Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130287/2/Kei/La

Linz, 29.08.2001

 

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<DIV>E R K E N N T N I S</DIV> <DIV> </DIV>

 

<DIV>Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des A C, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. A W, F 15, 4 L-U, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels Zl. "MA9-StV-21155-2000 Scha MA9-StV-21156/21157-2000" vom 23. Mai 2001 und gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels Zl. "MA9-StV-21158-2000 Scha MA9-StV-21168/21177/21178/21185/21186/21208/21212-2000" vom 23. Mai 2001, zu Recht:</DIV> <DIV> </DIV>

<DIV>Der Berufung wird keine Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide werden bestätigt.</DIV> <DIV> </DIV>

<DIV>Rechtsgrundlage:</DIV> <DIV>§ 66 Abs.4 AVG, § 24 VStG, § 68 Abs.1 AVG.</DIV> <DIV> </DIV> <DIV> </DIV> <DIV>Entscheidungsgründe:</DIV> <DIV> </DIV> <DIV>1.1. In der Zeit zwischen 27. April 2000 15.36 Uhr und 11. Mai 2000 08.38 Uhr wurde mehrmals festgestellt, dass der Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen W- dessen Zulassungsbesitzer der Bw war, an einem näher beschriebenen Ort in W in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war ohne dass dafür die vorgeschriebene Parkgebühr entrichtet worden ist.</DIV> <DIV> </DIV> <DIV>1.2. Im Hinblick auf diese festgestellten Zeiten wurde durch die belangte Behörde jeweils eine Lenkererhebung (§ 2 Abs.2 Oö. Parkgebührengesetz) dem Berufungswerber (Bw) übermittelt. Eine diesbezügliche Auskunft wurde jeweils nicht erteilt.</DIV> <DIV> </DIV> <DIV>1.3. Mit den Strafverfügungen des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 16. Oktober 2000, Zlen MA9-StV-21155-2000 Scha/Be, MA9-StV-21157-2000 Scha/Be und MA9-StV-21156-2000 Scha/Be und mit den Strafverfügungen des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 25. Oktober 2000, Zlen MA9-StV-21158-2000 Scha/Ba, MA9-StV-21168-2000 Scha/Ba, MA9-StV-21177-2000 Scha/Ba, MA9-StV-21178-2000 Scha/Ba, MA9-StV-21185-2000 Scha/Ba, MA9-StV-21186-2000 Scha/Ba, MA9-StV-21208-2000 Scha/Ba und MA9-StV-21212-2000 Scha/Ba wurde der Bw jeweils wegen einer Nicht-Erteilung der Auskunft bestraft. Mit diesen Strafverfügungen wurde eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils 500 S verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von jeweils 24 Stunden angedroht.</DIV> <DIV> </DIV> <DIV>1.4. Das am 12. Dezember 2000 beim Magistrat der Stadt Wels eingelangte Schreiben des Bw lautet (auszugsweise):</DIV> <DIV>"In den Verwaltungsverfahren MA9-StV-21155, 21156, 21157, 21158, 21168, 21177, 21178, 21185, 21186, 21208, 21212 je 2000 gibt der Einschreiter bekannt, dass er zu den den Lenkererhebungen zugrundeliegenden Tatzeitpunkten 3.5., 12.5., 13.5., 15.5., 16.-20.5., 22.-27.5., 29.-31.5., 2.6., 3.6., 5.6., 6.6., 8.6., und 9.6. je 2000 aus unabwendbaren und unvorhersehbaren Gründen sich nicht in der Verfügungsgewalt über den PKW BMW schwarz pol.Kz. W befunden hat. Vielmehr wurde dieser PKW vom Landesgendarmeriekommando sichergestellt und gerichtlich beschlagnahmt. Daher konnte der Einschreiter den PKW nicht wegbringen und liegt objektiv kein Vorsatzdelikt oder Verstoß gegen die Parkgebührenordnung vor.</DIV> <DIV>Beweis: Anfrage beim LG W zu 8 U /2000.</DIV> <DIV>Der Einschreiter beantragt daher die amtswegige Aufhebung der umseits bezeichneten Verwaltungsstrafbescheide.</DIV> <DIV> </DIV> <DIV>1.5. Mit den in der Präambel angeführten Bescheiden des Bürgermeisters der Stadt Wels wurde das in Punkt 1.4. angeführte Vorbringen des Bw wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (nach § 68 Abs.1 AVG).</DIV> <DIV> </DIV> <DIV>2. Gegen die in der Präambel angeführten Bescheide hat der Bw fristgerecht eine Berufung erhoben.</DIV> <DIV>Der Bw brachte in der Berufung vor (auszugsweise):</DIV> <DIV>Geltend gemacht wird unrichtige rechtliche Beurteilung im nunmehr angefochtenen Bescheid, wonach die Strafverfügungen auch nach eingetretener Rechtskraft aufgehoben werden können. Insbesondere da sich herausgestellt hat, dass die zugrundeliegenden Delikte deshalb nicht begangen wurden, da der Einschreiter im Tatzeitraum in Haft war und keine Möglichkeit hatte, den PKW zu verbringen. Dieser war zudem sichergestellt. Da der Einschreiter den PKW nur 1x abgestellt hat, kann ihm das Delikt nicht für alle inkriminierten Tage angelastet werden. Die beantragte Anfrage beim LG W zur Haft im Tatzeitraum wurde nicht durchgeführt, sodass auch Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorliegt. In den beantragten Strafakt wurde nicht eingesehen.</DIV> <DIV>Aus all diesen Gründen wird gestellt der Berufungsantrag:</DIV> <DIV>Die angefochtenen Bescheide aufzuheben und den Antrag auf nachträgliche Aufhebung der Strafverfügungen zu bewilligen; in eventu das Verfahren zur Verfahrensergänzung und Erhebung der Haftzeit während des Deliktzeitraumes und neuerlichen Entscheidung an die 1. Instanz zurückzuverweisen.</DIV> <DIV> </DIV> <DIV>3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in die gegenständlichen Verwaltungsakte des Magistrates der Stadt Wels vom 9. Juli 2001 Einsicht genommen.</DIV> <DIV> </DIV> <DIV>4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:</DIV> <DIV> </DIV> <DIV>Die in Punkt 1.3. angeführten Strafverfügungen sind zu der Zeit, als das in Punkt 1.4. angeführte Schreiben des Bw dem Magistrat der Stadt Wels übermittelt wurde, in Rechtskraft erwachsen gewesen.</DIV> <DIV>Im Oö. Parkgebührengesetz sind verschiedene Delikte normiert - z.B. diejenigen nach § 2 Abs.1 iVm § 6 Abs.1 lit.a) Oö. Parkgebührengesetz (Hinterziehung oder Verkürzung der Parkgebühr oder Versuch der Hinterziehung oder Verkürzung der Parkgebühr) und auch dasjenige nach § 2 Abs.2 iVm § 6 Abs.1 lit.b) 1. Alternative Oö. Parkgebührengesetz - (Nicht-Erteilung einer Auskunft). Bei den dem Bw mit den gegenständlichen Strafverfügungen vorgeworfenen Übertretungen handelt es sich jeweils nicht um eine solche wegen einer Hinterziehung oder Verkürzung der Parkgebühr oder wegen einem Versuch der Hinterziehung oder Verkürzung der Parkgebühr sondern um eine Übertretung wegen einer Nicht-Erteilung der Auskunft.</DIV> <DIV>Das Vorbringen des Bw, dass er zu näher präzisierten, den Lenkererhebungen zugrundeliegenden Tatzeiten nicht die Verfügungsgewalt über den Personenkraftwagen gehabt hätte und dass er (zu diesen Zeiten) in Haft gewesen sei und keine Möglichkeit gehabt hätte, den Personenkraftwagen zu verbringen ist nicht relevant. Bei dieser Beurteilung wurde berücksichtigt, dass dem Bw nicht jeweils das Abstellen des Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Entrichtung der vorgeschriebenen Parkgebühr (sog."Grunddelikt") vorgeworfen wurde und dass die Tatzeiten im Hinblick auf die dem Bw mit den gegenständlichen Strafverfügungen vorgeworfenen Übertretungen (Nicht-Erteilung der Auskunft) nicht die Zeiten waren, die vom Bw im Schreiben, das am 12. Dezember 2000 beim Magistrat der Stadt Wels eingelangt ist, angeführt worden sind. (Das Nicht-Erteilen der Auskunft lag zeitlich gesehen nach den vom Bw angeführten Zeiten).</DIV> <DIV> </DIV> <DIV>Es wird auch auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen aus Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 1996, Linde Verlag, S. 626 hingewiesen.</DIV> <DIV>"Mit dem Begehren der neuerlichen sachlichen Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache vermag die Partei nur dann durchzudringen, wenn sich seit Erlassung des betreffenden Bescheides die Rechtslage oder der maßgebliche Sachverhalt in nicht bloß unwesentlichen Nebenumständen geändert hat (VwGH 19.3.1991, 91/07/0024 ua)."</DIV> <DIV>Das Vorbringen des Bw ist nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen. Es war spruchgemäß zu entscheiden.</DIV> <DIV> </DIV> <DIV>Rechtsmittelbelehrung:</DIV> <DIV>Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.</DIV> <DIV> </DIV> <DIV> </DIV> <DIV>Hinweis:</DIV> <DIV>Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge-richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.</DIV> <DIV> </DIV> <DIV> </DIV> <DIV>Dr. Keinberger</DIV> <DIV> 

 

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