Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300084/3/Kei/Shn

Linz, 31.10.1996

 

 

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VwSen-300096/3/Kei/Shn                                    

 

E r k e n n t n i s

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt über die nur hinsichtlich der Strafhöhe eingebrachten Berufungen der Helga P, gegen die Straferkenntnisse der Bundespolizeidirektion Linz Zl.III/S-14.932/96-2 vom 25. Juni 1996, Zl.III/S-16.877/96-2 vom 25. Juni 1996, Zl.III/S-16.145/96-2 vom 25. Juni 1996 - Spruchpunkt 1, Zl.St 18.032/96-2 vom 19. Juli 1996 - Spruchpunkt 1, Zl.St 20.001/96-2 vom 19. Juli 1996 - Spruchpunkt 1, Zl.St 19.988/96-2 vom 19. Juli 1996 - Spruchpunkt 1 und Zl.St 21.793/96-2 vom 19. Juli 1996 durch seine 1. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Guschlbauer, dem Beisitzer Dr. Wegschaider und dem Berichter Dr. Keinberger und gegen die Straferkenntnisse der Bundespolizeidirektion Linz, Zl.III/S-16.145/96-2 vom 25. Juni 1996 - Spruchpunkt 3, Zl.St 18.032/96-2 vom 19. Juli 1996 - Spruchpunkt 3, Zl.St 20.001/96-2 vom 19. Juli 1996 - Spruchpunkt 3 und Zl.St 19.988/96-2 vom 19. Juli 1996 - Spruchpunkt 3 durch sein Mitglied Dr. Keinberger zu Recht:

I: Den Berufungen gegen die Straferkenntnisse der Bundespolizeidirektion Linz Zl.III/S-14.932/96-2 vom 25. Juni 1996, Zl.III/S-16.877/96-2 vom 25. Juni 1996, Zl.III/S-16.145/96-2 vom 25. Juni 1996 - Spruchpunkt 1, Zl.St.18.032/96-2 vom 19. Juli 1996 - Spruchpunkt 1, Zl.St.20.001/96-2 vom 19. Juli 1996 - Spruchpunkt 1, Zl.St.19.988/96-2 vom 19. Juli 1996 - Spruchpunkt 1 und Zl.St.21.793/96-2 vom 19. Juli 1996 wird insoferne teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe jeweils auf 7.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe jeweils auf 5 Tage herabgesetzt wird.

Den Berufungen gegen die Straferkenntnisse der Bundespolizeidirektion Linz Zl.III/S-16.145/96-2 vom 25. Juni 1996 - Spruchpunkt 3, Zl.St.18.032/96-2 vom 19. Juli 1996 - Spruchpunkt 3, Zl.St.20.001/96-2 vom 19. Juli 1996 - Spruchpunkt 3 und Zl.St.19.988/96-2 vom 19. Juli 1996 - Spruchpunkt 3 wird insoferne teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe jeweils auf 4.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe jeweils auf 2,5 Tage herabgesetzt wird.

II: Die Berufungswerberin hat als Beiträge zu den Kosten der erstinstanzlichen Verfahren jeweils 10 % der verhängten Strafen, das sind 7 mal je 700 S plus 4 mal je 400 S, in Summe 6.500 S zu leisten.

Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 25. Juni 1996, Zl.III/S-14.932/96-2, wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 8 Tage) verhängt, weil sie "am 10.5.1996 von 22.00 Uhr bis 11.5.1996 um 04.00 Uhr in LINZ, P neben der S durch Auf- und Abgehen, Ansprechen von männlichen Passanten und PKW-Lenkern, sowie die Vereinbarung eines entgeltl. GV mit einem Kunden sich in einer solchen Weise verhalten" habe, "die auf die Anbahnung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung zu Erwerbszwecken" abgezielt hätte. Dadurch habe sie eine Übertretung des § 2 Abs.3 lit.a O.ö. Polizeistrafgesetz (O.ö. PolStG) begangen, weshalb sie gemäß § 10 Abs.1 lit.b O.ö. PolStG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Mit dem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 25. Juni 1996, Zl.III/S-16.877/96-2, wurde über die Bw eine Geldstrafe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 8 Tage) verhängt, weil sie "am 21.5.1996 um 00.25 Uhr in LINZ, P durch Auf- und Abgehen, Ansprechen von männlichen Passanten und PKW-Lenkern, sowie die Vereinbarung eines entgeltl. GV mit einem Kunden sich in einer solchen Weise verhalten" habe, "die auf die Anbahnung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung zu Erwerbszwecken" abgezielt hätte. Dadurch habe sie eine Übertretung des § 2 Abs.3 lit.a O.ö. PolStG begangen, weshalb sie gemäß § 10 Abs.1 lit.b O.ö. PolStG zu bestrafen gewesen sei.

1.3.1. Mit Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 25. Juni 1996, Zl.III/S-16.145/96-2, wurde über die Bw eine Geldstrafe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 8 Tage) verhängt, weil sie "am 22.5.1996 um 00.30 Uhr in LINZ, P Nr.8 durch Auf- und Abgehen, Ansprechen von männlichen Passanten und PKW-Lenkern, sowie die Vereinbarung eines entgeltlichen GV mit einem Kunden sich in einer solchen Weise verhalten" habe, "die auf die Anbahnung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung zu Erwerbszwecken" abgezielt hätte. Dadurch habe sie eine Übertretung des § 2 Abs.3 lit.a O.ö. PolStG begangen, weshalb sie gemäß § 10 Abs.1 lit.b O.ö. PolStG zu bestrafen gewesen sei.

1.3.2. Mit Spruchpunkt 3 des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 25. Juni 1996, Zl.III/S-16.145/96-2, wurde über die Bw eine Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 8 Tage) verhängt, weil sie "am 22.5.1996 von 00.35 Uhr bis 00.55 Uhr in LINZ, P 3/2 die Prostitution ausgeübt" habe, "obwohl sich in diesem Gebäude mehr als eine Wohnung befindet und deshalb dort die Ausübung der Prostitution verboten ist". Dadurch habe sie eine Übertretung des § 2 Abs.3 lit.c O.ö. PolStG begangen, weshalb sie gemäß § 10 Abs.1 lit.b O.ö. PolStG zu bestrafen gewesen sei.

1.4.1. Mit Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 19. Juli 1996, Zl.St.18.032/96-2, wurde über die Bw eine Geldstrafe von 15.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Tage) verhängt, weil sie "am 31.5.1996 um 01.00 Uhr in LINZ, P 8 durch Auf- und Abgehen, Ansprechen von männlichen Passanten und PKW-Lenkern, sowie die Vereinbarung eines entgeltlichen GV mit einem Kunden sich in einer solchen Weise verhalten" habe, "die auf die Anbahnung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung zu Erwerbszwecken" abgezielt hätte. Dadurch habe sie eine Übertretung des § 2 Abs.3 lit.a O.ö. PolStG begangen, weshalb sie gemäß § 10 Abs.1 lit.b O.ö. PolStG zu bestrafen gewesen sei.

1.4.2. Mit Spruchpunkt 3 des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 19. Juli 1996, Zl.St.18.032/96-2, wurde über die Bw eine Geldstrafe von 8.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage) verhängt, weil sie "am 31.5.1996 um 01.10 Uhr bis 01.40 Uhr an obgenannter Örtlichkeit" (Linz, P 3/2, Anmerkung) "die Prostitution ausgeübt" habe, "obwohl sich in diesem Gebäude mehr als eine Wohnung befindet und deshalb dor die Ausübung der Prostitution verboten ist. Dadurch habe sie eine Übertretung des § 2 Abs.3 lit.c O.ö. PolStG begangen, weshalb sie gemäß § 10 Abs.1 lit.b O.ö. PolStG zu bestrafen gewesen sei.

1.5.1. Mit Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 19. Juli 1996, Zl.St.20.001/96-2, wurde über die Bw eine Geldstrafe von 15.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Tage) verhängt, weil sie "am 9.6.1996 um ca. 00.30 Uhr in LINZ P 8 durch Auf- und Abgehen, Ansprechen von männlichen Passanten und PKW-Lenkern, sowie die Vereinbarung eines entgeltlichen GV mit einem Kunden sich in einer solchen Weise verhalten" habe, "die auf die Anbahnung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung zu Erwerbszwecken" abgezielt hätte. Dadurch habe sie eine Übertretung des § 2 Abs.3 lit.a O.ö. PolStG begangen, weshalb sie gemäß § 10 Abs.1 lit.b O.ö. PolStG zu bestrafen gewesen sei.

1.5.2. Mit Spruchpunkt 3 des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 19. Juli 1996, Zl.St.20.001/96-2, wurde über die Bw eine Geldstrafe von 8.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage) verhängt, weil sie "am 9.6.1996 um 00.50 Uhr an obgenannter Örtlichkeit" ("LINZ, H gg. 64") "die Prostitution verbotenerweise in einem abgestellten Wohnwagen ausgeübt" habe. Dadurch habe sie eine Übertretung des § 2 Abs.3 lit.c O.ö. PolStG begangen, weshalb sie gemäß § 10 Abs.1 lit.b O.ö. PolStG zu bestrafen gewesen sei.

1.6.1. Mit Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 19. Juli 1996, Zl.St.19.988/96-2, wurde über die Bw eine Geldstrafe von 15.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Tage) verhängt, weil sie "am 20.06.1996 um ca. 23.30 Uhr in LINZ, P 7 durch Auf- und Abgehen, Ansprechen von männlichen Passanten und PKW-Lenkern, sowie die Vereinbarung eines entgeltlichen GV mit einem Kunden sich in einer solchen Weise verhalten" habe, "die auf die Anbahnung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung zu Erwerbszwecken" abgezielt hätte. Dadurch habe sie eine Übertretung des § 2 Abs.3 lit.a O.ö. PolStG begangen, weshalb sie gemäß § 10 Abs.1 lit.b O.ö. PolStG zu bestrafen gewesen sei.

1.6.2. Mit Spruchpunkt 3 des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 19. Juli 1996, Zl.St.19.988/96-2, wurde über die Bw eine Geldstrafe von 8.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage) verhängt, weil sie "zw. 20.06.1996 um 23.50 Uhr und 21.06.1996 um 00.25 Uhr an obgenannter Örtlichkeit" ("LINZ, H geg. 9") "die Prostitution verbotenerweise in einem abgestellten Wohnwagen ausgeübt" habe. Dadurch habe sie eine Übertretung des § 2 Abs.3 lit.c O.ö. PolStG begangen, weshalb sie gemäß § 10 Abs.1 lit.b O.ö. PolStG zu bestrafen gewesen sei.

1.7. Mit dem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 19. Juli 1996, Zl.St.21.793/96-2, wurde über die Bw eine Geldstrafe von 15.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Tage) verhängt, weil sie "am 13.7.1996 um 00.15 Uhr in Linz, F n.

16 durch Auf- und Abgehen, Ansprechen von männlichen Passanten und Pkw-Lenkern, sowie die Vereinbarung eines entgeltlichen GV mit einem Kunden sich in einer solchen Weise verhalten" habe, "die auf die Anbahnung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung zu Erwerbszwecken" abgezielt hätte. Dadurch habe sie eine Übertretung des § 2 Abs.3 lit.a O.ö. PolStG begangen, weshalb sie gemäß § 10 Abs.1 lit.b O.ö. PolStG zu bestrafen gewesen sei.

2. Die Bw hat gegen die oa Straferkenntnisse fristgerecht zwei Berufungen erhoben.

In der Berufung vom 3. Juli 1996 bringt sie vor (wörtliche Wiedergabe):

"Betrift: Berufung gegen die Strafhöhe 3.7.96 III/S-16.145/96-2 III/S-16.877/96-2 III/S-14.932/96-2 Ich P Helga geb.6.12.62 in Wels, derzeit nicht gemeldet also unstet, ereichbar Bereich Prostituiertenm. über Herrn OR.

Dr. Bernberger, bitte sie mir die Strafhöhe zu mildern. Da ich derzeit bei der Bundespolizei Linz noch einen Strafbetrag von 600.000,offen habe und faßt 100 Tage Primärstrafe. Ich bezahle monatlich 10.000 zurück und die Primärstrafe mache ich Wochenendweise da ich Tagsüber noch Berufstätig bin.

Aber wenn das mit dieser Strafhöhe so weitergeht schaff ich es nicht mehr und ich verliere meinen Job wieder. Denn wenn ich das nicht schaffe mit den Wochenendstrafen und mit der Ratenzahlung nicht hinkomme, so das es sich ausgeht bis vor dem Verjährungstermin, kann ich wieder im Gefängniss sitzen und mein Job ist weg und ich werde es miemals schaffen auszusteigen. Die Prostitution muß ich leider weiterhin ausüben da ich sonst niemals die monatliche Rate von 10.000,- einhalten könnte, da ich ja andere Zahlungsverpflichtungen auch noch habe und zum Leben auch noch was brauche für mich und meinen Sohn. Und wenn das mit der Strafhöhe so weitergeht werde ich niemals fertig und aussteigen können.

Das hab ich auch Herrn OR Dr. Bernberger schon erklärt, aber das scheint ihn wenig zu berühren, zumindest bei mir. Denn was ich weis von meinen Koleginnen werden die nie so hoch abgestraft wie ich, ich meine für eine Ausübung mit bis zu 30.000 - 40.000.Entschuldigen sie, aber manchmal denk ich mir das mich Herr Dr. Bernberger absichtlich so abstraft das es mir sowieso unmöglich ist auszusteigen, da er ja weis das ich immer bezahle und auch meine Primärstrafe mache. Also ist es ja jährlich eine ganz gute Einnahme von zwischen 120.000 bis zu 200.000,- da ich ja für manche Akte noch was draufbezahlen muß bevor er Verjährt. Da ich ja sonst auch unter der Woche ins Gefängnis müßte und meinen Job los wäre was ich mir auch nicht erlauben kann meines Sohnes wegen, zwegs Jugendamt.

Also es ist ein Kreislauf ohne Ende wenn sie mir nicht helfen und etwas nachsicht haben mit mir, zwegs Strafhöhe meine ich.

Ich bitte sie nochmals höflichst mir die Strafhöhe zu mildern, ich lege ihnen auch ein Beiblat bei von meinen noch offenen Strafen von 1994 und 1995 damit sie sehen das ich die Warheit sage von 1996 hab ich leider noch nichts in der Hand aber da sind es mitlerweile auch schon wieder 100.000,ohne die drei Anzeigen wo ich diesmal in Berufung gehe und sie um Strafmilderung bitte.

Ich hoffe um Ihr Verständniss und bitte nochmals höflichst mir eine Strafhöhenmilderung zu gewähren Unterschrift:

P Helga".

In der Berufung vom 25. Juli 1996 bringt die Bw vor (wörtliche Wiedergabe):

"Gegenstand der Berufung: Linz, am 25.7.96 Straferkenntnisse: vom 19.7.96 III/S-19.988/96-2 III/S-21.793/96-2 III/S-20.001/96-2 III/S-18.032/96-2 Ich Frau P Helga berufe gegen die o.a. Straferkenntnisse der Bundespolizeidirektion Linz Sachbearbeiter OR. Dr.

Bernberger, und zwar der Höhe nach, da mir der Strafbetrag zu hoch erscheint. Ich habe bei diesen Anzeigen eine Einnahme von 4.500,- gemacht und müßte über 80.000,bezahlen. Wobei ich ja auch niemanden gefährde da ich auch das Gesundheitsbuch habe und meine Untersuchungen regelmäßig einhalte. Ich bitte Sie höflichst um etwas Nachsicht. Mit besten Dank für Ihr Verständniss im voraus.

Unterschrift:

P Helga".

3. Der O.ö Verwaltungssenat hatte in Entsprechung der Bestimmung des § 51c VStG in den Fällen, in denen eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer und in den Fällen, in denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu entscheiden.

Der O.ö. Verwaltungssenat hat in die Verwaltungsakte der Bundespolizeidirektion Linz, Zlen.S-14.932/96-2 vom 7. Mai (wohl: 7. Juli) 1996, S-16.877/96-2 vom 7. Mai (wohl:

7. Juli) 1996, S-16.145/96-2 vom 7. Mai (wohl: 7. Juli) 1996, S-18.032/96-2 vom 29. Juli 1996, S-20.001/96-2 vom 29. Juli 1996, S-19.988/96-2 vom 29. Juli 1996 und S-21.793/96-2 vom 29. Juli 1996, Einsicht genommen.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. § 2 Abs.3 (lit.a und c) O.ö. PolStG lautet:

Eine Verwaltungsübertretung begeht, a) wer sich an einem öffentlichen Ort in einer Weise verhält, die auf die Anbahnung der Prostitution abzielt. Als öffentlicher Ort hat ein solcher zu gelten, der jederzeit von einem nicht von vornherein beschränkten Kreis von Personen betreten werden kann oder im Rahmen seiner Zweckbestimmung allgemein zugänglich ist. Dem Verhalten an einem öffentlichen Ort ist ein Verhalten gleichgestellt, das zwar nicht an einem öffentlichen Ort gesetzt wird, das aber von dort aus wahrgenommen werden kann, ...

c) wer in Gebäuden mit mehr als einer Wohnung oder in Gebäuden, in denen ein Gastgewerbe oder die Privatzimmervermietung ausgeübt wird, eine Wohnung, Teile einer Wohnung oder sonstige Räumlichkeiten oder wer einen Wohnwagen oder andere Bauten auf Rädern oder Wasserfahrzeuge und dgl. für Zwecke der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution nutzt oder zur Verfügung stellt oder als Verfügungsberechtigter diese Verwendung gestattet oder duldet. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn und solange die Prostitution in Gebäuden ausgeübt oder angebahnt wird, die ausschließlich von Personen bewohnt oder benützt werden, die die Prostitution ausüben.

Gemäß § 10 Abs.1 O.ö. PolStG sind Verwaltungsübertretungen gemäß (ua) § 2 Abs.3 von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, bei Übertretungen nach (ua lit.b) § 2 Abs.3 mit Geldstrafe bis S 200.000.-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

4.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat (im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Mai 1980, Zl.3295/78) ua zum Ausdruck gebracht, daß die Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht und das Anbieten hiezu den sogenannten Sammeldelikten zuzuzählen sind und als solche eine Erscheinungsform des fortgesetzten Deliktes im weiteren Sinn darstellen. Der VwGH hat in dem zitierten Erkenntnis weiters ausgeführt: "Tatbestandsgemäße Einzelhandlungen sind deshalb bis zur Erlassung des Straferkenntnisses erster Instanz so lange als Einheit und damit als nur e i n e Verwaltungsübertretung anzusehen und dementsprechend auch nur mit einer Strafe zu bedenken, als der Täter nicht durch ein nach außen hin in Erscheinung tretendes Verhalten zu erkennen gegeben hat, daß er die in ihrer pönalisierten Erscheinungsform von den herrschenden sittlichen Anschauungen verurteilte innere Haltung aufgegeben und damit das der Tat zugrunde liegende Gesamtkonzept seines Verhaltens geändert hat." Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen beträgt für die Verwaltungsübertretungen nach § 2 Abs.3 lit.a und § 2 Abs.3 lit.c O.ö.

Polizeistrafgesetz gemäß § 10 Abs.1 lit.b O.ö.

Polizeistrafgesetz jeweils bis zu 200.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit Arrest bis zu jeweils sechs Wochen.

Wie schon ausgeführt, sind die Berufungen nur gegen die Strafen gerichtet. Die Schuldsprüche der angefochtenen Straferkenntnisse sind sohin in Rechtskraft erwachsen. Es war daher dem O.ö. Verwaltungssenat verwehrt, im Hinblick auf die gegenständlichen Übertretungen unter Antizipation der Zusammenziehung der erfolgten Schuldsprüche, um eine Strafe zu verhängen und diesbezüglich die Straferkenntnisse zu korrigieren.

Gleichwohl ist dieser Umstand jedoch geeignet, die den einzelnen Schuldsprüchen zugeordneten Strafbemessungen einer Korrektur dergestalt zu unterziehen, daß die (wenn auch aufgeteilten) Strafen dem Unrechtsgehalt der sich aus mehreren Einzelhandlungen ergebenden Sammeldelikte (§ 2 Abs.3 lit.a O.ö. Polizeistrafgesetz als ein Sammeldelikt und § 2 Abs.3 lit.c O.ö. Polizeistrafgesetz als ein anderes Sammeldelikt) korrespondieren. Je größer die Anzahl der Einzelhandlungen ist, desto höher ist naturgemäß der Unrechtsgehalt dieser Verwaltungsübertretungen.

Im gegenständlichen Fall werden die Tatsachengeständnisse der Bw als mildernd, hingegen das Vorliegen einer hohen Zahl in Rechtskraft erwachsener noch nicht getilgter einschlägiger Vormerkungen als erschwerend gewertet. Aus den Berufungsausführungen ist zu entnehmen, daß die Beschuldigte über ein in Anbetracht der noch zu leistenden Zahlungen geringes Einkommen verfügt und sie für ein Kind sorgepflichtig ist. Es ist von der Vermögenslosigkeit der Bw auszugehen.

Auch die Tatsache, daß die Ausübung in bezug auf dieselbe Person wie die Anbahnung der Prostitution erfolgt ist, stellt (soweit dies durch die Straferkenntnisse ausgesprochen wurde) jeweils einen berücksichtigungswürdigen Grund dar, zumal die Anbahnung der Prostitution im tatsächlich durchgeführten GV unrechtgehaltmäßig trotz der gesonderten Deliktstypen jedenfalls teilweise miterfaßt ist.

Insgesamt verkennt der O.ö. Verwaltungssenat nicht, daß einer Verunzierung des Linzer Stadtgebietes durch das Animationsgehabe von Prostituierten durch entsprechende Sanktionen zu begegnen ist.

Die nunmehr reduzierten Geldstrafen liegen deutlich im unteren Bereich des gesetzlich normierten Strafrahmens. Sie werden im Hinblick auf die oben angeführten Strafbemessungsgründe als ausgewogen und angemessen angesehen. Eine weitere Reduzierung war vor allem aus Gründen der Spezialprävention nicht möglich.

Da sich im Sinne des letzten Satzes des § 19 Abs.2 VStG die zu berücksichtigenden finanziellen Umstände nur auf die Höhe der Geldstrafen auswirken, waren die Ersatzfreiheitsstrafen nicht im selben Ausmaß zu mindern.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis waren der Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG Beiträge zu den Kosten der erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von jeweils 10 % der verhängten Strafen vorzuschreiben. Da den Berufungen teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

 

Für die 1. Kammer: Das Mitglied:

Dr. Guschlbauer Dr. Keinberger

 

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