Hinsichtlich der im Gesetz vorgesehenen Strafsätze im Zusammenhang mit den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen wird festgestellt, daß das im § 84 StVO 1960 vorgesehene grundsätzliche Verbot von Werbungen und Ankündigungen außerhalb des Straßengrundes ausschließlich die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs schützen soll. Es soll so verhindert werden, daß Straßenverkehrsteilnehmer durch Werbungen bzw Ankündigungen vom Verkehrsgeschehen abgelenkt werden könnten, ist doch nicht auszuschließen, daß gerade Ablenkungen von Verkehrsteilnehmern durch Ankündigungen bzw Werbungen zu gravierenden Verkehrsunfällen mit nachteiligen Folgen für das Leben und die Gesundheit von Menschen führen könnten. In diesem Sinne sind die vorgesehenen Strafsätze, weder was die Geldstrafe noch die Ersatzfreiheitsstrafe anbelangt, keinesfalls als überzogen anzusehen. Natürlich hat das anzuwendene Strafbemessungssystem zur Folge, daß, summarisch betrachtet, eine verhältnismäßig hohe Belastung der betreffenden Person gegeben sein kann. Gerade der gegenständliche Fall zeigt aber, daß dies durchaus sachlich gerechtfertigt sein kann. Der Bw ignorierte bisher beharrlich das gegenständliche Werbe- bzw Ankündigungsverbot, sodaß letztlich die mit den rechtlichen Werten verbundene Gesellschaft nur mehr dahingehend reagieren konnte, dieser beharrlichen Ignoranz mit der nahezu vollen Ausschöpfung des Strafrahmens zu begegnen. Die bemängelten Strafen sind daher in den vorliegenden konkreten Fällen durchaus sachlich gerechtfertigt.

Darüber hinaus darf nicht übersehen werden, daß durch das verbotene Verhalten für den Bw bzw für die von ihm repräsentierte Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch ein wirtschaftlicher Nutzen erzielt wurde, welcher ebenfalls in Betracht zu ziehen ist. Eine entsprechende auf den jeweiligen konkreten Fall bezogene angemessene Bestrafung hat daher auch den Zweck, zu verhindern, daß es, insbesondere in Fällen einer wiederholten Begehung der Straftat, bei ausreichend wirtschaftlichen Interessen dazu kommen kann, daß der Strafbetrag als bloßer Preis des erwachsenden Nutzens kalkuliert wird und die Strafdrohung ihren Zweck verfehlt (vgl VfGH B1908/93, B1971/93 vom 20.6.1994).

Neben den dargelegten Überlegungen sind überdies auch generalpräventive Gründe für eine entsprechend strenge Bestrafung maßgeblich.

Aus den dargelegten Gründen war auch den Eventualanträgen bezüglich Herabsetzung der verhängten Strafen nicht zu entsprechen bzw war die Aufnahme der beantragten Beweise (Augenscheine zum Zwecke der Feststellung des Ausmaßes der Gefährdung der geschützten Interessen) aus objektiven Gründen nicht geboten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. K i s c h

 

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