Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720171/2/Gf/Mu/Sta

Linz, 15.06.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des V Z, pA. J L, gegen den Bescheid des Bezirks­hauptmanns von Ried im Innkreis vom 7. Mai 2007, Zl. Sich41-55-2006, wegen der Erlassung eines auf 10 Jahre befristetes Aufent­haltsverbotes, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Der am 26. September 1963 in Taganrog (Russland) geborene Beschwerde­führer, ein deutscher Staatsangehöriger, ist am 11. März 2006 im Zuge einer Fahndungskontrolle der Autobahnpolizei Ried festgenommen, wegen des Verdachts des Verbrechens des Einbruchsdiebstahles und der Urkundenfälschung bei der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis angezeigt und in die Justizanstalt Ried im Innkreis in Untersuchungshaft genommen worden. Aus dieser wurde er auf Grund eines gegen ihn bestehenden aufrechten Haftbefehls des LG Landshut vom 13. März 2005, Zl. II-GS 552/06, am 4. April 2006 an die deutschen Behörden ausgeliefert.

 

Mit Urteil des Amtsgerichtes Landshut vom 17. Oktober 2006, Zl. 11 Ls 39 Js 6801/06, wurde über den Rechtsmittelwerber wegen Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verhängt, die in der Folge auf Grund der dagegen eingebrachten Berufung mit Urteil vom Landesgericht Landshut vom 5. Februar 2007, Zl. 2 Ns 39 Js 6801/06, auf 
2 Jahre und 2 Monate reduziert wurde.

 

Weiters scheinen in der BRD in der Zeit von 1992 bis 2004 mehrere zum Teil einschlägige Verurtei­lungen wegen Vermögensdelikten auf.

 

Überdies wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom Landesgericht Nürnberg-Fürth vom 10. März 2007, Zl. 3 KLS 18373 JS 11858/02, wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in 3 Fällen (Schlepperei) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und mit Urteil des Amtsgerichtes Straubing vom 13. August 2004, Zl. 5 DS 133 JS 95044/01, wegen Vermögensdelikten (15 Betrugs­fälle sowie Betrug in 51 tatmehrheitlichen Fällen) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten rechtskräftig verurteilt.

 

Darüber hinaus wurde er in Österreich bereits am 8. Februar 2002 vom Gendarmerieposten Traun wegen des Verdachtes des gewerbsmäßigen Betruges und der kriminellen Organisation angezeigt.

 

Der Berufungswerber ist 1992 als Asylwerber nach Deutschland gekommen. 1994 wurde ihm Asyl gewährt und im Jahr 2004 die deutsche Staatsbürgerschaft verliehen. Seit 1983 ist er verheiratet und hat einen 1989 geborenen Sohn, der Harz IV-Empfänger ist. Seine Gattin, die psychisch erkrankt ist, lebt ebenfalls von der Sozialhilfe.

 

1.2. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von Ried im Innkreis vom 7. Mai 2007, Zl. Sich41-55-2006, wurde gegen den Rechtsmittel­werber ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis erstattet worden sei, bereits mehrere Verur­teilungen in Deutschland vorliegen und er auf Grund eines aufrechten Haftbefehls an die deutschen Behörden ausgeliefert worden sei. Mit Schreiben vom 3. April 2006, Zl. Sich41-55-2005, sei er über die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthalts­verbotes in Kenntnis gesetzt worden; in seiner Stellungnahme dazu habe er aber lediglich angegeben, dass er sehr viele Verbindungen habe und sich gegen das Aufenthalts­verbot mit allen Mitteln wehren werde.

 

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 14. Mai 2007 − und damit rechtzeitig − zur Post gegebene Berufung.

 

Darin wendet er ein, dass es nicht sein könne, dass von Österreich gegen ihn ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen werde, obwohl er lediglich wegen eines Diebstahls in der BRD von einem deutschen Gericht zu einer zweijährigen Strafe verurteilt worden sei. Da er alle Strafen für seine Delikte verbüßt habe, könne man über ihn nicht auch noch eine zusätzliche Strafe verhängen. Überdies stelle Diebstahl und Urkundenfälschung eine relative leichte Tat und keine erhebliche Gefahr dar. Obwohl er bereits seit 15 Jahren in Passau wohne, schienen im österreichischen Strafregister keine Verurteilungen auf; über ihn sei lediglich einmal eine Geldstrafe verhängt worden. Schließlich sei er nicht mehr kriminell, habe einen festen Wohnsitz, eine Familie, einen Hochschulabschluss sowie einen erlernten Beruf. Nach seiner Haftentlassung könne er bei einem Transportunternehmen beschäftigt werden, weshalb er ständig über Österreich nach Italien fahren müssen werde, weshalb das Aufenthaltsverbot einen massiven Eingriff in sein Privatleben darstelle.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis zu Zl. Sich41-55-2006; da sich bereits aus diesem der ent­scheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 60 Abs. 1 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. I 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 99/2006 (im Folgenden: FPG), kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.

 

Als bestimmte Tatsache in diesem Sinne gilt nach § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG u.a., wenn der Fremde von einem inländischen Gericht – oder von einem ausländischen Gericht, wenn die Tat auch nach österreichischen Recht gerichtlich strafbar ist und die Verurteilung in einem Art. 6 EMRK entsprechenden Verfahren ergangen ist (vgl. § 60 Abs. 3 iVm § 73 StGB) – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist.

 

Ein Aufenthaltsverbot kann im Fall des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG unbefristet, sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden (§ 63 Abs. 1 FPG).

 

Nach § 65 Abs. 1 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

 

Gemäß § 86 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen EWR-Bürger nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei dieses persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

 

3.2.1. Im gegenständlichen Fall liegt − auch vom Beschwerdeführer unbestritten − eine rechtskräftige strafgerichtliche ausländische Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahre und 2 Monaten wegen einer Tat, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar wäre (vgl. § 127 StGB) und damit eine bestimmte Tatsache iSd § 60 Abs. 2 Z. 1 iVm Abs. 3 FPG vor (s.o., 1.1., sowie die ausführliche Begründung des angefochtenen Bescheides), die die Fremdenpolizeibehörde nach § 63 Abs. 1 FPG dazu ermächtigte, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot zu verhängen.

 

Angesichts des gerichtlich festgestellten längerdauernd gravierenden Fehlverhaltens des Rechts­mittelwerbers gegen zentrale Werte des zwischen­mensch­lichen Zusammenlebens bedeutete dessen weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet offenkundig eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die das Grund­interesse der Gesellschaft an der Verhinderung von Kriminaldelikten überhaupt berührt. Dazu kommt, dass der seit dem Ende des Fehlverhaltens (11. März 2006) verstrichene Zeitraum von bloß einem Jahr und 3 Monaten jedenfalls zu kurz ist, um die vom Rechts­mittelwerber ausgehende Gefahr der Begehung weiterer, insbesondere gleichartiger Delikte bereits als weggefallen oder entscheidend gemindert ansehen zu können. Außerdem befindet sich der Beschwerdeführer derzeit noch in Haft, sodass keinerlei Erfahrung über seinen tat­sächlichen zwischenmenschlichen Umgang in normaler Gesellschaft und Umgebung besteht und eine dementsprechende Prognose derzeit überhaupt unmöglich ist.

 

Selbst wenn durch die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes tatsächlich iSd § 60 Abs. 6 iVm § 66 FPG insofern in das Privat- und Fami­lienleben des Beschwerde­führers eingegriffen wird, als er vorbringt, dass er nach seiner Haftentlassung bei einem Transportunternehmen beschäftigt werden könnte, ist – abgesehen davon, dass er für diesen Einwand keinerlei Belege beigebracht hat – dessen Erlassung aus den genannten spezialpräventiven Gründen, aber auch aus generalpräventiven Gründen, nämlich zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, insbesondere zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Wege der Hintanhal­tung von Kriminalverbrechen, unverzichtbar.

 

Der belangten Behörde kann daher im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf Grund ihrer langjährigen einschlägigen Erfahrung ohnehin zu Gunsten des Beschwerdeführers angenommen hat, dass im Zeitverlauf ein positiver Gesin­nungswandel zu erwarten sein wird und deshalb anstelle eines unbefristeten bloß ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen hat.

 

Davon abgesehen bleibt es dem Rechtsmittelwerber zudem unbenommen, nach § 65 Abs. 1 FPG einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zu stellen, wenn (er der Meinung ist, dass) die Gründe, die zu dessen Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

 

3.3. Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1.    Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2.    Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Dr.  G r o f

 

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